Rechtsprechung
| LG Koblenz, 07.04.2009 - 2 T 264/09 |
Volltextveröffentlichung
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (3)
- BGH, 04.12.2008 - V ZB 74/08
Grundbucheintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Auszug aus LG Koblenz, 07.04.2009 - 2 T 264/09
Sieht der Gesellschaftsvertrag - wie hier - keine Bezeichnung der GbR vor, wird die GbR als "Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus ... " und den Namen ihrer einzelnen Gesellschafter eingetragen (vgl. BGH NJW 2009, 137 ff, Beschluss vom 4.12.2008 - V ZB 74/08 ).Der Bundesgerirchtshof hat indes in seinem Beschluss vom 4.12.2008 - V ZB 74/08 - (s. oben) ausgeführt, dass das Verfahrensrecht - auch wenn bishlang nicht geschehen - an das geänderte Verständnis des Wesens der GbR anzupassen ist (vgl. auch: BGH NJW 2008, 1378 f, Urteil vom 25.1.2008 - V ZR 63/07 -), zumal bei Veränderungen im Gesellschafterbestand dies ergänzende Nachweise erforderlich mache.
- BGH, 25.01.2008 - V ZR 63/07
Keine Haftung der GbR-Gesellschafter auf Abgabe einer von der Gesellschaft …
Auszug aus LG Koblenz, 07.04.2009 - 2 T 264/09
Der Bundesgerirchtshof hat indes in seinem Beschluss vom 4.12.2008 - V ZB 74/08 - (s. oben) ausgeführt, dass das Verfahrensrecht - auch wenn bishlang nicht geschehen - an das geänderte Verständnis des Wesens der GbR anzupassen ist (vgl. auch: BGH NJW 2008, 1378 f, Urteil vom 25.1.2008 - V ZR 63/07 -), zumal bei Veränderungen im Gesellschafterbestand dies ergänzende Nachweise erforderlich mache. - BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 1525/08
Verfassungsmäßigkeit der Regelungen über die Verwerfung der Berufung durch …
Auszug aus LG Koblenz, 07.04.2009 - 2 T 264/09
Sieht der Gesellschaftsvertrag - wie hier - keine Bezeichnung der GbR vor, wird die GbR als "Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus ... " und den Namen ihrer einzelnen Gesellschafter eingetragen (vgl. BGH NJW 2009, 137 ff, Beschluss vom 4.12.2008 - V ZB 74/08 ).
- AG Euskirchen, 18.12.2009 - KO-3162
Anforderungen an die Führung des Nachweises des aktuellen Gesellschafterbestandes …
Dieser ablehnenden Auffassung haben sich diverse Beschwerdegerichte angeschlossen, weil (a) ein formloser Wechsel des Gesellschafterbestandes jederzeit möglich sei und deshalb keinerlei Gewähr dafür bestehe, dass frühere Vertretungsverhältnisse der GbR auch noch aktuell fortbestünden und (b) dies auch dann gelte, wenn im Gesellschaftsvertrag eine besondere Form für seine Änderung vorgesehen sei, weil eine solche Vereinbarung der jederzeit möglichen formfreien Aufhebung unterliege (zu (a): LG Darmstadt, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 26 T 31/09; LG Koblenz, Beschluss vom 07.04.2009, Az. 2 T 264/09; LG München II (2. ZK), Beschluss vom 28.04.2009, Az. 2 T 1365/09; LG München II (2. ZK), Beschluss vom 18.06.2009, Az. 2 T 1437/09; LG Traunstein Rpfleger 2009, 448; LG Traunstein, Beschluss vom 08.05.2009, Az. 4 T 1327/09; LG Tübingen, Beschluss vom 15.05.2009, Az. 5 T 99/09;… zu (b): LG Traunstein je a.a.O.;… Pa landt/EIIenberger, BGB, 68. Aufl., § 125 Rn. 19 m.w.N.).Demgegenüber gehen die Landgerichte Koblenz und Tübingen zwar ebenfalls vom Erfordernis diesbezüglicher eidesstattlicher Versicherungen aller Gesellschafter aus, äußern sich aber nicht zu der Frage, inwieweit die Beweiskraft solcher eidesstattlicher Versicherungen durch ihre Strafbewehrtheit beeinflusst wird (LG Koblenz, Beschluss vom 07.04.2009, Az. 2 T 264/09; LG Tübingen, Beschluss vom 15.05.2009, Az. 5 T 99/09).
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