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Rechtsprechung
   OLG Oldenburg, 04.09.1996 - 2 U 130/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,8904
OLG Oldenburg, 04.09.1996 - 2 U 130/96 (https://dejure.org/1996,8904)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04.09.1996 - 2 U 130/96 (https://dejure.org/1996,8904)
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 04. September 1996 - 2 U 130/96 (https://dejure.org/1996,8904)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 6 Abs. 1 S. 2 VVG; § 32 VVG; § 152 VVG; § 4 Ziff. II 1 AHB
    Ausschluss der Architektenberufshaftpflichtversicherung bei bewusst pflichtwidrigem Verhalten; Pflicht zur Einholung eines Bodengutachtens bei einer Flächenbaustelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Ausschluss der Architektenberufshaftpflichtversicherung bei bewusst pflichtwidrigem Verhalten; Pflicht zur Einholung eines Bodengutachtens bei einer Flächenbaustelle

Besprechungen u.ä. (2)

  • baunetz.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Haftpflichtversicherungsschutz bei bewusstem Missachten von DIN-Vorschriften

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Architektenhaftpflicht: Deckungsausschluß bei bewußtem Verstoß gegen DIN-Vorschriften! (IBR 1996, 518)

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.07.1959 - II ZR 37/58

    Rechtsmittel

    Auszug aus OLG Oldenburg, 04.09.1996 - 2 U 130/96
    Damit ist nicht eine verhüllte Obliegenheit des Versicherten im Sinn von § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG, § 32 VVG, sondern eine echte Risikobeschränkung normiert; denn es werden in Erweiterung der §§ 152 VVG, 4 Ziff. II 1 AHB unzweideutige Verhaltensweisen aus dem Versicherungsschutz ausgenommen, die unmittelbar zum Versicherungsfall zu führen geeignet sind (BGH VersR 1959, 691; BGH VersR 1987, 174 = r + s 1987, 99).

    Es genügt hier also subjektiv das Bewusstsein des Versicherten, gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln; dagegen braucht er nicht den schädigenden Erfolg als möglich vorausgesehen und ihn gebilligt zu haben (BGH VersR 1959, 691, 692).

    Rn. 3 Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die einschlägigen DIN-Vorschriften (hier: DIN 18195, insbesondere Teil 4, 5 und 6) allgemein anerkannte Regeln der Baukunst darstellen und deren Verletzung als ein pflichtwidriges Verhalten im Sinn von Ziff. IV.8 der Klausel BBE O3 anzusehen ist (vgl. BGH VersR 1959, 691, 692).

  • BGH, 17.12.1986 - IVa ZR 166/85

    Voraussetzungen eines Risikoausschlusses für gesetz-, vorschrifts- oder sonst …

    Auszug aus OLG Oldenburg, 04.09.1996 - 2 U 130/96
    Damit ist nicht eine verhüllte Obliegenheit des Versicherten im Sinn von § 6 Abs. 1 Satz 2 VVG, § 32 VVG, sondern eine echte Risikobeschränkung normiert; denn es werden in Erweiterung der §§ 152 VVG, 4 Ziff. II 1 AHB unzweideutige Verhaltensweisen aus dem Versicherungsschutz ausgenommen, die unmittelbar zum Versicherungsfall zu führen geeignet sind (BGH VersR 1959, 691; BGH VersR 1987, 174 = r + s 1987, 99).
  • OLG Karlsruhe, 15.12.2005 - 12 U 150/05

    Berufshaftpflichtversicherung: Einbeziehung eines nach den Bedingungen generell …

    Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, dass ein Architekt den Baugrund auch auf die zukünftig zu erwartenden Grundwasserstände zu überprüfen hat und damit die hierfür maßgebliche DIN 18195 eine allgemein anerkannte Regel der Baukunst darstellt, die ein Architekt bei der Planung stets zu berücksichtigen hat (BGH VersR 1967, 260; OLG Oldenburg OLGR 1996, 218).
  • OLG Köln, 08.09.2025 - 9 U 50/25

    Beabsichtigte Verwerfung des Antrags auf Zulassung der Berufung mangels …

    Als Fälle eines Verstoßes gegen Elementar- und Primitivwissen sind in der Rechtsprechung angenommen worden das Bauen ohne Baugenehmigung oder das Abweichen von genehmigten Bauplänen (OLG Saarbrücken r+s 1992, 336 [337]; OLG Oldenburg, Urt. v. 04.09.1996 - 2 U 130/96 -, juris) oder die ungeprüfte Freigabe von Rechnungen (Senatsurteil v. 02.07.1996 - 9 U 14/96 -, r+s 1997, 105 [106], juris).

    Rn. 28 bb) Die laut Sachverständigem L. vorliegend einschlägigen DIN-Vorschriften (hier: DIN 68800) stellen sich als allgemein anerkannte Regeln der Baukunst dar und deren Verletzung ist als ein pflichtwidriges Verhalten anzusehen (vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 04.09.1996 - 2 U 130/96 -, Rn. 4, juris).

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