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Rechtsprechung
   LG Görlitz, 29.11.2005 - 2 T 282/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,26344
LG Görlitz, 29.11.2005 - 2 T 282/05 (https://dejure.org/2005,26344)
LG Görlitz, Entscheidung vom 29.11.2005 - 2 T 282/05 (https://dejure.org/2005,26344)
LG Görlitz, Entscheidung vom 29. November 2005 - 2 T 282/05 (https://dejure.org/2005,26344)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • IWW
  • RA Kotz

    Entschädigung für Mehraufwendungen - Unpfändbarkeit

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.10.1983 - 5 C 67.82

    Gemeinnützige und zusätzliche Arbeit - Hilfeempfänger - Hilfe zum Lebensunterhalt …

    Auszug aus LG Görlitz, 29.11.2005 - 2 T 282/05
    Damit entfällt (…entgegen Zwanziger, a.a.O.) auch das in der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwGE 68, 91 ff; BVerwG, Besch.v.23.2.1979, Az.: 5 B 114/78) zum Zwecke der Einordnung dieser "angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen" als eben dies, nämlich eine Aufwandsentschädigung, geltend gemachte Argument der GegenübersteIlung von "Arbeitsentgelt" und "Entschädigung" in ein und derselben Norm.
  • BVerwG, 23.02.1979 - 5 B 114.78
    Auszug aus LG Görlitz, 29.11.2005 - 2 T 282/05
    Damit entfällt (…entgegen Zwanziger, a.a.O.) auch das in der bisherigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwGE 68, 91 ff; BVerwG, Besch.v.23.2.1979, Az.: 5 B 114/78) zum Zwecke der Einordnung dieser "angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen" als eben dies, nämlich eine Aufwandsentschädigung, geltend gemachte Argument der GegenübersteIlung von "Arbeitsentgelt" und "Entschädigung" in ein und derselben Norm.
  • LG Dresden, 17.06.2008 - 3 T 233/08

    Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen; Pfändbarkeit einer Mehraufwandsentschädigung

    29.11.2005 - Az.: 2 T 282/05 - und vom 15.05.2006 - Az.: 2 T 61/06).
  • LG Kassel, 07.07.2010 - 3 T 468/10

    Kontopfändung: Pfändbarkeit der Mehraufwandsentschädigung beim 1-Euro-Job

    Rn. 11 Für ihre Sichtweise, die in Rede stehende Mehraufwandsentschädigung sei pfändbar, da es sich dabei weder um eine Leistung im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO handele noch sie dem abschließenden Katalog des § 54 I - III SGB I unterfalle, kann sich die Gläubigerin - soweit ersichtlich - auf die Entscheidung des Landgerichts Bautzen (Beschluss vom 28.04.2009 - 3 T 24/09) und auch die wohl ständige Rechtsprechung des Landgerichts Görlitz (Beschluss vom 21.03.2007 - 2 T 43/07; Beschluss vom 15.05.2006 - 2 T 61/06; Beschluss vom 29.11.2005 - 2 T 282/05) stützen.
  • LG Görlitz, 15.05.2006 - 2 T 61/06

    Betreiben der Zwangsvollstreckung wegen rückständigen und laufenden Unterhalts …

    Die hier in Rede stehende Aufwandsentschädigung ist jedoch nicht den Bezügen insbesondere des § 850 a Ziff. 3 ZPO zuzurechnen, denn Sinn und Zweck dieser "Entschädigung für Mehraufwendungen" i.S. des § 16 Abs. 3 SGB II ist, die Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit für den Hilfsbedürftigen attraktiv zu machen, nicht hingegen eventuelle, im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme stehende Mehraufwendungen des Hilfsbedürftigen abzugelten (LG Görlitz, Az.: 2 T 282/05, Beschluss vom 29.11.2005).
  • LG Görlitz, 21.03.2007 - 2 T 43/07
    Zwar soll, wie die Kammer bereits in der Entscheidung vom 15.05.2006 ( Az.:2 T 61/06 ) und vorhergehend vom 29.11.2005 (Az.: 2 T 282/05) ausgeführt hat, die MAE gemäß § 16 Abs. 3 SGB II auch als Anreiz für die Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit dienen.
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