Rechtsprechung
| BGH, 15.08.1979 - 2 StR 399/79 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Möglichkeit der Untersuchung eines Zeugen auf seine Glaubwürdigkeit nach Verweigerung des Zeugnisses in der Hauptverhandlung - Zulässigkeit eines auf Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Zeugen gerichteten Beweisantrags
Papierfundstellen
- NStZ 1981, 93
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 11.11.1959 - 2 StR 471/59
Auszug aus BGH, 15.08.1979 - 2 StR 399/79
Wie der Bundesgerichtshof bereits früher (BGHSt 14, 21 [BGH 11.11.1959 - 2 StR 471/59]) entschieden hat, ist in Fällen der vorliegenden Art ein auf Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Zeugen gerichteter Beweisantrag (Untersuchung durch einen Sachverständigen) nicht deshalb unzulässig, weil der Zeuge in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat.Weniger strenge Anforderungen können nicht als ausreichend erachtet werden; denn der Tatrichter ist in Fällen der Einführung einer Zeugenaussage allein durch eine Vernehmungsperson besonderen Beweis Schwierigkeiten ausgesetzt, da er selbst keinen unmittelbaren Eindruck von der Glaubwürdigkeit des Zeugen gewinnen kann (vgl. BGHSt 14, 21, 23) [BGH 11.11.1959 - 2 StR 471/59].
- BGH, 02.02.1966 - 2 StR 471/65
Revision gegen eineVerurteilung wegen gemeinschaftlich versuchten schweren Raubes …
Auszug aus BGH, 15.08.1979 - 2 StR 399/79
Es braucht deshalb nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob aus der bloßen Tatsache der Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung, also in der öffentlichen Sitzung und insbesondere in Gegenwart des Angeklagten, ohne weiteres geschlossen werden durfte, daß die Zeugin nach richterlicher Belehrung (vgl. hierzu BGHSt 11, 97) und nach Aufklärung darüber, daß ihre früher vor dem Richter Wilden gemachten Aussagen verwertbar sind (vgl. hierzu BGHSt 21, 12 [BGH 02.02.1966 - 2 StR 471/65]), auch gegenüber dem Sachverständigen nicht zu Angaben über die Tatvorgänge bereit sein werde. - BGH, 10.10.1957 - 4 StR 393/57
Auszug aus BGH, 15.08.1979 - 2 StR 399/79
Es braucht deshalb nicht mehr darauf eingegangen zu werden, ob aus der bloßen Tatsache der Zeugnisverweigerung in der Hauptverhandlung, also in der öffentlichen Sitzung und insbesondere in Gegenwart des Angeklagten, ohne weiteres geschlossen werden durfte, daß die Zeugin nach richterlicher Belehrung (vgl. hierzu BGHSt 11, 97) und nach Aufklärung darüber, daß ihre früher vor dem Richter Wilden gemachten Aussagen verwertbar sind (vgl. hierzu BGHSt 21, 12 [BGH 02.02.1966 - 2 StR 471/65]), auch gegenüber dem Sachverständigen nicht zu Angaben über die Tatvorgänge bereit sein werde.
- BGH, 03.06.1982 - 1 StR 184/82
Antrag auf psychiatrische oder psychologische Untersuchung eines Zeugen - …
Der Sachverständige kann die sonst niedergelegten Angaben und Äußerungen des Zeugen verwerten, er kann insbesondere bei dessen Vernehmung in der Hauptverhandlung anwesend sein und die hierbei gewonnenen Eindrücke verwenden (BGHSt 23, 1 [BGH 13.05.1969 - 2 StR 616/68]; Urt. v. 15. August 1979 - 2 StR 399/79 - bei Holtz MDR 1979, 988).
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