Rechtsprechung
| BGH, 04.11.2025 - 2 StR 544/25 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - HRR Strafrecht
§ 55 Abs. 1 StGB; § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO
Nachträgliche Gesamtstrafenbildung (lückenhafte Feststellungen; maßgeblicher Zeitpunkt für die Gesamtstrafenfähigkeit: Einspruch gegen Strafbefehl) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- rechtsinformationen.bund.de
- rechtsprechung-im-internet.de
- IWW
§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 55 Abs. 1 StGB, § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
StGB § 55 Abs. 1 ; StPO § 344 Abs. 2 S. 2
Beurteilung der Gesamtstrafenfähigkeit der Geldstrafe aus einem Strafbefehl - datenbank.nwb.de
Verfahrensgang
- LG Köln, 10.04.2025 - 113 KLs 4/23
- BGH, 04.11.2025 - 2 StR 544/25
Papierfundstellen
- NStZ-RR 2026, 45
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (5)
- BGH, 26.02.2020 - 4 StR 347/19
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Verurteilung zu einer vorbehaltenen …
Auszug aus BGH, 04.11.2025 - 2 StR 544/25
Dies gilt auch dann, wenn das Amtsgericht durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO über die allein angegriffene Tagessatzhöhe entscheidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2019 - 1 StR 535/19, NStZ-RR 2020, 240, 241 f.; vom 7. Januar 2020 - 3 StR 561/19, NStZ 2020, 659 f. mit Anm. Heintschel-Heinegg, und vom 26. Februar 2020 - 4 StR 347/19, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Sachentscheidung 3 Rn. 4; jeweils mwN). - BGH, 03.12.2019 - 1 StR 535/19
Nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe (Zäsurwirkung eines Strafbefehls: …
Auszug aus BGH, 04.11.2025 - 2 StR 544/25
Dies gilt auch dann, wenn das Amtsgericht durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO über die allein angegriffene Tagessatzhöhe entscheidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2019 - 1 StR 535/19, NStZ-RR 2020, 240, 241 f.; vom 7. Januar 2020 - 3 StR 561/19, NStZ 2020, 659 f. mit Anm. Heintschel-Heinegg, …und vom 26. Februar 2020 - 4 StR 347/19, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Sachentscheidung 3 Rn. 4; jeweils mwN). - BGH, 07.01.2020 - 3 StR 561/19
Letzte tatgerichtliche Entscheidung bei Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe …
Auszug aus BGH, 04.11.2025 - 2 StR 544/25
Dies gilt auch dann, wenn das Amtsgericht durch Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO über die allein angegriffene Tagessatzhöhe entscheidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Dezember 2019 - 1 StR 535/19, NStZ-RR 2020, 240, 241 f.; vom 7. Januar 2020 - 3 StR 561/19, NStZ 2020, 659 f. mit Anm. Heintschel-Heinegg, …und vom 26. Februar 2020 - 4 StR 347/19, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 2 Sachentscheidung 3 Rn. 4; jeweils mwN). - BGH, 16.03.2021 - 2 StR 37/21
Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe (Gesamtstrafenbildung nach …
Auszug aus BGH, 04.11.2025 - 2 StR 544/25
Hierfür ist der Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils (10. April 2025) maßgeblich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. März 2021 - 2 StR 37/21, Rn. 4 mwN). - BayObLG, 23.03.1993 - 5St RR 178/92
Auszug aus BGH, 04.11.2025 - 2 StR 544/25
Sollte die auf der Grundlage der Verurteilung vom 25. Februar 2022 verhängte Geldstrafe vor diesem Zeitpunkt im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt gewesen sein, wird das neue Tatgericht, da die mit Strafbefehl vom 17. Januar 2025 verhängte und dann gesamtstrafenfähige Geldstrafe niedriger ist, über die Gewährung eines Härteausgleichs zu entscheiden haben (vgl. BayObLG, Beschluss vom 23. März 1993 - 5 St RR 178/92, NJW 1993, 2127 f.).
- BGH, 21.05.2026 - 2 StR 50/26 Das neue Tatgericht kann - wie stets - ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen treffen; dies ist zum Vollstreckungsstand der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Eschweiler vom 15. Juli 2024 auch geboten, wobei es insoweit auf den Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2025 - 2 StR 544/25, NStZ-RR 2026, 45, 46 Rn. 9 mwN).
- BGH, 18.12.2025 - 4 StR 493/25 Das neue Tatgericht kann - wie stets - ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen treffen; dies ist zu den Tatzeiten und Vollstreckungsständen der Strafbefehle des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 4. Januar 2024 und 29. April 2024 geboten, wobei es auf den Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. November 2025 - 2 StR 544/25 Rn. 7 mwN).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".