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| BGH, 09.10.1951 - 2 StR 285/51 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
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Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BGH, 08.05.1951 - 1 StR 171/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 09.10.1951 - 2 StR 285/51
Er hat dadurch seinen Vertragsgegnern euch ohne ausdrückliche Erklärung etwas als Tatsache vorgespiegelt (DStR 39, 170; BGH 1 StR 171/51, Urteil vom 8. Mai 1951). - RG, 25.10.1934 - 2 D 131/34
Ist im Falle des Nachlaßkonkurses ein Erbe, der selbst in unzulässiger Weise …
Auszug aus BGH, 09.10.1951 - 2 StR 285/51
Erfüllt eine Handlung sowohl den Tatbestand der Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO, als euch den des betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 1, liegt Gesetzeseinheit vor, sodass eine Verurteilung nur aus § 241 KO als dem engeren Gesetz auszusprechen ist (RGSt 68, 368; 66, 91). - RG, 25.01.1932 - III 738/31
1. Ist bei gemeinschaftlicher Veranlagung der Ehegatten zur Einkommensteuer (§ 22 …
Auszug aus BGH, 09.10.1951 - 2 StR 285/51
Erfüllt eine Handlung sowohl den Tatbestand der Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO, als euch den des betrügerischen Bankrotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 1, liegt Gesetzeseinheit vor, sodass eine Verurteilung nur aus § 241 KO als dem engeren Gesetz auszusprechen ist (RGSt 68, 368; 66, 91).
- BGH, 03.06.1958 - 5 StR 158/58
Betrug durch Aufklärung der Vermögensverhältnisse gegenüber dem Vertragspartner
Gegenüber der darin liegenden Vorspiegelung kommt dem Verschweigen der Überschuldung keine selbständige Bedeutung zu (BGH 2 StR 285/51 vom 9. Oktober 1951, 2 StR 304/51 vom 18. Dezember 1951, vgl. auch RGSt 70, 151, 158; BGH 3 StR 388/53 vom 16. Juni 1954). - BGH, 29.09.1953 - 5 StR 233/53 Es kann dahingestellt bleiben, ob in der Übernahme einer Vertragspflicht gegen eine Gegenleistung regelmäßig die stillschweigende Behauptung liegt, sie erfüllen zu können (so RG DStR 1939, 170; BGH v. 9.10.1951 - 2 StR 285/51-).
- BGH, 29.10.1965 - 4 StR 476/65
Leistung eines fahrlässigen Falscheides - Fortgesetzter einfacher Bankrott - …
Nur wer in überschuldetem Zustand und ohne jede Aussicht, auf Grund eingehender Außenstände seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können, Waren bestellt und befristete Zahlung verspricht, unterdrückt nicht nur eine wahre Tatsache, sondern spiegelt seinem Lieferanten auch ohne ausdrückliche Erklärung den Willen und die Fähigkeit zur Erfüllung seiner Vertragsverpflichtungen als falsche Tatsache vor (BGH Urt. v. 9. Oktober 1951 - 2 StR 285/51 - Urt. v. 16. Juni 1954, S. 7, - 3 StR 388/53 - Urt. v. 3. November 1955, S. 3, - 4 StR 191/55 - Urt. v. 15. Dezember 1955, S. 3, - 4 StR 458/55 -). - BGH, 15.12.1955 - 4 StR 458/55
Rechtsmittel
Durch sein Versprechen der pünktlichen Zahlung in Kenntnis seiner Vermögenslage hat der Angeklagte eine Tatsache vorgetäuscht: Wer nämlich ohne Aussicht auf eine zukünftige Zahlungsmöglichkeit eine Sache kauft und Zahlung verspricht, spiegelt auch ohne ausdrückliche Erklärung vor, seine gegenwärtigen Verhältnisse stünden der, vereinbarten Erfüllung des Vertrages hinsichtlich der Zahlung des Kaufpreises nicht im Wege (BGH 2 StR 285/51 vom 9. Oktober 1951; 3 StR 388/53 vom 16. Juni 1954 und 4 StR 191/55 vom 3. November 1955).
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