Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 27. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
×
Doctrine-WebinarNicht verpassen
Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten morgen, 27. Oktober 2026 11:30 - 12:00 Uhr
Unverbindlich anmelden

Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - I-2 U 39/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,35420
OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - I-2 U 39/21 (https://dejure.org/2022,35420)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.11.2022 - I-2 U 39/21 (https://dejure.org/2022,35420)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. November 2022 - I-2 U 39/21 (https://dejure.org/2022,35420)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2022,35420) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2023, 394
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (37)

  • LG Düsseldorf, 25.11.2021 - 4a O 9/20
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 39/21
    Rn. 30 2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer I. 1 bezeichneten Handlung sowie die gemäß Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 6. August 2020, Az. 4a O 9/20, bezeichneten Handlungen seit dem 20. Oktober 2016 begangen haben, und zwar unter Angabe.

    Rn. 35 3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten die zu Ziffer 1 sowie die gemäß Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 6. August 2020, Az. 4a O 9/20, bezeichneten Handlungen seit dem 1. Juli 2011 begangen haben, und zwar unter Angabe.

    Rn. 40 4. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagten seit dem 1. Juli 2011 Leistungen erbracht haben und/oder mit Dritten Verträge geschlossen haben, deren Erbringung bzw. Erfüllung unter Verwendung der unter Ziffer 1 sowie die gemäß Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 6. August 2020, Az. 4a O 9/20 bezeichneten, von ihr zum Gebrauch an Dritte überlassenen Vorrichtungen erfolgt ist, insbesondere zu allen Leistungen und/oder Verträgen mit Dritten, die die Lieferung von Verbrauchsmaterialien (befüllte Getränkebecher; "HCups") zur Verwendung in den unter Ziffer 1 sowie die gemäß Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 6. August 2020, Az. 4a O 9/20 bezeichneten Vorrichtungen sowie die Wartung dieser Vorrichtungen zum Gegenstand haben, und zwar unter Angabe:.

    Rn. 47 5. nur die Beklagte zu 1): die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter 1. sowie die gemäß Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 6. August 2020, Az. 4a O 9/20 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten zu 1) - Kosten herauszugeben;.

    Rn. 48 6. nur die Beklagte zu 1): die unter 1. sowie die gemäß Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 6. August 2020, Az. 4a O 9/20 bezeichneten und nach dem 20. Oktober 2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. August 2020 und Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. November 2021, Az. 4a O 9/20) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

    Rn. 50 1. die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die zu I. 1 sowie die gemäß Teil-Anerkenntnisurteil der Kammer vom 06.08.2020, Az. 4a O 9/20 bezeichneten, in der Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 20. November 2016 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen;.

    Rn. 72 das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. November 2021, Az.: 4a O 9/20, abzuändern und die Klage vom 7. Februar 2020.

    Rn. 74 2. soweit sie sich auf Vorrichtungen gemäß Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. August 2020, Az.: 4a O 9/20 bezieht, teilweise abzuweisen, soweit.

    Rn. 75 a) sie sich auf Rechnungslegung, in welchem Umfang die Beklagten die gemäß Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. August 2020, Az.: 4a O 9/20 bezeichneten [Handlungen] seit dem 1. Juli 2011 begangen haben (Antrag I.3. der Klage vom 7. Februar 2020);.

    Rn. 76 b) sie sich auf Rechnungslegung, in welchem Umfang die Beklagten Leistungen erbracht und/oder hinsichtlich der mit Dritten Verträge geschlossen wurden, deren Erbringung bzw. Erfüllung unter Verwendung der gemäß Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. August 2020, Az. 4a O 9/20 bezeichneten, von ihr zum Gebrauch an Dritte überlassenen Vorrichtungen erfolgt ist, insbesondere zu allen Leistungen und/oder Verträgen mit Dritten, die die Lieferung von Verbrauchsmaterialien (befüllte Getränkebecher, "HCups") zur Verwendung in den gemäß Teil-Anerkenntnisurteil vom 6. August 2020, Az. 4a O 9/20 bezeichneten Vorrichtungen sowie die Wartung dieser Vorrichtungen zum Gegenstand haben (Antrag I.4. vom 7. Februar 2020) und.

    Rn. 77 c) sie sich auf die Feststellung, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin für die gemäß Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. August 2020, Az. 4a O 9/20 bezeichneten, in der Zeit 1. Juli 2011 bis zum 20. November 2016 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen (Antrag II.1. der Klage vom 7. Februar 2020) bezieht.

    Rn. 79 das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 25. November 2021, Gerichtsaktenzeichen: 4a O 9/20, abzuändern und die Klage vom 7. Februar 2020,.

