Rechtsprechung
| BGH, 10.05.2017 - 2 StR 438/16 |
Volltextveröffentlichungen (14)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 263 Abs. 1 StGB; § 261 StPO
Betrug (Abrechnungsbetrug gegenüber privat krankenversicherten Patienten: keine Täuschung bei ausdrücklichem Hinweis auf die eigene Rechtsansicht; Vorsatz); tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit) - lexetius.com
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Revision in Strafsachen: Revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Auslegung von Äußerungen und Erklärungen
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 261 StPO
Revision in Strafsachen: Revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Auslegung von Äußerungen und Erklärungen - IWW
- christmann-law.de (Kurzinformation und Volltext)
Hausarzt hält sich bei Abrechnung von Laborleistungen an Vorgaben der Ärztekammer: keine Strafbarkeit wegen Abrechnungsbetruges
- Wolters Kluwer
Revisionsgerichtliche Prüfung des Betrugs von Privatpatienten bei der Abrechnung von Laborleistungen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GO Ä § 4 Abs. 2 ; StGB § 263 Abs. 1 ; StPO § 261
Revisionsgerichtliche Prüfung des Betrugs von Privatpatienten bei der Abrechnung von Laborleistungen - datenbank.nwb.de
Revision in Strafsachen: Revisionsgerichtliche Überprüfung der tatrichterlichen Auslegung von Äußerungen und Erklärungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Köln, 07.04.2016 - 118 KLs 6/13
- BGH, 10.05.2017 - 2 StR 438/16
Papierfundstellen
- NStZ 2018, 647
- NStZ-RR 2017, 318
- StV 2018, 288
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (2)
- BGH, 27.10.2015 - 3 StR 199/15
Keine Rechtfertigung oder Entschuldigung bei Tötung eines flüchtenden Räubers …
Auszug aus BGH, 10.05.2017 - 2 StR 438/16
Die revisionsgerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind, was in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall ist, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklagten überhöhte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 3 StR 199/15, juris Rn. 16 mwN). - OLG Düsseldorf, 20.01.2017 - 1 Ws 482/15
Abrechnung von M III-Analysen durch einen Arzt als Mitglied einer …
Auszug aus BGH, 10.05.2017 - 2 StR 438/16
Ungeachtet des Umstands, dass auf der Grundlage der Feststellungen bereits keine unwahre Tatsachenbehauptung vorliegt und damit das objektive Tatbestandsmerkmal der Täuschung über Tatsachen im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB nicht erfüllt ist, weil der Angeklagte bei der Rechnungsstellung durch ausdrückliche Hinweise und die Beilegung des Beiblatts "Patienteninformation' seine Auffassung zum Ausdruck gebracht hat, die Erbringung von MIII-Leistungen stehe mit den Vorgaben von § 4 Abs. 2 GOÄ in Einklang (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Januar 2017 - III-1 Ws 482/15, juris Rn. 28), greifen die Einwendungen der Revision gegen die Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite nicht durch.
- BayObLG, 19.10.2023 - 207 StRR 325/23
Strafbarkeit des Schriftzuges "Hängt die Grünen" auf einem Wahlplakat
Die Auslegung von Äußerungen, Erklärungen, Urkunden oder bildlichen Darstellungen ist eine Tatsachenwürdigung, die nur dem Tatrichter zusteht (BGH NStZ-RR 2017, 318). - BGH, 20.07.2023 - 4 StR 32/23
Beweiswürdigung (beschränkte Revisibilität; Aussage gegen Aussage: Darstellung in …
Die Auslegung der (möglicherweise erfolgten) Erklärung der Geschädigten, die dem Tatgericht vorbehalten ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2017 - 2 StR 438/16 Rn. 17), versteht sich nicht von selbst und hätte daher einer näheren Begründung bedurft.Die Auslegung der (möglicherweise erfolgten) Erklärung der Geschädigten, die dem Tatgericht vorbehalten ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2017 - 2 StR 438/16 Rn. 17), versteht sich nicht von selbst und hätte daher einer näheren Begründung bedurft.
Die Auslegung der (möglicherweise erfolgten) Erklärung der Geschädigten, die dem Tatgericht vorbehalten ist (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2017 - 2 StR 438/16 Rn. 17), versteht sich nicht von selbst und hätte daher einer näheren Begründung bedurft.
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