Rechtsprechung
| VGH Hessen, 02.08.1984 - 2 TG 607/84 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (7)
- VGH Bayern, 09.03.1988 - 4 B 86.03226
Rechtmäßigkeit eines Ausschlusses aus einer Kreistagsfraktion; Voraussetzungen …
Nach Ansicht des Senats gehören Rechtsfragen der Gründung von Fraktionen kommunaler Vertretungskörperschaften in Bayern, der Aufnahme, des Austritts und des Ausschlusses aus solchen Fraktionen, die innere Ordnung dieser Fraktionen, sowie solche Fragen, die das Verhältnis der Fraktionen zu ihren Mitgliedern betreffen, wie z.B. Beitragszahlung, Sitzungsausschluss etc., nicht dem öffentlichen, sondern dem bürgerlichen Recht an (im Ergebnis ebenso Hahn, Die Beteiligtenfähigkeit von Fraktionen im Kommunalverfassungsstreit, DVB1 1974, 509; Achterberg, Parlamentsrecht, 2. Auflage 1984 S. 278; a.A Schuegraf, Der Fraktionsausschluss im Kommunalrecht und seine rechtliche Kontrolle, BayVBl 1969, 116; Zuleeg, Partei, Fraktion und Abgeordnete in den Kommunalvertretungen JuS 1978, 240; Hess VGH vom 2.'8.1984 Nr. 2 TG 607/84; VG Minden v. 19- 4.1979 Nr. 2 K 1072/78).Es wurde nun gelegentlich eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit "kraft Sachzusammenhangs" angenommen "um die dem hoheitlichen Handeln nach außen vorausgehenden Entschließungen und Betätigungen nicht sinnwidrigerweise dem Privatrecht zuschlagen zu müssen" (so Zuleeg, Partei, Fraktion und Abgeordnete in den Kommunalvertretungen, JuS 1978, 240/241; Hess VGH vom 2.8. 1984 Az: 2 TG 607/84).
- VG Bayreuth, 24.11.2017 - B 5 E 17.872
Erfolgreicher Eilantrag gegen Fraktionsausschluss
Der Antrag ist statthaft, weil der Ausschluss aus einer Fraktion der Gemeindevertretung mangels Behördeneigenschaft der Fraktion und wegen Fehlens einer Subordinationsverhältnisses nach unbestrittener Ansicht keinen Verwaltungsakt darstellt, so dass einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ausscheidet (HessVGH, B. v. 02.08.1984 - 2 TG 607/84 - HSGZ 1987, 209; OVG NW, B. v. 21.11.1988 - 15 B 2380/88 - DVBl 1989, 940 m.w.N.). - OVG Nordrhein-Westfalen, 20.07.1992 - 15 B 1643/92
Fraktionsausschluss; Vorläufiger Rechtsschutz
Rn. 37 Beschlüsse vom 2. August 1984 - 2 TG 607/84 -,.
- VGH Hessen, 13.12.1989 - 6 TG 3175/89
Ausschluß aus einer Gemeinderatsfraktion
Die Fraktion ist eine ständige Gliederung der Gemeindevertretung, deren Zweck die politisch gleichgerichtete Ausübung der den Gemeindevertretern zustehenden Rechte ist (Hess. VGH, Beschluß vom 02.08.1984 -- 2 TG 607/84 -- HSGZ 1987, 209; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 21.11.1988 -- 15 B 2380/88 --, DVBl 1989, 940; Rehn-Cronauge, Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand 8/1989, § 30 Anm. VI, 1.). - VG Gießen, 30.05.2003 - 8 G 1662/03
Fraktionsausschluss
Insbesondere stellt der Ausschluss aus einer Fraktion der Gemeindevertretung mangels Behördeneigenschaft der Fraktion und wegen Fehlens einer Subordinationsverhältnisses nach unbestrittener Ansicht keinen Verwaltungsakt dar, so dass einstweiliger Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ausscheidet (Hess. VGH, B. v. 02.08.1984 - 2 TG 607/84 -, HSGZ 1987, 209; OVG Nordrhein-Westfalen, B. v. 21.11.1988 - 15 B 2380/88 -, DVBl. 1989, 940 m.w.N.; Aulehner, JA 1989, 478, [482], Zuleeg, JuS 1978, 240 [241]). - VG Darmstadt, 20.12.2016 - 3 L 2960/16
Fraktionsausschluss
Ihre Wirkungsmöglichkeiten als Mandatsträgerin werden durch die Mitgliedschaft in der Fraktion erweitert, denn die Antragstellerin hat wegen der zahlreichen Rechte, die den Fraktionen in der Geschäftsordnung für den Kreistag eingeräumt werden, bessere Chancen ihre Vorstellungen im Kreistag umzusetzen (vgl. zur Rechtsstellung eines Stadtverordneten Hess. VGH, Beschluss v. 02.08.1984 - 2 TG 607/84 -, HSGZ 1987, 209). - VG Darmstadt, 30.06.1989 - III/V G 1057/89
Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Fraktionsausschluss; Anforderungen an den …
Streitigkeiten innerhalb einer Frakion einer Gemeindevertretung sind als Streitigkeiten im Innenbereich dieses Organs der Gemeinde anzusehen und kraft Sachzusammenhangs dem öffentlichen Recht zuzuordnen (so Hess.VGH, Beschl. vom 02.08.1984 - 2 TG 607/84, HSGZ 1987, 209; ebenso OVG Münster, Beschl. v. 21.11.1988, 15 B 2380/88 , NJW 1989, 1105 m.w.N. aus Literatur und Rechtsprechung).
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