Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - I-2 U 61/18 |
Volltextveröffentlichungen (5)
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Erteilung eines weitren Schutzzertifikats für eine einen bereits geschützten Monowirkstoff enthaltende Wirkstoffkombination
- rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 01.10.2018 - 4b O 40/18
- OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - I-2 U 61/18
Papierfundstellen
- GRUR 2020, 272
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (14)
- EuGH, 12.12.2013 - C-443/12
Actavis Group PTC und Actavis UK - Humanarzneimittel - Ergänzendes …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 61/18
Schützt ein Grundpatent mehrere sich voneinander unterscheidende Erzeugnisse, so können deshalb auf der Grundlage des einen Patents mehrere Zertifikate erteilt werden, nämlich ein Zertifikat für jedes der durch das Grundpatent geschützten, unterschiedlichen Erzeugnisse (EuGH…, Urteil vom 12.03.2015 - C-577/13 (Actavis ./. Boehringer), Rn. 33; EuGH, Urteil vom 12.12.2013 - C-443/12 (Actavis ./. Sanofi), Rn. 29).Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Zertifikatschutzes, mit dem die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Schutzes des Grundpatents angestrebt wird, indem dem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner patentierten Erfindung ausgleichen soll, der aufgrund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union eingetreten ist (EuGH…, Urteil vom 12.03.2015 - C-577/13 (Actavis ./. Boehringer), Rn. 34; EuGH, Urteil vom 12.12.2013 - C-443/12 (Actavis ./. Sanofi), Rn. 31).
Insbesondere muss eine Schutzzeitverlängerung nicht in Bezug auf alle verschiedenen pharmazeutischen Zusammensetzungen stattfinden, die mit dem patentgeschützten Wirkstoff möglich oder zweckmäßig sind (EuGH…, Urteil vom 12.03.2015 - C-577/13 (Actavis ./. Boehringer), Rn. 35; EuGH, Urteil vom 12.12.2013 - C-443/12 (Actavis ./. Sanofi), Rn. 40).
Wie im Entscheidungsfall war auch dort allein der Monowirkstoff (hier: Ezetimib) als der eine Bestandteil der Wirkstoffzusammensetzung sowie daneben die Wirkstoffkombination (hier: Ezetimib + Simvastatin) durch entsprechende Ansprüche des Grundpatents geschützt, während der zweite aktive Bestandteil der Wirkstoffkombination (hier: Simvastatin) als solcher nicht Schutzgegenstand des Grundpatents war (EuGH, Urteil vom 12.12.2013 - C-443/12 (Actavis ./. Sanofi), Rn. 26, 30, 32, 36, 41-43; EuGH, Urteil vom 12.03.2015 - C-577/13 (Actavis ./. Boehringer), Rn. 26, 36, 37).
Eine Differenzierung nach der Zahl der im Grundpatent enthaltenen Erfindungen ist insofern nicht nur praktisch möglich und umsetztbar; sie wird im Übrigen auch dadurch gestützt, dass nach der Auffassung des EuGH die mit dem Schutzzertifikat beabsichtigte Laufzeitverlängerung nur für diejenige Erfindung, aber nicht für jedwede Erscheinungsform dieser Erfindung eintreten soll, die der Allgemeinheit durch das Grundpatent überlassen worden ist (EuGH, Urteil vom 12.03.2015 - C-577/13 (Actavis ./. Boehringer), Rn. 35; EuGH, Urteil vom 12.12.2013 - C-443/12 (Actavis ./. Sanofi), Rn. 40).
- EuGH, 12.03.2015 - C-577/13
Actavis Group PTC und Actavis UK - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 61/18
Schützt ein Grundpatent mehrere sich voneinander unterscheidende Erzeugnisse, so können deshalb auf der Grundlage des einen Patents mehrere Zertifikate erteilt werden, nämlich ein Zertifikat für jedes der durch das Grundpatent geschützten, unterschiedlichen Erzeugnisse (EuGH, Urteil vom 12.03.2015 - C-577/13 (Actavis ./. Boehringer), Rn. 33; EuGH…, Urteil vom 12.12.2013 - C-443/12 (Actavis ./. Sanofi), Rn. 29).Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck des Zertifikatschutzes, mit dem die Wiederherstellung einer ausreichenden Dauer des wirksamen Schutzes des Grundpatents angestrebt wird, indem dem Inhaber nach Ablauf seines Patents eine zusätzliche Ausschließlichkeitsfrist eingeräumt wird, die zumindest zum Teil den Rückstand in der wirtschaftlichen Verwertung seiner patentierten Erfindung ausgleichen soll, der aufgrund der Zeitspanne von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Erteilung der ersten Genehmigung für das Inverkehrbringen in der Europäischen Union eingetreten ist (EuGH, Urteil vom 12.03.2015 - C-577/13 (Actavis ./. Boehringer), Rn. 34; EuGH…, Urteil vom 12.12.2013 - C-443/12 (Actavis ./. Sanofi), Rn. 31).
