Rechtsprechung
| LG Weiden/Oberpfalz, 18.05.2006 - 2 T 61/06 |
Verfahrensgang
- LG Weiden/Oberpfalz, 18.05.2006 - 2 T 61/06
- OLG München, 21.09.2006 - 32 Wx 108/06
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Rechtsprechung
| LG Görlitz, 15.05.2006 - 2 T 61/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Betreiben der Zwangsvollstreckung wegen rückständigen und laufenden Unterhalts aus einer vollstreckbaren Urkunde des Jugendamts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Löbau, 04.03.2006 - 2 M 196/06
- LG Görlitz, 15.05.2006 - 2 T 61/06
Papierfundstellen
- FamRZ 2007, 299
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (1)
- LG Görlitz, 29.11.2005 - 2 T 282/05
Entschädigung für Mehraufwendungen - Unpfändbarkeit
Auszug aus LG Görlitz, 15.05.2006 - 2 T 61/06
Die hier in Rede stehende Aufwandsentschädigung ist jedoch nicht den Bezügen insbesondere des § 850 a Ziff. 3 ZPO zuzurechnen, denn Sinn und Zweck dieser "Entschädigung für Mehraufwendungen" i.S. des § 16 Abs. 3 SGB II ist, die Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit für den Hilfsbedürftigen attraktiv zu machen, nicht hingegen eventuelle, im Zusammenhang mit der Arbeitsaufnahme stehende Mehraufwendungen des Hilfsbedürftigen abzugelten (LG Görlitz, Az.: 2 T 282/05, Beschluss vom 29.11.2005).
- LG Dresden, 17.06.2008 - 3 T 233/08
Pfändbarkeit von Arbeitseinkommen; Pfändbarkeit einer Mehraufwandsentschädigung
29.11.2005 - Az.: 2 T 282/05 - und vom 15.05.2006 - Az.: 2 T 61/06). - LG Görlitz, 21.03.2007 - 2 T 43/07 Gegen diesen Beschluß hat der Gläubiger mit Schreiben vom 26.02.2007, beim Amtsgericht eingegangen am 27.02.2007, unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Landgerichts Görlitz vom 15.05.2006 ( AZ.: 2 T 61/06 ) Beschwerde eingelegt.
Zwar soll, wie die Kammer bereits in der Entscheidung vom 15.05.2006 ( Az.:2 T 61/06 ) und vorhergehend vom 29.11.2005 (Az.: 2 T 282/05) ausgeführt hat, die MAE gemäß § 16 Abs. 3 SGB II auch als Anreiz für die Aufnahme einer Arbeitsgelegenheit dienen.
- LG Kassel, 07.07.2010 - 3 T 468/10
Kontopfändung: Pfändbarkeit der Mehraufwandsentschädigung beim 1-Euro-Job
Rn. 11 Für ihre Sichtweise, die in Rede stehende Mehraufwandsentschädigung sei pfändbar, da es sich dabei weder um eine Leistung im Sinne von § 850a Nr. 3 ZPO handele noch sie dem abschließenden Katalog des § 54 I - III SGB I unterfalle, kann sich die Gläubigerin - soweit ersichtlich - auf die Entscheidung des Landgerichts Bautzen (Beschluss vom 28.04.2009 - 3 T 24/09) und auch die wohl ständige Rechtsprechung des Landgerichts Görlitz (Beschluss vom 21.03.2007 - 2 T 43/07; Beschluss vom 15.05.2006 - 2 T 61/06; Beschluss vom 29.11.2005 - 2 T 282/05) stützen.
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