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Rechtsprechung
   BGH, 27.01.1953 - 2 StR 91/50   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,4457
BGH, 27.01.1953 - 2 StR 91/50 (https://dejure.org/1953,4457)
BGH, Entscheidung vom 27.01.1953 - 2 StR 91/50 (https://dejure.org/1953,4457)
BGH, Entscheidung vom 27. Januar 1953 - 2 StR 91/50 (https://dejure.org/1953,4457)
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (4)

  • BGH, 27.11.1951 - 1 StR 303/51

    Beantragung von Schutzhaftbefehlen in fünf Fällen. Die Betroffenen wurden …

    Auszug aus BGH, 27.01.1953 - 2 StR 91/50
    Die Freiheitsentziehung durch Einweisung in ein Konzentrationslager ist nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof aufgestellt hat, rechtswidrig gewesen(…Urt. v. 10. Juni 1952 - 2 StR 38/50; vgl auch BGHSt 2, 20 ff).
  • RG, 18.03.1924 - I 50/24

    1. Genügt zur Annahme einer strafbaren Beihilfe (§ 49 StGB.) die bloße Absicht …

    Auszug aus BGH, 27.01.1953 - 2 StR 91/50
    Als Mittäter oder Gehilfe macht sich schon schuldig, wer die Tat des Haupttäters (hier also die der Gestapobeamten, die über die Dauer der Haft zu entscheiden hatten) irgendwie erleichtert oder fördert (RGSt 58, 113; 73, 52; BGH Urt v. 21. Juni 1951).
  • RG, 20.12.1938 - 1 D 942/38

    1. Zum Tatbestande der Beihilfe zum Gattenmord, insbesondere der Beihilfe, die …

    Auszug aus BGH, 27.01.1953 - 2 StR 91/50
    Als Mittäter oder Gehilfe macht sich schon schuldig, wer die Tat des Haupttäters (hier also die der Gestapobeamten, die über die Dauer der Haft zu entscheiden hatten) irgendwie erleichtert oder fördert (RGSt 58, 113; 73, 52; BGH Urt v. 21. Juni 1951).
  • BGH, 10.06.1952 - 2 StR 38/50

    Denunziation eines Bekannten wegen abfälliger Äusserungen über die deutsche …

    Auszug aus BGH, 27.01.1953 - 2 StR 91/50
    Die Freiheitsentziehung durch Einweisung in ein Konzentrationslager ist nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof aufgestellt hat, rechtswidrig gewesen(Urt. v. 10. Juni 1952 - 2 StR 38/50; vgl auch BGHSt 2, 20 ff).
  • BGH, 26.03.1956 - 3 StR 478/55

    Rechtsmittel

    Ein weiterer wesentlicher rechtlicher Mangel des Urteils liegt darin, daß das Schwurgericht überhaupt nicht erkennbar berücksichtigt hat, daß die Juden gar nicht umgesiedelt, sondern ausnahmslos in Konzentrationslager verschickt wurden (Auschwitz, Theresienstadt), was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der dort völlig willkürlichen und unmenschlichen Behandlung dieser Häftlinge grundsätzlich und ausnahmslos rechtwidrig war (BGHSt 7, 160; BGH 2 StR 38/50vom 10. Juni 1952, 2 StR 69/51 vom 10. Juni 1952, 2 StR 105/51 vom 24. Juni 1952, 2 StR 91/50 vom 27. Januar 1953).
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