Rechtsprechung
| BGH, 01.02.1984 - 2 StR 410/83 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtliche Wirkung des Begehens weiterer strafbarer Handlungen vor der Beendigung aller Teilakte einer früher geplanten fortgesetzten Tat
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (2)
- BGH, 02.07.1969 - 4 StR 175/69
Müttergenesungswerk - Fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz (Hinweis: die …
Auszug aus BGH, 01.02.1984 - 2 StR 410/83
Im Zweifel ist von einem neuen Vorsatz auszugehen (vgl. BGHSt 23, 33, 35). - BGH, 02.08.1978 - 2 StR 202/78
Einkäufe mit ungedeckten Schecks - Auswirkungen des Einsatzes gleicher …
Auszug aus BGH, 01.02.1984 - 2 StR 410/83
Begeht ein Täter weitere strafbare Handlungen, ehe er alle Teilakte einer früher geplanten fortgesetzten Tat beendet hat, so kann aus diesem zeitlichen Zusammentreffen allein noch nicht gefolgert werden, die weiteren Handlungen beruhten auf einer Erweiterung seines ursprünglichen Gesamtvorsatzes (vgl. BGH, Urteil vom 2. August 1978 - 2 StR 202/78).
- BGH, 18.07.1984 - 2 StR 322/84
Fortgesetztes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in besonders schwerem Fall - …
Zwar kann allein aus der zeitlichen Überschneidung zweier Straftaten noch nicht auf eine Erweiterung des ursprünglichen Vorsatzes geschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Februar 1984 - 2 StR 410/83), hier richten sich jedoch beide Taten gegen das gleiche Rechtsgut, die Art des Einkaufs war gleichartig, und es spricht nichts dafür, daß der Angeklagte beim geplanten Absatz der zweiten Teilmenge anders vorgehen wollte als beim Verkauf der ersten. - BGH, 19.12.1984 - 2 StR 474/84
Strafbarkeit wegen Betrugs und versuchten Betrugs - Anforderungen an die Rüge der …
Die Annahme, bestimmte neue Taten seien nicht einbezogen worden, kann z.B. dann gerechtfertigt sein, wenn sich diese gegen andere Personen richteten, in der Art ihrer Ausführung sich von der zunächst geplanten erheblich unterschieden und mit dieser in keinem engen sachlichen Zusammenhang standen (BGH, Urteil vom 1. Februar 1984 - 2 StR 410/83).Zwar spricht vieles dafür, daß diese Handlungen - auch im Verhältnis zum fortgesetzten Bücherbezug - als rechtlich selbständige Taten zu bewerten sind (BGH, Urteil vom 1. Februar 1984 - 2 StR 410/83).
- BGH, 29.08.1989 - 1 StR 203/89
Gesamtvorsatz beim Lieferantenbetrug; Voraussetzungen eines Berufsverbots
Die bloße zeitliche Überschneidung mehrerer Straftaten, welche dadurch zustande kommt, daß die spätere Tat ins Werk gesetzt wird, ehe die vorangegangene beendet ist, begründet jedoch allein keinen Fortsetzungszusammenhang (…BGHR a.a.O. Gesamtvorsatz 8 m.w. Nachw.; BGH, Urteile vom 2. August 1978 - 2 StR 202/78, vom 20. Juli 1983 - 2 StR 96/83 - und vom 1. Februar 1984 - 2 StR 410/83).
- BGH, 26.08.1987 - 3 StR 305/87
Gesamtvorsatz als Voraussetzung für einen Fortsetzungszusammenhang - Beschränkung …
Unter diesen Umständen ist zu prüfen, ob ein Gesamtvorsatz, wie er für die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges erforderlich ist (vgl. dazu Meyer-Goßner NStZ 1986, 104 m.w. Nachw.), sich vor Beendigung des letzten Teilaktes auf weitere Tatteile erstreckt haben kann (BGHSt 19, 323, 325 [BGH 30.06.1964 - 1 StR 193/64]; 21, 319, 322; 23, 33, 35; BGH wistra 1987, 60, 61), wobei freilich aus dem zeitlichen Zusammentreffen allein noch nicht gefolgert werden kann, daß die weiteren Handlungen auf einer Erweiterung des ursprünglichen Gesamtvorsatzes beruhen (BGH, Urt. vom 1. Februar 1984 - 2 StR 410/83;… vgl. auch Meyer-Goßner a.a.O.). - BGH, 03.04.1985 - 2 StR 791/84
Vermittlung von Verträgen mit privaten Kapitalanlegern duch Handelsvertreter von …
Verstößt die nachfolgende Tat zwar gegen dieselbe Strafvorschrift wie die vorhergehende, verletzt sie aber Rechtsgüter von Personen, gegen die sich der ursprüngliche Tatplan des Angeklagten nicht richtete, und ist sie auch in der Tatausführung verschieden, so spricht eine gewisse Vermutung dafür, daß ihr kein Vorsatz zugrundeliegt, der sich als eine Erweiterung des früheren darstellt (BGH Urteil vom 1. Februar 1984 - 2 StR 410/83; Urteil vom 2. August 1978 - 2 StR 202/78). - BGH, 07.08.1984 - 5 StR 452/84
Annahme von Tatmehrheit zwischen dem fortgesetzten unerlaubten Erwerb von …
Begeht der Täter weitere strafbare Handlungen, bevor er alle Teilakte einer früher geplanten Fortsetzungstat beendet hat, so kann allein aus diesem zeitlichen Zusammentreffen nicht gefolgert werden, die weiteren Handlungen beruhten auf einer Erweiterung seines ursprünglichen Gesamtvorsatzes; bei einer anderen Tatausführung spricht im Gegenteil die Vermutung dafür, daß die neue strafbare Handlung nicht zu einer Erweiterung des früheren Gesamtvorsatzes geführt hat (BGH Urteil vom 1. Februar 1984 - 2 StR 410/83).
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