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| LG Bayreuth, 13.08.1984 - 2 T 103/84 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- AG Brandenburg, 06.05.2025 - 31 C 153/24
Die Grenzen des AGG: Schwerbehinderter Mieter muss Hundezaun abbauen
Das Interesse der Klägerin ist insofern an der Unterlassung der Beeinträchtigung zu bemessen, die sich aus der Inanspruchnahme eines Teils der Gemeinschafts-/Rasenfläche durch die Beklagte aufgrund der von ihr errichteten Einzäunung ergibt, mithin auf die Wertminderung des klägerischen Grundstücks, die die Klägerin durch die zu unterlassende Störung erleidet, d.h. wenn die Beklagte den streitigen Zaun nicht errichtet hätte bzw. diesen Zaun nunmehr entfernen würde (BGH, Beschluss vom 10.12.2009, Az.: V ZB 115/09; BGH, Beschluss vom 16.11.2006, Az.: V ZR 97/06; BGH, Urteil vom 06.11.1998, Az.: V ZR 48/98; BGH, Urteil vom 24.04.1998, Az.: V ZR 225/97; BGH, Beschluss vom 23.01.1986, Az.: V ZR 119/85; OLG Köln, Beschluss vom 20.10.1989, Az.: 2 W 181/89; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.02.1994, Az.: 5 W 119/94; LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 14.08.2012, Az.: 1 T 102/12; LG Bayreuth, Beschluss vom 13.08.1984, Az.: 2 T 103/84; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 20.02.2020, Az.: 31 C 142/18, u.a. in: BeckRS 2020, 1811, beck-online = "juris"; AG Brandenburg an der Havel, Urteil vom 27.09.2019, Az.: 31 C 272/17, u.a. in: ZAP EN-Nr. 614/2019 = BeckRS 2019, Nr. 22692 = "juris" = "dejure.org").
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