Rechtsprechung
| BGH, 11.02.2016 - 2 StR 397/15 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 53 Abs. 1 StGB; § 55 StGB
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
- Wolters Kluwer
Anforderung an die Gesamtstrafenbildung im Rahmen einer besonders schweren Vergewaltigung
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anforderung an die Gesamtstrafenbildung im Rahmen einer besonders schweren Vergewaltigung
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 17.09.2014 - 2 StR 325/14
Vollstreckungsstand der gesamtstrafenfähigen Geldstrafen i.R.d. Verurteilung …
Auszug aus BGH, 11.02.2016 - 2 StR 397/15
Waren die Strafen vollstreckt, wäre vom Tatrichter die Frage eines etwaigen Härteausgleichs zu erörtern gewesen, insbesondere wenn die Geldstrafen als Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt wurden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 StR 325/14).
- BGH, 25.02.2016 - 2 StR 31/16
Gesamtstrafenbildung (Härteausgleich wegen bereits vollstreckter Verurteilungen)
Waren die Strafen dagegen bereits vollstreckt, so wäre vom Tatgericht die Frage eines etwaigen Härteausgleichs zu erörtern gewesen, insbesondere wenn die Geldstrafen als Ersatzfreiheitsstrafen vollstreckt wurden (vgl. Senat, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 StR 325/14; Beschluss vom 11. Februar 2016 - 2 StR 397/15). - BGH, 01.07.2020 - 2 StR 514/19
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Härteausgleich); eigene Entscheidung in …
aa) Das Tatgericht hat einen Härteausgleich zu erörtern und gegebenenfalls im Rahmen des für die Strafzumessung geltenden tatrichterlichen Ermessens vorzunehmen, wenn die Einbeziehung einer grundsätzlich nach § 55 Abs. 1 StGB gesamtstrafenfähigen Strafe nicht mehr möglich ist, weil diese schon vollständig vollstreckt wurde; dies gilt insbesondere im Fall der Vollstreckung einer Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe (…vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. September 2014 - 2 StR 325/14, juris Rn. 2 f.; vom 11. Februar 2016 - 2 StR 397/15, juris Rn. 5; vom 25. Februar 2016 - 2 StR 31/16, NStZ-RR 2016, 251).
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