Insbesondere muss eine Schutzzeitverlängerung nicht in Bezug auf alle verschiedenen pharmazeutischen Zusammensetzungen stattfinden, die mit dem patentgeschützten Wirkstoff möglich oder zweckmäßig sind (EuGH, Urteil vom 12.03.2015 - C-577/13 (Actavis ./. Boehringer), Rn. 35; EuGH, Urteil vom 12.12.2013 - C-443/12 (Actavis ./. Sanofi), Rn. 40).
Wie im Entscheidungsfall war auch dort allein der Monowirkstoff (hier: Ezetimib) als der eine Bestandteil der Wirkstoffzusammensetzung sowie daneben die Wirkstoffkombination (hier: Ezetimib + Simvastatin) durch entsprechende Ansprüche des Grundpatents geschützt, während der zweite aktive Bestandteil der Wirkstoffkombination (hier: Simvastatin) als solcher nicht Schutzgegenstand des Grundpatents war (EuGH, Urteil vom 12.12.2013 - C-443/12 (Actavis ./. Sanofi), Rn. 26, 30, 32, 36, 41-43; EuGH, Urteil vom 12.03.2015 - C-577/13 (Actavis ./. Boehringer), Rn. 26, 36, 37).
Eine Differenzierung nach der Zahl der im Grundpatent enthaltenen Erfindungen ist insofern nicht nur praktisch möglich und umsetztbar; sie wird im Übrigen auch dadurch gestützt, dass nach der Auffassung des EuGH die mit dem Schutzzertifikat beabsichtigte Laufzeitverlängerung nur für diejenige Erfindung, aber nicht für jedwede Erscheinungsform dieser Erfindung eintreten soll, die der Allgemeinheit durch das Grundpatent überlassen worden ist (EuGH, Urteil vom 12.03.2015 - C-577/13 (Actavis ./. Boehringer), Rn. 35; EuGH, Urteil vom 12.12.2013 - C-443/12 (Actavis ./. Sanofi), Rn. 40).
- OLG Düsseldorf, 11.01.2018 - 15 U 66/17
Patentstreit um Rasierklingen
Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 61/18
Es hat deswegen eine Verbotsverfügung zu ergehen, auch wenn für das Verletzungsgericht mangels einer fachkundigen Rechtsbestandsentscheidung keine endgültige und eindeutige Sicherheit über den Rechtsbestand gewonnen werden kann, sofern das Verletzungsgericht (aufgrund der ihm angesichts der betroffenen technischen Materie möglichen eigenen Einschätzung) für sich die Überzeugung (im Sinne hinreichender Glaubhaftmachung) davon gewinnt, dass das Verfügungsschutzrecht rechtsbeständig ist, weil sich die mangelnde Patentfähigkeit seines Erfindungsgegenstandes nicht feststellen lassen wird (Senat, Urteil vom 10.12.2015 - I-2 U 35/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17).Rn. 16 "Außergewöhnliche Umstände« können sich ferner - und selbständig - daraus ergeben, dass der Ablauf des Verfügungsschutzrechts bevorsteht, so dass eine Hauptsacheklage aus Zeitgründen nicht mehr zum Erfolg führen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17).
Wenn der Verweis des Antragstellers auf eine erstinstanzliche Entscheidung im laufenden Rechtsbestandsverfahren dazu führen würde, dass vor Ende der Schutzdauer überhaupt kein Rechtsschutz gegen die behaupteten Verletzungshandlungen mehr gewährt würde, hat sich das Verletzungsgericht selbst mit dem Rechtsbestandsangriff zu befassen und die beantragte Verfügung zu erlassen, wenn es die Schutzfähigkeit des Patents (weil ein Widerrufs- oder Nichtigkeitsgrund nicht feststellbar ist) bejaht (Senat, BeckRS 2014, 04902 - Desogestrel; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17).
- OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09
Verfügungsgrund im Patentverletzungsverfahren
Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 61/18
Rn. 8 Um das Risiko einer folgenschweren Fehlentscheidung zu vermindern, kommt der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung in Patentsachen grundsätzlich nur in Betracht, wenn sowohl der Bestand des Verfügungsschutzrechts als auch die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwaigen nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (Senat, InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LCD-Fernseher; LG Hamburg, GRUR-RR 2015, 137 - Hydraulikschlauchgriffteil).Rn. 14 Prinzipiell kann von einem hinreichenden Rechtsbestand nur ausgegangen werden, wenn das Verfügungsschutzrecht bereits ein kontradiktorisches erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (Senat, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz), wobei unerheblich ist, ob der Rechtsbestandsstreit zwischen den am einstweiligen Verfügungsverfahren beteiligten Personen geführt oder zwischen Dritten ausgetragen wird.
