Rechtsprechung
| BGH, 30.11.1983 - 2 StR 697/83 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1983,9593) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Unterlassene Angabe der Rauschgiftmenge in den Urteilsgründen
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BGH, 23.06.1981 - 1 StR 256/81
Betäubungsmittelstrafrecht: Fortsetzungstat, Identifizierung der Einzeltaten
Auszug aus BGH, 30.11.1983 - 2 StR 697/83
Von genaueren Feststellungen darf nur abgesehen werden, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne Angabe der Zahl der Einzelakte entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit genau festliegt, deshalb Zweifel an der Rechtskraftwirkung nicht auftreten können und es ausgeschlossen ist, daß eine genauere Angabe der Zahl der Einzelakte und der Rauschgiftmenge das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1981 - 1 StR 256/81 = Strafverteidiger 1981, 542).
- BGH, 27.04.1988 - 2 StR 214/88
Zur Bestimmung des Schuldumfanges bei einer fortgesetzten Handlung - …
Von genaueren Feststellungen darf nur insoweit abgesehen werden, als sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne Angabe der Zahl der Einzelakte entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit genau festliegt, deshalb Zweifel an der Rechtskraftwirkung nicht auftreten können, und es ausgeschlossen ist, daß eine genauere Angabe der Zahl der Einzelakte und der Rauschgiftmenge das Strafmaß zugunsten des Angeklagten beeinflussen kann (vgl. BGH, Strafverteidiger 1981, 542; BGH, Beschlüsse vom 30. November 1983 - 2 StR 697/83; 16. Januar 1986 - 4 StR 667/85 und 15. Januar 1987 - 1 StR 673/86).
dejure.org
Übersicht BGH
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.