Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 02.10.1975 - 2 U 212/74 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1976, 247
- NJW 1976, 901 (Ls.)
Wird zitiert von ... (10)
- OLG Nürnberg, 20.06.1990 - 9 U 3650/89
Nichtigkeit eines Bürgschaftsvertrages wegen Formverstoßes; Unschädlichkeit einer …
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 26.390,00 DM festgesetzt (= 15.548,69 DM + 10.841,31 DM; § 19 Abs. 1 Satz 2 GKG ; OLG Karlsruhe NJW 1976, 247 [OLG Karlsruhe 02.10.1975 - 2 U 212/74] ; MDR 1988, 1067; OLG Celle NdsRpfl 1985, 18;… Hartmann, Kostengesetze, 23. Aufl., § 19 GKG Anm. 2 C b, bb, d). - OLG Koblenz, 22.03.1985 - 13 WF 1424/84
Streitwert bei wechselseitiger Zugewinnausgleichsklage
Die Überlegungen des Oberlandesgerichts Karlsruhe in seiner in NJW 1976, 247 veröffentlichten Entscheidung, daß beide Klagen dasselbe - ökonomische oder außerökonomische - Interesse betreffen müssen, passen hier nicht.Sie stellen ohnedies auf ein nur schwer faßbares Kriterium ab (vgl. hierzu die ablehnende Anmerkung von Nieder in NJW 1976, 901).
- OLG Bamberg, 17.01.2011 - 3 W 177/10
Streitwert: Berechnung des Streitwerts bei Klage auf Unterlassung ehrkränkender …
Zweifel an der "Brauchbarkeit" dieser Abgrenzung äußert - soweit ersichtlich - vor allem das OLG Karlsruhe (NJW 1976, S. 247).
- OLG Köln, 05.03.2001 - 14 WF 24/01
Streitwerte der Klage und Widerklage zum Zugewinn
In Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 9.9.1993 (14 WF 73/93 = FamRZ 1994, 641;… dem folgend Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 5 Rz. 34), die in anderer Besetzung ergangen ist, folgt der Senat der Gegenauffassung (OLG Köln (25.Senat) OLGR 2001, 9 ; OLG Köln (21.Senat) FamRZ 1997, 41; OLG München FamRZ 1997, 41; OLG Karlsruhe NJW 1976, 247; OLG Bamberg FamRZ 1995, 492;… Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 11. Aufl. (1996), Rz. 2645; 2646; 5140), wonach die Streitwerte der Klage und Widerklage zum Zugewinnausgleich zusammenzurechnen sind, wenn es sich um verschiedene Teile eines Streitgegenstandes handelt. - OLG Karlsruhe, 08.08.1988 - 10 W 34/88
Streitwert bei Klage auf Auflassung und Widerklage auf Zahlung des …
Klage und Widerklage betreffen nicht schon dann denselben Streitgegenstand i. S. des § 19 Abs. 1 GKG , wenn die Zuerkennung des Klaganspruchs zwangsläufig die Aberkennung des Widerklageanspruches zur Folge hat; hinzu kommen muß vielmehr, daß beide Klagen dasselbe Interesse betreffen (OLG Karlsruhe, NJW 1976, 247;… Hartmann, Kostengesetze, 22. Aufl., GKG § 19 Anm. 2 Cb bb). - KG, 13.12.2001 - 8 W 372/01
Zur Wertzusammenrechnung bei Klage und Feststellungshilfswiderklage im …
Soweit im Rahmen des § 19 Absatz 1 Satz 3 GKG eine wirtschaftliche Betrachtungsweise und eine wirtschaftliche Identität als Kriterium diskutiert wird (…vgl. dazu näher Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 19 GKG Rn. 11), handelt es sich um ein zusätzliches Kriterium, das neben den identischen Gegenstand treten muss, um eine Wertaddition auszuschließen (vgl. OLG Karlsruhe, MDR 1988, 1067; NJW 1976, 247;… ablehnend Schneider, Streitwertkommentar, 11. Aufl., Rn. 2631). - OLG Köln, 27.06.2000 - 25 WF 108/00
Streitwert bei Klage und Widerklage im Verfahren auf Zugewinnausgleich
Rn. 6 Demgegenüber weisen OLG Köln [21. ZS] (OLGR 1994, 102 = FamRZ 1997, 41) und OLG Karlsruhe (NJW 1976, 247) zu Recht darauf hin, dass bei Klage und Widerklage im Zugewinnausgleich die ökonomischen Interessen mit zu berücksichtigen sind. - OLG Köln, 22.03.1996 - 26 W 2/96 Dabei kommt es auf das materielle Rechtsverhältnis (…Markl, a.a.O.) an, also darauf, ob aufgrund materiellrechtlicher Verknüpfung der wechselseitig geltend gemachten Ansprüche die Zuerkennung der Klage zwangsläufig die Abweisung der Widerklage zur Folge hat oder umgekehrt (vgl. Nieder, Anm. zu OLG Karlsruhe, NJW 1976, 901 f. 901).
- OLG München, 18.01.1996 - 26 WF 1270/95 Insofern sind Klage und Widerklage auch wirtschaftlich nicht identisch (…vgl. Lappe a.a.O.; OLG Karlsruhe NJW 1976, S. 247).
- OLG Saarbrücken, 04.01.1978 - 5 W 151/77
Streitwert bei Klage und Widerklage - Erbbaurecht
1) Klage und Widerklage sind nach § 19 Abs. 1 GKG nicht zusammenzurechnen, weil sie nicht "denselben Streitgegenstand" im Sinne dieser Vorschrift (vgl. dazu Nieder, NJW 1976, 901) betreffen.
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