    Rn. 81 und soweit sie sich auf Vorrichtungen gemäß Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. August 2020, Az. 4a O 9/20 bezieht, teilweise abzuweisen, soweit sie sich auf Leistungen bezieht, die erbracht und/oder hinsichtlich der mit Dritten Verträge geschlossen wurden, deren Erbringung bzw. Erfüllung unter Verwendung der gemäß Teil-Anerkenntnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 6. August 2020, Az. 4a O 9/20 bezeichneten, von ihr zum Gebrauch an Dritte überlassenen Vorrichtungen erfolgt ist, insbesondere zu allen Leistungen und/oder Verträgen mit Dritten, die die Lieferung von Verbrauchsmaterialien (befüllte Getränkebecher; "HCups") zur Verwendung in den gemäß Teil-Anerkenntnisurteil vom 6. August 2020, Az.: 4a O 9/20 bezeichneten Vorrichtungen zum Gegenstand haben, bezieht.

    Rn. 84 das am 25. November 2021 verkündete angefochtene Urteil des Landgerichts Düsseldorf Az. 4a O 9/20 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16

    Polsterumarbeitungsmaschine - Patentverletzungsstreit: Auslegung der …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 39/21
    Rn. 130 Für das Bestehen eines solchen Rechnungslegungsanspruchs ist nicht entscheidend, ob die Beklagten diese Umsatzgeschäfte allein dem Umstand verdanken, dass sie den patentgeschützten Gegenstand in einer patentgemäßen und nicht in einer schutzrechtsfreien Ausgestaltung angeboten haben (OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641, 647 - Polsterumarbeitungsmaschine).

    Ob der aus diesen Umsatzgeschäften erzielte wirtschaftliche Ertrag gerade auf denjenigen Vorteilen beruht, die das Klagepatent gegenüber dem Stand der Technik zur Verfügung stellt, kann für den Umfang des herauszugebenden Verletzergewinns von Bedeutung sein, ist aber für die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung unerheblich (OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641, 647 f. - Polsterumarbeitungsmaschine;… OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.11.; 2008, Az.: I-2 U 82/02; LG Düsseldorf, InstGE 6, 136;… Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. D, Rz. 715).

    Entsprechendes gilt für die für die streitgegenständlichen Automaten ggf. geschlossenen Wartungsverträge (so auch: OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641, 648 - Polsterumarbeitungsmaschine).

    Diese Fragen sind - was vorliegend keiner abschließenden Entscheidung bedarf - allenfalls auf der Ebene des Schadenersatzes, nicht aber für den vorgelagerten Rechnungslegungsanspruch relevant (ebenso: OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641, 647 - Polsterumarbeitungsmaschine).

    Hinzu kommt, dass in Bezug auf die Frage der die Verbrauchsmaterialen und Wartungsverträge betreffenden Verpflichtung zur Rechnungslegung ohnehin zeitnah mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu rechnen ist (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641).

  • BGH, 24.10.2017 - X ZR 55/16

    Trommeleinheit - Patentverletzungsverfahren wegen des Vertriebs von …

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 39/21
    Die rechtmäßigen Erwerber wie auch diesen nachfolgende Dritterwerber - einschließlich Wettbewerber des Patentinhabers - sind befugt, diese Exemplare bestimmungsgemäß zu gebrauchen, an Dritte zu veräußern oder zu einem dieser Zwecke Dritten anzubieten (vgl. nur BGH, GRUR 2018, 170, 173 - Trommeleinheit; GRUR 2012, 1118, 1119 - Palettenbehälter II;… BGHZ 171, 167 Rz. 27 = GRUR 2007, 769 - Pipettensystem).

    Allein das patentgeschützte Erzeugnis wird hierdurch gemeinfrei (BGH, GRUR 2018, 170, 173 - Trommeleinheit;… OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.2017, Az.: I-15 U 68/15, BeckRS 2017, 110549, Rz. 104 f. - Prozesskartusche;… Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. E, Rz. 712;… Benkard/Grabinski/Zülch, Patentgesetz, 11. Aufl., § 139 Rz. 10).

    Der Grundsatz der Erschöpfung gründet in der Überlegung, dass der Berechtigte seine Ausschließlichkeitsrechte nur ein einziges Mal, nämlich bei der ersten Veräußerung der patentgeschützten Sache, geltend machen kann (BGH, GRUR 1998, 130, 132 - Handhabungsgerät; GRUR 2018, 170, 173 - Trommeleinheit;… Mes, Patentgesetz, 5. Aufl., § 9 Rz. 83).

  • BGH, 14.11.2023 - X ZR 30/21

    Polsterumarbeitungsmaschine - Patentverletzungsverfahren: Berechnung des dem …

    Rn. 32 Folgerichtig muss der Verletzergewinn aus solchen Zusatzgeschäften grundsätzlich ebenfalls in die Berechnungsgrundlage für den herauszugebenden Gewinn einbezogen werden, soweit der erforderliche Ursachenzusammenhang zu der Patentverletzung besteht (BGH, Urteil vom 29. Mai 1962 - I ZR 132/60, GRUR 1962, 509, 512 ff. - Dia-Rähmchen II; OLG Düsseldorf…, Urteil vom 20. November 2008 - 2 U 82/02 - juris Rn. 143; Urteil vom 3. November 2022 - 2 U 39/21, GRUR 2023, 394 Rn. 120 ff. - Tassenspender;… Grabinski/Zülch in Benkard, Patentgesetz, 11. Aufl., § 139 Rn. 73a;… Mes, Patentgesetz, 5. Aufl., § 139 Rn. 175; Grabinski, GRUR 2009, 260, 262;… Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 15. Aufl., Kap. D Rn. 749 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2024 - 2 U 17/24

