Rechtsprechung
| OLG Stuttgart, 30.01.1998 - 2 U 169/97 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1998,18288) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Brandenburg, 07.03.2000 - 2 U 58/99
Kontrolle von Straßenbäumen im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht
Der Senat hat zwar im Einklang mit der ganz herrschenden Rechtsprechung ausgesprochen, daß sich die regelmäßig zweimal pro Jahr (in belaubtem und unbelaubtem Zustand) durchzuführende Untersuchung normalerweise auf eine Sichtprüfung vom Boden aus beschränken kann (Senatsurteile vom 17.12.1996, 2 U 56/96; vom 20.10.1998, 2 U 169/97;… OLG Köln, Versicherungsrecht 1992, S. 371;… OLG Hamm, Versicherungsrecht 1994, S. 357;… OLG Düsseldorf, Versicherungsrecht 1992, S. 467). - OLG Brandenburg, 12.01.1999 - 2 U 40/98
Verkehrssicherungspflicht für Bäume in einem Waldstück an einer Bundesstraße - …
Einzelne eingehende Untersuchungsmaßnahmen am Baum selbst sind nur dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die der Erfahrung nach auf eine besondere Gefährdung durch den Baum hindeuten (…OLG Köln, Versicherungsrecht 1992, S. 371 ;… OLG Hamm, Versicherungsrecht 1994, S. 357 ;… OLG Düsseldorf, Versicherungsrecht 1992, S. 467 ; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Urteil vom 17.12.1996, 2 U 56/96; Urteli vom 20.10.1998, 2 U 169/97 - die zitierte Rechtsprechung verhält sich zwar zu Verpflichtungen im Rahmen der Straßenverkehrssicherungspflicht, sie ist jedoch wegen der völlig gleichgelagerten Interessen auf Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers entsprechend anwendbar).
dejure.org
Übersicht OLG Stuttgart
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.