Von dem Erfordernis einer dem Antragsteller günstigen streitigen Rechtsbestandsentscheidung - nicht von der Notwendigkeit, das mit dem Verfügungsbegehren befasste Verletzungsgericht von dem Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts zu überzeugen (Senat, Urteil vom 10.12.2015 - I-2 U 35/15) - kann allerdings in Sonderfällen abgesehen werden, z.B. dann, wenn "außergewöhnliche Umstände« gegeben sind, die es für den Antragsteller wegen der ihm aus einer bevorstehenden Aufnahme oder Fortsetzung der Verletzungshandlungen drohenden Nachteile unzumutbar machen, den Ausgang eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (Senat, InstGE 12, 114 - Harnkatheterset).
- OLG Düsseldorf, 07.11.2013 - 2 U 94/12
Voraussetzungen einer einstweiligen Verfügung im Patentverletzungsverfahren
Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 61/18
Hierfür müssen aus der Sicht des Verletzungsgerichts entweder die besseren Argumente für die Patentfähigkeit sprechen, so dass sich diese positiv bejahen lässt, oder es muss (mit Rücksicht auf die im Rechtsbestandsverfahren geltende Beweislastverteilung) die Frage der Patentfähigkeit mindestens ungeklärt bleiben, so dass das Verletzungsgericht, wenn es anstelle des Patentamtes oder des BPatG in der Sache selbst zu befinden hätte, dessen Rechtsbestand zu bejahen hätte (Senat, BeckRS 2014, 04902 - Desogestrel).Wenn der Verweis des Antragstellers auf eine erstinstanzliche Entscheidung im laufenden Rechtsbestandsverfahren dazu führen würde, dass vor Ende der Schutzdauer überhaupt kein Rechtsschutz gegen die behaupteten Verletzungshandlungen mehr gewährt würde, hat sich das Verletzungsgericht selbst mit dem Rechtsbestandsangriff zu befassen und die beantragte Verfügung zu erlassen, wenn es die Schutzfähigkeit des Patents (weil ein Widerrufs- oder Nichtigkeitsgrund nicht feststellbar ist) bejaht (Senat, BeckRS 2014, 04902 - Desogestrel; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17).
- OLG Düsseldorf, 10.12.2015 - 2 U 35/15
Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 61/18
Von dem Erfordernis einer dem Antragsteller günstigen streitigen Rechtsbestandsentscheidung - nicht von der Notwendigkeit, das mit dem Verfügungsbegehren befasste Verletzungsgericht von dem Rechtsbestand des Verfügungsschutzrechts zu überzeugen (Senat, Urteil vom 10.12.2015 - I-2 U 35/15) - kann allerdings in Sonderfällen abgesehen werden, z.B. dann, wenn "außergewöhnliche Umstände« gegeben sind, die es für den Antragsteller wegen der ihm aus einer bevorstehenden Aufnahme oder Fortsetzung der Verletzungshandlungen drohenden Nachteile unzumutbar machen, den Ausgang eines Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abzuwarten (Senat, InstGE 12, 114 - Harnkatheterset).Es hat deswegen eine Verbotsverfügung zu ergehen, auch wenn für das Verletzungsgericht mangels einer fachkundigen Rechtsbestandsentscheidung keine endgültige und eindeutige Sicherheit über den Rechtsbestand gewonnen werden kann, sofern das Verletzungsgericht (aufgrund der ihm angesichts der betroffenen technischen Materie möglichen eigenen Einschätzung) für sich die Überzeugung (im Sinne hinreichender Glaubhaftmachung) davon gewinnt, dass das Verfügungsschutzrecht rechtsbeständig ist, weil sich die mangelnde Patentfähigkeit seines Erfindungsgegenstandes nicht feststellen lassen wird (Senat, Urteil vom 10.12.2015 - I-2 U 35/15; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17).
- OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 W 47/07
Olanzapin
Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 61/18
Rn. 14 Prinzipiell kann von einem hinreichenden Rechtsbestand nur ausgegangen werden, wenn das Verfügungsschutzrecht bereits ein kontradiktorisches erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (Senat, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 509 - Ausrüstungssatz), wobei unerheblich ist, ob der Rechtsbestandsstreit zwischen den am einstweiligen Verfügungsverfahren beteiligten Personen geführt oder zwischen Dritten ausgetragen wird. - OLG Karlsruhe, 08.07.2009 - 6 U 61/09
Patentverletzungsverfahren: Vorliegen eines Verfügungsgrundes für den Erlass …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 61/18
Rn. 8 Um das Risiko einer folgenschweren Fehlentscheidung zu vermindern, kommt der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung in Patentsachen grundsätzlich nur in Betracht, wenn sowohl der Bestand des Verfügungsschutzrechts als auch die Frage der Patentverletzung im Ergebnis so eindeutig zugunsten des Antragstellers zu beantworten sind, dass eine fehlerhafte, in einem etwaigen nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist (Senat, InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; OLG Karlsruhe, InstGE 11, 143 - VA-LCD-Fernseher; LG Hamburg, GRUR-RR 2015, 137 - Hydraulikschlauchgriffteil). - OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 2 U 87/12
Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 61/18
Rn. 15 Ein solcher Sachverhalt liegt regelmäßig bei Verletzungshandlungen von Generikaunternehmen vor (Senat, GRUR-RR 2013, 236 - Flupirtin-Maleat). - EuGH, 25.07.2018 - C-121/17
Teva UK u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Behandlung des …
Auszug aus OLG Düsseldorf, 15.03.2019 - 2 U 61/18
Rn. 29 Wie die besagte Vorschrift zu interpretieren ist, ergibt sich - abschließend, letztverbindlich und ausnahmslos - aus der Vorabentscheidung des EuGH vom 25.07.2018 in der Rechtssache C-121/17 (Teva ./. Gilead). - OLG Karlsruhe, 23.09.2015 - 6 U 52/15
Ausrüstungssatz - Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen …
- OLG Düsseldorf, 10.11.2011 - 2 U 41/11
Leflunomid/Teriflunomid II
- LG Hamburg, 27.11.2014 - 327 O 559/14
Hydraulikschlauchgriffteil - Einstweilige Verfügung wegen …
- OLG Düsseldorf, 27.10.2011 - 2 U 3/11
Zurückweisung der Berufung gegen eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der …
- LG München I, 29.09.2021 - 21 O 9793/21
Befristete einstweilige Verfügung wegen Patentverletzung
Hierfür müssen aus der Sicht des Verletzungsgerichts entweder die besseren Argumente für die Patentfähigkeit sprechen, so dass sich diese positiv bejahen lässt, oder es muss (mit Rücksicht auf die im Rechtsbestandsverfahren geltende Beweislastverteilung) die Frage der Patentfähigkeit mindestens ungeklärt bleiben, so dass das Verletzungsgericht, wenn es anstelle des Patentamts oder des Bundespatentgerichts in der Sache selbst zu befinden hätte, dessen Rechtsbestand zu bejahen hätte (OLG Düsseldorf GRUR 2020, 272, Rn. 8 - Hydroxysubstituierte Azetidinone;… GRUR-RS 2017, 142305, Rn. 15 - Kombinationszusammensetzung; GRUR-RS 2014, 4902 - Desogetrel; so auch der Vortrag der Antragsgegnerinnnen, Schutzschrift, S. 9).Hierbei ist stets auch die Beweislastverteilung im Nichtigkeitsverfahren in den Blick zu nehmen (vgl. (OLG Düsseldorf GRUR 2020, 272, Rn. 8 - Hydroxysubstituierte Azetidinone;… GRUR-RS 2017, 142305, Rn. 15 - Kombinationszusammensetzung;… GRUR-RS 2014, 4902 - Desogetrel), wobei die materielle Beweislast für das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrunds grundsätzlich (zur Ausnahme der wirksamen Insanspruchnahme der Priorität, siehe sogleich unten) die Nichtigkeitsklägerin trägt (BGH GRUR 2016, 1260, Rn. 29 - Yttrium-Aluminium-Granat;… GRUR 2015, 472, Rn. 43 - Stabilisierung der Wasserqualität; NJW-RR 1999, 834, 836 - Herzklappenprothese; GRUR 1984, 339, 340 - Überlappungsnaht;… Asendorf/Schmidt, in: Benkard, 11. Aufl. 2015, § 4 Rn. 38).
- LG Düsseldorf, 23.03.2021 - 4a O 27/20
Modifiziertes Nucleotidmolekül II
Rn. 149 Grundsätzlich ist ein Patent nur dann für ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes tauglich und der Rechtsbestand hinreichend gesichert, wenn es bereits ein kontradiktorisches erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahren überstanden hat (vgl. OLG Düsseldorf, GRUR 2020, 272 - Hydroxysubstituierte Azetidinone; GRUR-RS 2010, 15862 - Harnkatheterset).
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Rechtsprechung
| BSG, 12.06.2018 - B 2 U 61/18 B |
Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Schleswig, 28.04.2014 - S 7 U 19/12
- LSG Schleswig-Holstein, 25.10.2017 - L 8 U 33/14
- BSG, 12.06.2018 - B 2 U 61/18 B
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