    Spenderteil

    Ob der aus diesen Umsatzgeschäften erzielte wirtschaftliche Ertrag gerade auf denjenigen Vorteilen beruht, die das Klagepatent gegenüber dem Stand der Technik zur Verfügung stellt, kann für den Umfang des herauszugebenden Verletzergewinns von Bedeutung sein, ist aber für die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung unerheblich (…OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641 Rn. 191 - Polsterumarbeitungsmaschine;… Senat, Urt. v. 02.11.2008 - I-2 U 82/02, BeckRS 2010, 22916; GRUR 2023, 394 Rn. 61 - Tassenspender; LG Düsseldorf, InstGE 6, 136).

    Allein auf diese Weise wird der Berechtigte in die Lage versetzt, für die Berechnung des Verletzergewinns relevante Vorgänge zu ermitteln und die Angaben des Verletzers zum erzielten Verletzergewinn zu überprüfen (…OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641Rn. 192 - Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, GRUR 2023, 394 Rn. 61 - Tassenspender).

  • OLG Düsseldorf, 16.05.2024 - 2 U 70/23

    Schutzfähigkeit des Klagepatents "Vorrichtung zum Herstellen von bandförmigen …

    Rn. 293 Es handelt sich dabei, nachdem sich die Klägerin hierzu in der Berufungserwiderung in zulässiger Weise mit Nichtwissen erklärt hat (§ 138 Abs. 4 ZPO), um neues tatsächliches Vorbringen, welches nur unter den Voraussetzungen der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 S. 1 ZPO berücksichtigungsfähig ist (vgl. auch Senat, GRUR 2023, 394 Rn. 79 f. - Tassenspender).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2024 - 2 U 77/23

    Spendergehäuse

    Ob der aus diesen Umsatzgeschäften erzielte wirtschaftliche Ertrag gerade auf denjenigen Vorteilen beruht, die das Klagepatent gegenüber dem Stand der Technik zur Verfügung stellt, kann für den Umfang des herauszugebenden Verletzergewinns von Bedeutung sein, ist aber für die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung unerheblich (…OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641 Rn. 191 - Polsterumarbeitungsmaschine;… Senat, Urt. v. 02.11.2008 - I-2 U 82/02, BeckRS 2010, 22916; GRUR 2023, 394 Rn. 61 - Tassenspender; LG Düsseldorf, InstGE 6, 136).

    Allein auf diese Weise wird der Berechtigte in die Lage versetzt, für die Berechnung des Verletzergewinns relevante Vorgänge zu ermitteln und die Angaben des Verletzers zum erzielten Verletzergewinn zu überprüfen (…OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641 Rn. 192 - Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, GRUR 2023, 394 Rn. 61 - Tassenspender).

  • OLG Düsseldorf, 29.01.2026 - 2 U 68/24

    Energieführungskette

    Ob der aus diesen Umsatzgeschäften erzielte wirtschaftliche Ertrag gerade auf denjenigen Vorteilen beruht, die das Klagepatent gegenüber dem Stand der Technik zur Verfügung stellt, kann für den Umfang des herauszugebenden Verletzergewinns von Bedeutung sein, ist aber für die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung unerheblich (…OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641 Rn. 191 - Polsterumarbeitungsmaschine;… Senat, Urt. v. 02.11.2008 - I-2 U 82/02, BeckRS 2010, 22916; GRUR 2023, 394 Rn. 61 - Tassenspender; LG Düsseldorf, InstGE 6, 136).

    Allein auf diese Weise wird der Berechtigte in die Lage versetzt, für die Berechnung des Verletzergewinns relevante Vorgänge zu ermitteln und die Angaben des Verletzers zum erzielten Verletzergewinn zu überprüfen (…OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641 Rn. 192 - Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, GRUR 2023, 394 Rn. 61 - Tassenspender;… GRUR 2025, 479 Rn. 147 - Spenderteil).

  • OLG Düsseldorf, 05.06.2025 - 2 U 47/24

    Spritzpistole

    Folgerichtig muss der Verletzergewinn aus solchen Zusatzgeschäften grundsätzlich ebenfalls in die Berechnungsgrundlage für den herauszugebenden Gewinn einbezogen werden, soweit der erforderliche Ursachenzusammenhang zu der Patentverletzung besteht (BGH GRUR 1962, 509, 512 ff. - Dia-Rähmchen II;… GRUR 2024, 273 Rn. 30, 32 - Polsterumarbeitungsmaschine; Senat, GRUR 2023, 394 Rn. 120 ff. - Tassenspender).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht OLG Düsseldorf
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht