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| OLG Naumburg, 04.05.2006 - 2 U 129/05 (Bsch) |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- FG Hamburg, 20.04.2010 - 3 K 18/10
Schwimmende Konferenzanlage grundsteuerfrei
Ebenso nach dem jeweils für das Gewässer geltenden Verkehrsrecht richten sich die Ansprüche des Liegers; sei es bei Kollisionen mit einem passierenden oder auf Grund laufenden Schiff (vgl. Schifffahrtsobergericht Naumburg vom 4. Mai 2006 2 U 129/05 BSch, Hamburger Seerechts-Report 2008, 56; Schifffahrtsgericht Magdeburg vom 27. Oktober 2005 133 C 3147/03, Hamburger Seerechts-Report 2008, 53; BGH vom 1. Februar 1982 II ZR 77/81, VersR 1982, 491); sei es bei Übergreifen eines Feuers von einem anderen Schiff (Amtsgericht Charlottenburg vom 7. April 2006 220 C 399/05, Hamburger Seerechts-Report 2008, 58); sei es bei Beschädigung von Festmacheinrichtungen des Liegers infolge Passieren eines Schiffes (vgl. Rheinschifffahrtsobergericht Köln vom 9. Juli 2002 3 U 250/01 BSchRh, Hamburger Seerechts-Report 2002, 109; BGH vom 2. April 1990 II ZR 131/89, Juris); sei es bei Grundberührung des Liegers durch Sog eines Vorbeifahrers (vgl. Zentralkommission für die Rheinschifffahrt Berufungskammer vom 23. Januar 1997 351 Z - 7/96, Zeitschrift für Binnenschiffahrt -BinSchiff- 1997, Nr. 14, 33) oder sei es bei einer Beschädigung durch andere Gewässernutzer bei Reparaturarbeiten (vgl. Rheinschifffahrtsgericht Kehl vom 18. Oktober 1991 3 C 196/91 RhSch, Hamburger Seerechts-Report 2008, 216).
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