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Rechtsprechung
   BGH, 24.09.1982 - 2 StR 528/82   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1982,6183
BGH, 24.09.1982 - 2 StR 528/82 (https://dejure.org/1982,6183)
BGH, Entscheidung vom 24.09.1982 - 2 StR 528/82 (https://dejure.org/1982,6183)
BGH, Entscheidung vom 24. September 1982 - 2 StR 528/82 (https://dejure.org/1982,6183)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ladungsfähigkeit eines unter das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen fallenden Zeugen - Schutz eines der Tatbeteiligung verdächtigen Zeugen durch das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen - Unerreichbarkeit eines Zeugen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW 1983, 528
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 22.03.1979 - 4 StR 691/78

    Ablehnung eines Beweisantrags wegen Unerreichbarkeit der Zeugen (Ausland) - …

    Auszug aus BGH, 24.09.1982 - 2 StR 528/82
    Diese Vorschrift schließt es daher aus, einen in der Türkei wohnenden Zeugen deshalb von vornherein als für das erkennende Gericht unerreichbar anzusehen, weil er der Tatbeteiligung verdächtig ist (BGH NJW 1979, 1788 = MDR 1979, 597).
  • BGH, 08.01.1980 - 5 StR 716/79

    Beweisaufnahme - Unerreichbarer Zeuge - Bekannter ausländischer Aufenthaltsort - …

    Auszug aus BGH, 24.09.1982 - 2 StR 528/82
    Die Ladung muß einen Hinweis auf den Strafverfolgungsschutz nach Artikel 12 Abs. 3 des Übereinkommens enthalten, wenn - wie im Falle des Verdachts der Tatbeteiligung - ein solcher Hinweis geboten ist (BGH, Beschluß vom 8. Januar 1980 - 5 StR 716/79 - bei Holtz in MDR 1980, 456).
  • BGH, 21.02.1985 - 1 StR 15/85

    Unerreichbarkeit eines im Ausland zu ladenden Zeugen; Weigerung des Erscheinens …

    Zu diesen Bemühungen gehört, wenn der Zeuge nach Namen und Anschrift bekannt ist, in der Regel seine förmliche Ladung; ein im Ausland wohnhafter Zeuge, der vor dem deutschen Gericht erscheinen soll, ist zugleich auf das ihm nach Rechtshilferecht zustehende freie Geleit hinzuweisen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGHSt 32, 68, 73 [BGH 24.08.1983 - 3 StR 136/83]/74; BGH NJW 1982, 2738 [BGH 15.12.1981 - 1 StR 733/81]; 1983, 528; BGH NStZ 1982, 212; 1984, 375; BGH StrVert 1982, 57; 1982, 207; 1983, 7; 1984, 60; 1984, 408; BGH wistra 1984, 77).
  • BGH, 21.03.1984 - 2 StR 700/83

    Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen - Handel mit …

    Der Bundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß die Annahme, im Ausland befindliche Zeugen seien nicht beizubringen, im Einzelfalle verfrüht sein könne, wenn der nach Art. 10 Abs. 1 EuRHÜ offenstehende Weg nicht beschritten worden sei (BGH NStZ 1982, 171 Nr. 29; BGH, Beschluß vom 24. September 1982 - 2 StR 528/82).
  • BGH, 19.12.1984 - 2 StR 644/84

    Voraussetzungen der Unerreichbarkeit eines Zeugen - Ablehnung eines …

    Die Strafkammer war daher gehalten, den Zeugen im Wege der Rechtshilfe unter Hinweis auf den Strafverfolgungsschutz nach Art. 12 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen förmlich zur Hauptverhandlung zu laden (vgl. BGH, NStZ 1982, 171; 1982, 212; BGH, Urteile vom 23. Juni 1981 - 5 StR 164/81 - und vom 3. Februar 1982 - 2 StR 500/81 - sowie Beschluß vom 24. September 1982 - 2 StR 528/82).
  • BGH, 01.02.1984 - 2 StR 623/83

    Auseinandersetzung des Gerichts mit allen festgestellten Umständen im Rahmen der …

    Die neu entscheidende Strafkammer wird ohnehin mit Rücksicht auf die Schwere des Tatvorwurfs und die Bedeutung des Beweismittels den Versuch unternehmen müssen, sich Aufklärung darüber zu verschaffen, aus welchem Ort der Türkei dieser Zeuge gekommen und ob er dorthin zurückgekehrt ist, um ihn gegebenenfalls unter Hinweis auf den Schutz des Art. 12 EuRHÜ zur Hauptverhandlung zu laden (vgl. BGH, NStZ 1982, 171; 1982, 212; BGH, Urteile vom 23. Juni 1981 - 5 StR 164/81 - und 3. Februar 1982 - 2 StR 500/81 - sowie Beschluß vom 24. September 1982 - 2 StR 528/82).
  • BGH, 21.02.1985 - 1 StR 13/85
    Zu diesen Bemühungen gehört, wenn der Zeuge nach Namen und Anschrift bekannt ist, in der Regel seine förmliche Ladung; ein im Ausland wohnhafter Zeuge, der vor dem deutschen Gericht erscheinen soll, ist zugleich auf das ihm nach Rechtshilferecht zustehende freie Geleit hinzuweisen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BGHSt 32, 68, 73/74; BGH NJW 1982, 2738 [BGH 15.12.1981 - 1 StR 733/81]; 1983, 528; BGH NStZ 1982, 212 [BGH 16.02.1982 - 5 StR 688/81]; 1984, 375; BGH StrVert 1982, 57; 1982, 207; 1983, 7; 1984, 60; 1984, 408; BGH wistra 1984, 77).
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