Rechtsprechung
| LG München II, 09.10.2012 - 2 T 1738/12 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 2013, 1750
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (4)
- BGH, 18.11.1998 - VIII ZR 344/97
Unmöglichkeit der Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vor der …
Auszug aus LG München II, 09.10.2012 - 2 T 1738/12
Es handelt sich daher um eine sog. Schlichtungsvereinbarung, vgl. für den Anwendungsbereich der ZPO: BGH, Urt. v. 29.10.2008, Az.: XII ZR 165/06, Rn. 18; Urt. v. 11.08.1998, Az. VIII ZR 344/97, Rn. 8..12 Bei der Schlichtungsvereinbarung handelt es sich nicht um eine von Amts wegen zu prüfende Prozessvoraussetzung, sondern um eine von den Beklagten zu erhebende Einrede, vgl. BGH, Urt. v. 29.10.2008, Az.: XH ZR 165/06, Rn. 19; Urt. v. 11.08.1998, Az.: VIII ZR 344/97, Rn. 10. Diese Einrede hat die Beteiligte zu 2) im Termin vom 18.09.2012 erhoben.
9 U 234/09, Rn. 28, oder die "Nichteinzahlung von Kosten für das außergerichtliche Verfahren", vgl. BGH, Urt. v. 11.08.1998, Az,: VIII ZR 344/97, Rn. 11, vergleichbarer Unrechtsgehalt kommt dem Verhalten der Beteiligten zu 2) nicht zu.
- BGH, 23.11.1983 - VIII ZR 197/82
Vertrag über die Übernahme einer tierärztlichen Praxis - Vereinbarung zur …
Auszug aus LG München II, 09.10.2012 - 2 T 1738/12
Rn. 10 Für den Anwendungsbereich der ZPO entspricht es der herrschenden Meinung, dass Vertragspartner, denen es freisteht, die durch den Vertrag begründeten Verbindlichkeiten aufzuheben, das Mindere, nämlich den Ausschluss oder die Beschränkung der Klagbarkeit vereinbaren können, vgl. BGH, Urt. v. 23.11.1983, Az.: VIII ZR 197/82, Rn. 16. Diese - letztlich auch für den Anwendungsbereich der ZPO ungeschriebene - Möglichkeit muss es auch im Anwendungsbereich des FamFG geben, jedenfalls soweit es - wie vorliegend - lediglich um vermögensrechtliche Streitigkeiten geht.Rn. 17 Da das Fehlen der Klagbarkeit die auf dem öffentlichen Verfahrensrecht beruhende Möglichkeit der Durchsetzbarkeit des Anspruchs, nicht jedoch dessen sachlich-rechtlichen Gehalt berührt, ist, wenn ein Vertragsteif die nach der Schiedsklausel notwendige Anrufung der Schiedsstelle unterlassen hat, seine dennoch eingereichte Klage als unzulässig und nicht als unbegründet abzuweisen, vgl. BGH, Urt. v. 23.11.1983, Az.: VIII ZR 197/82, Rn. 17. Dasselbe muss für ein - trotz Schlichtungsvereinbarung - eingelegtes Rechtsmittel gelten.
- BGH, 29.10.2008 - XII ZR 165/06
Auslegung einer Schlichtungsklausel in einem Pachtvertrag; Anforderungen an die …
Auszug aus LG München II, 09.10.2012 - 2 T 1738/12
Es handelt sich daher um eine sog. Schlichtungsvereinbarung, vgl. für den Anwendungsbereich der ZPO: BGH, Urt. v. 29.10.2008, Az.: XII ZR 165/06, Rn. 18; Urt. v. 11.08.1998, Az. VIII ZR 344/97, Rn. 8.. - OLG Jena, 21.12.2009 - 9 U 234/09
Schlichtungverfahren als Klagevoraussetzung
Auszug aus LG München II, 09.10.2012 - 2 T 1738/12
9 U 234/09, Rn. 28, oder die "Nichteinzahlung von Kosten für das außergerichtliche Verfahren", vgl. BGH, Urt. v. 11.08.1998, Az,: VIII ZR 344/97, Rn. 11, vergleichbarer Unrechtsgehalt kommt dem Verhalten der Beteiligten zu 2) nicht zu.
- LG Köln, 18.04.2013 - 27 O 576/12 Denn alleine dadurch, dass eine der Parteien des Rechtsstreits das Interesse einer gütlichen Einigung verloren hat, folgt nicht, dass die Verpflichtung zur Durchführung eines Mediationsverfahrens entfiele (vergl. Beschluss des Landgerichts München II vom 09.10.2012 - 2 T 1738/12 - sowie im Hinblick auf eine Vereinbarung zur außergerichtlichen Streitschlichtung Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 18.09.2006 - 3 U 37/06 -, jeweils zu recherchieren über beck-online).
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