Rechtsprechung
| BGH, 20.12.2017 - 2 StR 513/16 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 261 StPO
Tatrichterliche Beweiswürdigung (revisionsrechtliche Überprüfbarkeit) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
Revision in Strafsachen: Notwendige Urteilsausführungen zur Beweiswürdigung
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 261 StPO
Revision in Strafsachen: Notwendige Urteilsausführungen zur Beweiswürdigung - IWW
- Wolters Kluwer
Revisionsgerichtliche Prüfung der Beweiswürdigung des Tatgerichts bzgl. der Annahme eines gemeinschaftlich gefassten Entschlusses zur Tötung des Geschädigten
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StPO § 261 ; StPO § 349 Abs. 2
Revisionsgerichtliche Prüfung der Beweiswürdigung des Tatgerichts bzgl. der Annahme eines gemeinschaftlich gefassten Entschlusses zur Tötung des Geschädigten - datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Aachen, 17.05.2016 - 52 Ks 18/15
- LG Aachen, 18.05.2016 - 52 Ks 18/15
- BGH, 20.12.2017 - 2 StR 513/16
- LG Aachen, 21.12.2017 - 52 Ks 18/15
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2018, 118
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- BGH, 29.07.1998 - 1 StR 94/98
Hinweispflicht des Gerichts bei ungenau abgefasster Anklageschrift (rechtliches …
Auszug aus BGH, 20.12.2017 - 2 StR 513/16
Die Urteilsgründe müssen aber ergeben, dass alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in die Beweiswürdigung einbezogen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 159 f.;… Miebach in MüKo-StPO, § 261 Rn. 108 mwN) und erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht lediglich Vermutungen sind, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt (vgl. Senat…, Beschluss vom 8. November 1996 - 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26). - BGH, 01.02.2017 - 2 StR 78/16
Tatrichterlicher Beweiswürdigung (Anforderungen an ein freisprechendes Urteil: …
Auszug aus BGH, 20.12.2017 - 2 StR 513/16
Diese sind namentlich dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich, unklar ist oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183, 184). - BGH, 08.11.1996 - 2 StR 534/96
Voraussetzungen der zur richterlichen Überzeugung erforderlichen persönlichen …
Auszug aus BGH, 20.12.2017 - 2 StR 513/16
Die Urteilsgründe müssen aber ergeben, dass alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in die Beweiswürdigung einbezogen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 159 f.;… Miebach in MüKo-StPO, § 261 Rn. 108 mwN) und erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht lediglich Vermutungen sind, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt (vgl. Senat, Beschluss vom 8. November 1996 - 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26).
- BGH, 10.04.2019 - 1 StR 646/18
Rücktritt vom Versuch (Freiwilligkeit: Aufgabe der Tat aus autonomen Motiven, …
Solche sind namentlich dann gegeben, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft, in sich widersprüchlich oder unklar ist oder wenn sie gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 2 StR 513/16 Rn. 20, juris; Urteil vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16, NStZ-RR 2017, 183, 184).Die Urteilsgründe müssen aber ergeben, dass alle Umstände, die die Entscheidung beeinflussen können, in die Beweiswürdigung einbezogen worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 1998 - 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f.;… MüKo-StPO/Miebach, § 261 Rn. 108 mwN), und erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht lediglich Vermutungen sind, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 2017 - 2 StR 513/16 Rn. 20, juris …und vom 8. November 1996 - 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26).
- BGH, 28.09.2022 - 2 StR 127/22
Strafzumessung (nicht anerkannte Strafzumessungsgründe strafmildernd eingestellt: …
Ebenso wenig kann das Revisionsgericht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer vom Tatrichter vertretbar bewerteten Indiztatsache in dessen Überzeugungsbildung eingreifen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 2 StR 513/16 Rn. 20 mwN; BGH…, Urteil vom 2. November 2017 - 3 StR 360/17 Rn. 6 mwN;… KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 337 Rn. 29, 30).Ebenso wenig kann das Revisionsgericht auf der Grundlage einer abweichenden Beurteilung der Bedeutung einer vom Tatrichter vertretbar bewerteten Indiztatsache in dessen Überzeugungsbildung eingreifen (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 2 StR 513/16 Rn. 20 mwN; BGH…, Urteil vom 2. November 2017 - 3 StR 360/17 Rn. 6 mwN;… KK-StPO/Gericke, 8. Aufl., § 337 Rn. 29, 30).
- OLG Dresden, 10.10.2018 - 2 OLG 22 Ss 399/18
Anforderungen an die Feststellung einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt
Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen nicht lediglich Vermutungen sind, für die es weder eine belastbare Tatsachengrundlage noch einen gesicherten Erfahrungssatz gibt (vgl. nur BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2017 - 2 StR 513/16 -, juris). - LG Aachen, 12.12.2018 - 54 Ks 2/18 Rn. 4 Durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Dezember 2017 (2 StR 513/16) wurde auf die Revisionen der Angeklagten R. und FS. das Urteil der 1. Schwurgerichtskammer vom 17. Mai 2016, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichtes zurückverwiesen.
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