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Rechtsprechung
   BGH, 21.01.2020 - 2 StR 592/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,1638
BGH, 21.01.2020 - 2 StR 592/19 (https://dejure.org/2020,1638)
BGH, Entscheidung vom 21.01.2020 - 2 StR 592/19 (https://dejure.org/2020,1638)
BGH, Entscheidung vom 21. Januar 2020 - 2 StR 592/19 (https://dejure.org/2020,1638)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
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  • HRR Strafrecht

    § 349 Abs. 2 StPO
    Verwerfung der Revision als unbegründet

  • openjur.de
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 18.07.2018 - 2 StR 245/18

    Einziehung des Wertes von Taterträgen (Tenorierung)

    Auszug aus BGH, 21.01.2020 - 2 StR 592/19
    In der Einziehungsentscheidung ist aber - auch bei unbekannt gebliebenen Mittätern - zum Ausdruck zu bringen, dass der Angeklagte nur als Gesamtschuldner haftet (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18, juris Rn. 10 mwN).
  • BGH, 11.06.2024 - 3 StR 151/24

    Strafausspruch (Anrechnung vollstreckter Arrestzeiten)

    Dies ist in der Einziehungsentscheidung - auch bei unbekannt gebliebenen Mittätern - zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 2 StR 592/19, juris Rn. 2).".
  • BGH, 12.03.2024 - 4 StR 456/23

    Antrag auf Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses (Antrag vor Zustellung des …

    Die Einziehungsentscheidung bedarf der Änderung dahin, dass der Angeklagte bei der gegen ihn angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haftet, denn nach den Feststellungen hatten auch seine an den Tatorten jeweils anwesenden Mittäter faktische Mitverfügungsgewalt über die Tatbeute erlangt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 2020 - 2 StR 592/19 Rn. 2;… Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 StR 645/17 Rn. 7, 11).
  • LG Köln, 28.07.2020 - 117 KLs 4/20
    Durch die mittäterschaftliche Begehung verfügten beide Angeklagte jeweils über Mitverfügungsgewalt an der durch die Tat erlangten Beute, so dass eine gesamtschuldnerische Einziehung auszusprechen war, was bei Urteilsverkündung versehentlich unterblieben ist (BGH Beschl. v. 21.1.2020 - 2 StR 592/19, BeckRS 2020, 1057).
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