Rechtsprechung
| LG München II, 09.07.2019 - 2 T 2032/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- JurPC
Streitwert bei Unterlassung von Äußerungen gegenüber Dritten
- ra.de
Verfahrensgang
- AG Dachau, 30.04.2019 - 2 C 227/19
- LG München II, 09.07.2019 - 2 T 2032/19
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (1)
- OLG Saarbrücken, 05.12.2018 - 5 U 58/18
Persönlichkeitsrechtsverletzung: Gerichtliches Ermessen zur Streitwertbemessung; …
Auszug aus LG München II, 09.07.2019 - 2 T 2032/19
Die Angabe des Verfahrenswerts in der Klageschrift ist nicht mehr als ein Indiz für den Wert des Interesses an der Abwehr der Persönlichkeitsrechtsverletzung und unterliegt einer selbstständigen Überprüfung durch das Gericht (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 17.2.2012 - 5 U 313/11;… Toussaint in: Dörndorfer/Neie/Wendtland/Gerlach, Kostenrecht, Ed. 23, 2018, § 48 GKG, Rdn. 40; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 05. Dezember 2018 - 5 U 58/18 -, Rn. 26, juris).
- LG Nürnberg-Fürth, 20.10.2023 - 10 O 1510/22
Datenschutzgrundverordnung, Erfüllung des Auskunftsanspruchs, …
Der in 23 Abs. 3 S. 2 RVG genannten Ausgangswert von 5.000,00 EUR gibt grundsätzlich nur einen ersten Anhalt, der nach den Umständen des Einzelfalls zu ermäßigen oder zu erhöhen ist (LG München, Beschluss vom 09.07.2019 - 2 T 2032/19, BeckRS 2019, 13929; OLG Saarbrücken, BeckRS 2018, 33509). - LG Koblenz, 04.03.2024 - 14 O 784/23
Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Bezug auf eine Klage auf Unterlassung einer …
Als Richtschnur hierfür kann in der Regel die in solchen Fällen für die Bestimmung des Gebührenstreitwerts geltende Vorschrift in § 48 Abs. 2 GKG herangezogen (…BeckOK KostR/Toussaint GKG § 48 Rn. 37) und in Ermangelung tatsächlicher Anknüpfungspunkte für eine hiervon abweichende Schätzung in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG sowohl für den Zuständigkeits- und Rechtsmittel- als auch für den Gebührenstreitwert grundsätzlich ein Betrag von 5.000,00 EUR festgesetzt werden (BGH BeckRS 2015, 20307: zwischen etwa 5.000,00 EUR und 15.000,00 EUR je selbstständiger, inhaltsverschiedener Äußerung), wobei allerdings anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls stets zu prüfen bleibt, ob dieser Betrag dem Gewicht der in Rede stehenden Streitigkeit gerecht wird (BGH GRUR-RS 2020, 34934; OLG Saarbrücken BeckRS 2012, 11757; LG München II BeckRS 2019, 13929).Der Betrag ist je nach den Umständen - etwa bei Prominenten oder auch sonst besonders spektakulären Fällen (OLG Frankfurt a. M. GRUR-RS 2023, 21283) - zu erhöhen (OLG Saarbrücken BeckRS 2018, 33509; LG München II BeckRS 2019, 13929).
- LG Nürnberg-Fürth, 15.05.2024 - 10 O 5225/23
Kein Schadensersatz für Nutzer einer Musik-Streaming-Plattform nach Datenleck …
Der in 23 Abs. 3 S. 2 RVG genannten Ausgangswert von 5.000,00 EUR gibt grundsätzlich nur einen ersten Anhalt, der nach den Umständen des Einzelfalls zu ermäßigen oder zu erhöhen ist (LG München, Beschluss vom 09.07.2019 - 2 T 2032/19, BeckRS 2019, 13929; OLG Saarbrücken, BeckRS 2018, 33509). - LG Nürnberg-Fürth, 15.05.2024 - 10 O 5104/23
Keine Vermutung der Kausalität zwischen Datenrechtsverstoß und Schaden
Der in 23 Abs. 3 S. 2 RVG genannten Ausgangswert von 5.000,00 EUR gibt grundsätzlich nur einen ersten Anhalt, der nach den Umständen des Einzelfalls zu ermäßigen oder zu erhöhen ist (LG München, Beschluss vom 09.07.2019 - 2 T 2032/19, BeckRS 2019, 13929; OLG Saarbrücken, BeckRS 2018, 33509). - LG Nürnberg-Fürth, 20.10.2023 - 10 O 3711/22
Datenschutzgrundverordnung, Erfüllung des Auskunftsanspruchs, …
Der in 23 Abs. 3 S. 2 RVG genannten Ausgangswert von 5.000,00 EUR gibt grundsätzlich nur einen ersten Anhalt, der nach den Umständen des Einzelfalls zu ermäßigen oder zu erhöhen ist (LG München, Beschluss vom 09.07.2019 - 2 T 2032/19, BeckRS 2019, 13929; OLG Saarbrücken, BeckRS 2018, 33509).
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