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| OLG Brandenburg, 10.02.1998 - 2 U 193/96 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2000, 77
Wird zitiert von ... (4)
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 22.07.2011 - 1 M 100/11
Rechtliche Folgen der Beeinträchtigung von Gewerbebetrieben (hier: Hotel) durch …
Rn. 16 Ein gewerbetreibender Straßenanlieger, der den Gemeingebrauch an der Straße für seinen Betrieb nutzt, muss Arbeiten, die der Erhaltung, Verbesserung und Modernisierung der Straße dienen, bis zu einer verhältnismäßig hoch anzusetzenden Opfergrenze entschädigungslos dulden, da er mit dem Schicksal der Straße verbunden ist (…vgl. BGH, Urt. v. 07.07.1980 - III ZR 32/79 -, NJW 1980, 2703 - zitiert nach juris; OLG Brandenburg, Urt. v. 10.03.1998 - 2 U 193/96 -, NVwZ-RR 2000, 77 - zitiert nach juris;… Sauthoff, in: Sauthoff/Witting, StrWG M-V, Stand: Oktober 2010, § 27 Rn. 12). - VG Gelsenkirchen, 27.01.2014 - 14 L 12/14
Anliegergebrauch, Bestandskraft, Baumaßnahme, Brückensperrung, …
Rn. 30 Vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1980 - III ZR 32/79 -, NJW 1980, 2703 -, zitiert nach juris; OLG Brandenburg, Urt. v. 10. März 1998 - 2 U 193/96 -, NVwZ-RR 2000, 77, zitiert nach juris; OVG Mecklenburg-Vorpommern (OVG MV), Beschluss vom 22. Juli 2011 - 1 M 100/11 -, juris, RdNr. 15 ff.Rn. 38 So OVG MV, Beschluss vom 22. Juli 2011 a.a.O., juris, RdNr. 21. Vgl auch OLG Brandenburg, Urteil vom10. März 1998 a.a.O..
- VG Neustadt, 03.03.2015 - 3 L 175/15
Ruppertsberger Winzerverein scheitert mit Eilantrag gegen Vollsperrung der K 10
Rn. 14 Ein gewerbetreibender Straßenanlieger, der den Gemeingebrauch an der Straße für seinen Betrieb nutzt, muss Arbeiten, die der Erhaltung, Verbesserung und Modernisierung der Straße dienen, bis zu einer verhältnismäßig hoch anzusetzenden Opfergrenze entschädigungslos dulden, da er mit dem Schicksal der Straße verbunden ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1980 - III ZR 32/79 - OLG Brandenburg, Urteil vom 10. März 1998 - 2 U 193/96 -, beide in juris veröffentlicht). - VG Gera, 26.09.2016 - 3 E 645/16 Ein gewerbetreibender Straßenanlieger, der den Gemeingebrauch an der Straße für seinen Betrieb nutzt, muss Arbeiten, die der Erhaltung, Verbesserung und Modernisierung der Straße dienen, bis zu einer verhältnismäßig hoch anzusetzenden Opfergrenze entschädigungslos dulden, da er mit dem Schicksal der Straße verbunden ist (vgl. BGH, Urt. v. 7. Juli 1980 - III ZR 32/79 - OLG Brdb, Urt.v. 10. März 1998 - 2 U 193/96 - jeweils zit. nach Juris).
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