Rechtsprechung
| BGH, 22.07.1992 - 2 StR 297/92 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Betäubungsmittel - Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln - Versuch der unerlaubten Einfuhr - Hoheitsgrenze - Zoll - Drogen
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- StV 1993, 308 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 06.09.1989 - 3 StR 268/89
Versuchsbeginn bei unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmittel in einem …
Auszug aus BGH, 22.07.1992 - 2 StR 297/92
Der Versuch der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in einem Kraftfahrzeug beginnt deshalb regelmäßig erst kurz vor Erreichung der Hoheitsgrenze oder der vor ihr eingerichteten Zollstelle (vgl. BGHSt 36, 249 (250)).
- BGH, 30.06.2016 - 1 StR 241/16
Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln (Versuchsbeginn: Erreichen der …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. September 1989 - 3 StR 268/89, BGHSt 36, 249, 250; vom 14. Mai 1996 - 1 StR 245/96, NStZ 1996, 507 f. und vom 22. Juli 1992 - 2 StR 297/92, wistra 1993, 26) beginnt der Versuch der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in einem Kraftfahrzeug regelmäßig erst kurz vor Erreichen der Hoheitsgrenze oder der vor ihr eingerichteten Zoll- oder Kontrollstelle; denn zur Ausführung einer Straftat setzt der Täter erst dann unmittelbar im Sinne des § 22 StGB an, wenn er Handlungen vornimmt, die nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang "unmittelbar zur Tatbestandserfüllung' führen sollen oder die "im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang' mit ihr stehen, wenn er also subjektiv die Schwelle zum "jetzt geht es los' überschreitet und objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Tatbestandserfüllung übergeht. - BGH, 14.05.1996 - 1 StR 245/96
Fahrt nach Amsterdam - Erwerb von Betäubungsmitteln - Bloße Vorbereitungshandlung …
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Beschluß vom 22. Juli 1992 - 2 StR 297/92; BGHSt 36, 249 ff.) beginnt der Versuch der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in einem Kraftfahrzeug regelmäßig erst kurz vor Erreichen der Hoheitsgrenze oder der von ihr eingerichteten Zollstelle.
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