Rechtsprechung
| OLG Nürnberg, 13.01.2016 - 2 U 609/15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- baurechtsiegen.de
WEG - Haftung von Bauträger und Bauunternehmer für Baumängel
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wer keine Mängelbeseitigung mehr schuldet, der kann auch keine Mängelbeseitigung verlangen!
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Wer keine Mängelbeseitigung (mehr) schuldet, kann sie auch nicht von einem anderen verlangen! (IBR 2019, 17)
Verfahrensgang
- LG Regensburg, 25.02.2015 - 1 O 108/14
- LG Regensburg, 02.03.2015 - 1 O 108/14
- OLG Nürnberg, 13.01.2016 - 2 U 609/15
- BGH, 26.09.2018 - VII ZR 36/16
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BGH, 28.06.2007 - VII ZR 81/06
Begründetheit von Gewährleistungsansprüchen des Nachunternehmers gegen seinen …
Auszug aus OLG Nürnberg, 13.01.2016 - 2 U 609/15
Entsprechend der im Urteil des BGH vom 28.07.2007 (VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83) entwickelten Betrachtungsweise kann die Bauträgerin daher insoweit keine Ansprüche aus Mängeln gegenüber dem Werkunternehmer geltend machen, als sie selbst den Erwerbern wegen dieser Mängel nichts (mehr) zu leisten hat (…vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2008 - VII ZR 16/07, NJW 2008, 3359; recherchiert bei juris).Diese Wertung greift auch im Hinblick auf den Gedanken des Vorteilsausgleichs (BGH, Urt. v. 28.07.2007 - VII ZR 81/06, a. a. O.).
- BGH, 12.03.1984 - II ZR 82/83
Kenterursache - Haftung für Staufehler
Auszug aus OLG Nürnberg, 13.01.2016 - 2 U 609/15
Das folgt aus dem - auch für den Gläubiger des Freistellungsanspruchs erkennbaren und zu berücksichtigenden - Interesse des Schuldners, diesen nur insoweit von seiner Schuld befreien zu müssen, als er auf deren Erfüllung in Anspruch genommen werden kann (BGH, Urt. v. 12.03.1984 - II ZR 82/83, VersR 1984, 580; recherchiert bei juris). - BGH, 10.07.2008 - VII ZR 16/07
Anrechnung des Rückforderungsanspruchs des Bauträgers wegen überzahlter …
Auszug aus OLG Nürnberg, 13.01.2016 - 2 U 609/15
Entsprechend der im Urteil des BGH vom 28.07.2007 (VII ZR 81/06, BGHZ 173, 83) entwickelten Betrachtungsweise kann die Bauträgerin daher insoweit keine Ansprüche aus Mängeln gegenüber dem Werkunternehmer geltend machen, als sie selbst den Erwerbern wegen dieser Mängel nichts (mehr) zu leisten hat (vgl. BGH, Urt. v. 10.07.2008 - VII ZR 16/07, NJW 2008, 3359; recherchiert bei juris). - BGH, 20.05.1985 - VII ZR 266/84
Abrechnung von Zinsen bei Kostenvorschuß für Mängelbeseitigung
Auszug aus OLG Nürnberg, 13.01.2016 - 2 U 609/15
Soweit der geleistete Vorschuss nicht für die Mangelbeseitigung verwendet wird, stellen die Zinsen kein Äquivalent für die geschuldete Mangelbeseitigung dar und verbleiben - anders als bei Verwendung des Vorschusses für die Mangelbeseitigung - nicht beim Auftraggeber (BGH, Urt. v. 20.05.1985 - VII ZR 266/84, NJW 1985, 2325, recherchiert bei juris). - OLG Düsseldorf, 11.04.2008 - 3 Wx 254/07
Ein konstruktiver Teil des Teileigentums ist notwendiger Gegenstand des …
Auszug aus OLG Nürnberg, 13.01.2016 - 2 U 609/15
Rn. 19 Das Glasdach gehört zum Gemeinschaftseigentum, zumal es nicht über der Einheit N 1 "schwebt", sondern (wie sich aus der Anlage K 1 sowie den Bildern 5 und 6 im Gutachten des Sachverständigen F vom 10.01.2003 ergibt - Beiakte des Landgerichts Regensburg, Az. 6 OH 81/02) konstruktiv mit den anderen Teilen des Bauwerks verbunden ist; es kann auch nicht durch Regelungen in der Teilungserklärung zur Gegenstand von Sondereigentum werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.04.2008 - I-3 Wx 254/07, recherchiert bei juris).
- OLG Dresden, 12.12.2019 - 10 U 35/18
Nicht jeder Rechnungsprüfungsfehler rächt sich!
Diese Grundsätze kommen nicht nur in einer Leistungskette "Bauherr - Hauptunternehmer - Subunternehmer" zum Tragen, sondern auch dann, wenn ein Bauträger Mängelansprüche gegen einen von ihm beauftragten Werkunternehmer geltend macht, er selbst aber gegenüber den Erwerbern nicht (mehr) leistungspflichtig ist (BGH…, Urteil vom 10. Juli 2008, a.a.O., juris Rn. 21; OLG Nürnberg, Urteil vom 13. Januar 2016 - 2 U 609/15 - juris Rn. 24, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch Beschluss des BGH vom 26. September 2018 - VII ZR 36/16).
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