Rechtsprechung
| OLG Nürnberg, 21.03.1991 - 2 U 2993/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beurteilung eines Geschehens als "Schulunfall"; Reichweite des Vorsatz; Schädigungsvorsatz bei Rauferei im Pausenhof
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- BGH, 14.07.1987 - VI ZR 18/87
Begriff desselben Betriebes; Schadensersatz bei einem Schulunfall
Auszug aus OLG Nürnberg, 21.03.1991 - 2 U 2993/90
Schulbezogenheit liegt vor, wenn die Verletzungshandlung durch die schulische Situation bedingt oder wenigstens begünstigt worden ist, wenn sie mit dem Schulbetrieb in einem inneren Zusammenhang steht (BGH, VersR 88, 167).
- OLG Koblenz, 16.05.2019 - 1 U 1334/18
Sportunfall im Schulunterricht: Inanspruchnahme des Sachkostenträgers einer …
Rn. 57 Nach der gefestigter Rechtsprechung muss sich der Vorsatz nicht nur auf das Schadensereignis und das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit beziehen, sondern darüber hinaus auch auf die Schadensfolgen (BGH, Urteil vom 11.02.2003 - VI ZR 34/02 - BGHZ 154, 11 ff. = NJW 2003, 1605 ff., zitiert nach juris; BAG…, Urteil vom 19.02.2009 - 8 AZR 188/08 - zitiert nach juris Rn. 50; OLG Hamburg, Urteil 17.02.2000 - 6 U 205/99, zitiert nach juris; OLG Nürnberg, Urteil vom 21.03.1991 - 2 U 2993/90, OLGZ 1992, 204 f., zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 12.11.1980 - 20 U 111/80 - VersR 1981, 789, zitiert nach juris OLG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2013 ebd.; OLG München…, Beschluss vom 19.02.2010 - 1 U 5734/09 - zitiert nach juris Rn. 5; OLG Celle…, Urteil vom 06.10.1999 - 9 U 24/99 - VersR 1999, 1550 ff. = MDR 2000, 521, zitiert nach juris Rn. 27;… Stein/Itzel/Schwall, aaO, Rn. 493). - AG Frankfurt/Main, 13.01.2021 - 29 C 1632/20
Kein Schmerzensgeldanspruch gegen den Schulträger nach Schlägerei zwischen …
Nach der gefestigten Rechtsprechung muss sich der Vorsatz nicht nur auf das Schadensereignis und das Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit beziehen, sondern darüber hinaus auch auf die Schadensfolgen (BGHZ 154, 11; BAG NZA-RR 2010, 123; OLG Nürnberg OLGZ 1992, 204; OLG München, BeckRS 2010, 7735).
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