Rechtsprechung
| BGH, 12.11.1958 - 2 StR 474/58 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- RG, 15.04.1919 - IV 49/19
Wer ist als "Verkäufer" im Sinn der §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2, e des …
Auszug aus BGH, 12.11.1958 - 2 StR 474/58
Das kann auch dann der Fall gewesen sein, wenn er nicht sofort, sondern nach kurzer Zeit, z.B. nach Heimkehr, möglicherweise auch zusammen mit Hausgenossen, die Getränke zu sich nehmen wollte, sofern er sie nur nicht zur Vorratsbildung zu verwenden beabsichtigte (vgl. RGSt 10, 308; 53, 230, 76, 66). - RG, 25.09.1939 - 5 D 553/39
Auch die neue Straftat, die nach dem § 20 a Abs. 1 oder Abs. 2 StGB. für die …
Auszug aus BGH, 12.11.1958 - 2 StR 474/58
Sollte die neue Verhandlung dazu führen, daß der Angeklagte im Falle B 5 nur wegen Mundraubs verurteilt wird, so scheidet hierfür die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher aus (RGSt 73, 321). - RG, 25.04.1884 - 850/84
Unterschied des sogenannten Mundraubes im Sinne des §. 370 Nr. 5 St.G.B.'s vom …
Auszug aus BGH, 12.11.1958 - 2 StR 474/58
Das kann auch dann der Fall gewesen sein, wenn er nicht sofort, sondern nach kurzer Zeit, z.B. nach Heimkehr, möglicherweise auch zusammen mit Hausgenossen, die Getränke zu sich nehmen wollte, sofern er sie nur nicht zur Vorratsbildung zu verwenden beabsichtigte (vgl. RGSt 10, 308; 53, 230, 76, 66).
- BGH, 15.11.1968 - 4 StR 451/68
Mundraub bei geringfügigem Diebstahl zur Befriedigung eines unmittelbaren …
Indessen, und das hat das Landgericht möglicherweise übersehen, kann die Befriedigung des augenblicklichen Bedürfnisses (ausnahmsweise) auch in solchen Fällen allein der Anreiz zur Tat gewesen sein, in denen der Täter mehr entwendet hat, als er selbst bei einer Mahlzeit - sei es unmittelbar an Ort und Stelle, sei es auch erst bald danach (…vgl. BGH GA 1966, 245) zu Hause und nach Zubereitung (vgl. BGH Urteile vom 12. November 1958 - 2 StR 474/58 - und vom 5. Mai 1965 - 2 StR 86/65 -) - verzehren kann.Mit Recht ist Mundraub deshalb stets auch dann angenommen worden, wenn der Täter neben seinem eigenen unmittelbaren Bedarf den dritter Personen, z.B. seiner Hausgenossen befriedigen wollte (vgl. RGSt 13, 371, 375; BGH Urteil vom 12. November 1958 - 2 StR 474/58 - BGH NJW 1964, 117).
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