Rechtsprechung
| LG Regensburg, 19.12.1984 - 2 StVK 172/84 (1) |
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LG Regensburg, Entscheidung vom 19. Dezember 1984 - 2 StVK 172/84 (1) (https://dejure.org/1984,4771)
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Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Regensburg, 19.12.1984 - 2 StVK 172/84 (1)
- LG Regensburg, 03.07.1992 - 2 StVK 172/84
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Rechtsprechung
| LG Regensburg, 03.07.1992 - 2 StVK 172/84 (13) |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de (Leitsatz)
StVollzG § 113 Abs. 3
Verfahrensgang
- LG Regensburg, 19.12.1984 - 2 StVK 172/84
- LG Regensburg, 03.07.1992 - 2 StVK 172/84 (13)
Papierfundstellen
- NStZ 1992, 560
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Frankfurt, 01.02.2007 - 20 VA 13/06
Anfechtung von Justizverwaltungsakten: Rechtliches Interesse an der …
Nur bei einer erneuten Ablehnung nach Vornahme einer neuen Sachprüfung, etwa indem er neue Ermittlungsergebnisse oder bisher nicht erörterte Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art berücksichtigt, handelt es sich also um einen "Zweitbescheid", welcher einer selbständigen rechtlichen Überprüfung zugänglich ist, auch wenn er eine im Ergebnis mit dem Erstbescheid übereinstimmende Regelung trifft (…vgl. Löwe/Rosenberg/Böttcher, a.a.O., § 23 EGGVG Rz. 79; vgl. auch OLG Hamburg NStZ 1999, 197; OLG Karlsruhe Die Justiz 1996, 145; Die Justiz 1980, 395; OLG Frankfurt NStZ-RR 2005, 220; LG Regensburg NStZ 1992, 560). - OLG Frankfurt, 18.07.2003 - 3 Ws 606/03
Zuweisung eines mehrfach belegten Haftraums
Wiedereinsetzung">112 I StVollzG nicht in Lauf gesetzt wurde, nicht auf unabsehbare Zeit in der Schwebe bleibt (vgl. hierzu LG Regensburg, Beschluss vom 3.7.1992 - 2 StVK 172/84 (13) in NStZ 1992, 560; ähnlich in anderem Zusammenhang auch BverfG, Beschluss vom 28.10.1975 - 2 BvR 883/73, 379/7, 497/74, 526/74 in BVerfGE 40, 237 ff). - KG, 14.03.2007 - 5 Ws 325/05
Strafvollzug: Fristbeginn mit Beendigung der beanstandeten Vollzugslage; Rügen …
Hat die Vollzugsbehörde nämlich während oder nach Ablauf der Jahresfrist einen Antrag des Gefangenen auf Aufhebung der konkreten Unterbringung - schriftlich oder mündlich - abgelehnt, so stellt sich ihre Handlungsweise als der Erlaß eines (auf ein Verpflichtungsbegehren folgenden) Zweitbescheids dar, so daß dieser wieder erneut angefochten werden kann (…vgl. OLG Frankfurt am Main aaO; LG Regensburg NStZ 1992, 560).
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