Rechtsprechung
| BGH, 17.11.1977 - 2 StR 491/77 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Replik der Verteidigung auf die Replik der Nebenklage - Verletzung des Rechts des letzten Wortes
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 15.11.1968 - 4 StR 190/68
Beweiskraft eines Kraftfahrzeugscheins hinsichtlich der Angaben zur Person des …
Auszug aus BGH, 17.11.1977 - 2 StR 491/77
Daß auf dem Verstoß gegen § 258 StPO das Urteil beruht, kann nur in besonderen Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (vgl. BGHSt 22, 278, 281 m.w.Nachw.). - BGH, 29.07.1976 - 4 StR 373/76
Verletzung des Rechts des letzten Gehörs nach wiederholter Replik durch den …
Auszug aus BGH, 17.11.1977 - 2 StR 491/77
Sooft der Staatsanwalt oder ihm gleichgestellt der Nebenkläger das Wort zur Erwiderung auf den Schlußvortrag des Verteidigers erhält, muß es anschließend wiederum dem Angeklagten und seinem Verteidiger gewährt werden (BGH NJW 1976, 1951 m.w.Nachw.).
- BGH, 17.01.2003 - 2 StR 443/02
Letztes Wort des Angeklagten (Erwiderung des Verteidigers eines Mitangeklagten; …
Das Recht des Angeklagten, als Letzter noch etwas zu seiner Verteidigung anführen zu können, besteht nicht nur, wenn der Staatsanwalt (vgl. BGH NJW 1976, 1951) oder der Nebenkläger (vgl. BGH, Beschl. v. 17. November 1977 - 2 StR 491/77) erwidert haben, sondern selbst dann, wenn sein Verteidiger für ihn gesprochen hat (vgl. auch BGH, Beschl. v. 4. Dezember 1991 - 3 StR 464/91).
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