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Weitere Entscheidung unten: FG München, 03.08.2017

Rechtsprechung
   FG Köln, 23.02.2018 - 2 V 814/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,7182
FG Köln, 23.02.2018 - 2 V 814/17 (https://dejure.org/2018,7182)
FG Köln, Entscheidung vom 23.02.2018 - 2 V 814/17 (https://dejure.org/2018,7182)
FG Köln, Entscheidung vom 23. Februar 2018 - 2 V 814/17 (https://dejure.org/2018,7182)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EUAHiG § 12; AO § 30 Abs. 4 Nr. 1
    Berechtigung eines Betriebsprüfungsfinanzamts zur Mitwirkung an einer koordinierten grenzüberschreitenden steuerlichen Außenprüfung; Ausstausch von Informationen mit der Steuerverwaltung der Niederlande

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Außenprüfung - Anforderungen an eine koordinierte Außenprüfung im zwischenstaatlichen Auskunftsverkehr

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechtigung eines Betriebsprüfungsfinanzamts zur Mitwirkung an einer koordinierten grenzüberschreitenden steuerlichen Außenprüfung; Ausstausch von Informationen mit der Steuerverwaltung der Niederlande

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Anforderungen an eine koordinierte Außenprüfung im zwischenstaatlichen Auskunftsverkehr

  • deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)

    Grenzüberschreitende Betriebsprüfung zur Überprüfung von Verrechnungspreisen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Koordinierte Betriebsprüfung im zwischenstaatlichen Auskunftsverkehr

Papierfundstellen

  • BB 2018, 790
  • EFG 2018, 852
 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (17)

  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines …

    Auszug aus FG Köln, 23.02.2018 - 2 V 814/17
    Dies wiederum erfordert, dass die Finanzbehörde darlegt, aus welchen Gründen ein beabsichtigtes Auskunftsersuchen für die Besteuerung im ersuchenden Staat "voraussichtlich erheblich ist" (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654).

    Zugleich soll klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, sich an Beweisausforschungen ("Fishing Expeditions") zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind (…vgl. Begründung zum Entwurf des EU-Amtshilfegesetz der Bundesregierung vom 25. Mai 2012, BR-Drucks. 302/12, S. 66 f.; FG Köln, Beschluss vom 7. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769; EuGH-Urteil vom 15. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654).

    Rn. 91 Das Tatbestandsmerkmal der "voraussichtlichen Erheblichkeit" verlangt, dass zum Zeitpunkt des Ersuchens und der Informationsweitergabe aus Sicht des ersuchenden Vertragsstaates eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass die begehrte Information für steuerliche Zwecke relevant sein wird (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654; FG Köln, Beschluss vom 7. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769;… Hendricks in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 26 Rn. 29;… Czakert in Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 26 Rn. 55).

    Allerdings ist die Kontrolle der Rechtmäßigkeitsvoraussetzung im Zusammenhang mit der voraussichtlichen Erheblichkeit der erbetenen Informationen auf die Prüfung beschränkt, ob diese Erheblichkeit offenkundig fehlt (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654).

    Rn. 117 Insoweit ist schließlich ebenfalls zu beachten, dass in dem um Informationsaustausch ersuchten Mitgliedsstaat nur geprüft werden muss, ob ein hinreichend begründetes Ersuchen der ausländischen Behörde vorliegt und ob den erbetenen Informationen die voraussichtliche Erheblichkeit für die von der ersuchenden Behörde geführte Ermittlung nicht offenkundig völlig zu fehlen scheint (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654).

    Eine Erläuterung des Begriffs ergibt sich bereits aus der Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654).

  • FG Köln, 23.05.2017 - 2 V 2498/16

    Abgabenordnung: Bilaterale Betriebsprüfung zur Überprüfung von …

    Auszug aus FG Köln, 23.02.2018 - 2 V 814/17
    Die maßgebliche Schwelle der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen, die im Rahmen einer gleichzeitigen Prüfung ausgetauscht werden sollen, ist insoweit ähnlich niedrig wie nach den Vorschriften der Abgabenordnung bezüglich der Durchführung einer Außenprüfung (vgl. FG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; Müller, DB 2017, 1744).

    Ausreichend ist bereits, wenn es der Betriebsprüfung darum geht, die Angaben des Steuerpflichtigen zu verifizieren (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, n.v., Juris; Schäffkes/Fechner/Schreiber, DB 2017, 1668, 1673).

    Rn. 118 (2) Darüber hinaus kann das Erfordernis des Ausschöpfens inländischer Ermittlungsmöglichkeiten im Falle einer gleichzeitigen Betriebsprüfung eingeschränkt sein, insbesondere da es auch zu den Aufgaben einer Betriebsprüfung gehört, den Vortrag eines Steuerpflichtigen zu verifizieren, Tatsachenbehauptungen zu Prüfen und hierzu Unterlagen anzufordern bzw. einzusehen, um eine entsprechende Verifikation vorzunehmen (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, n.v., Juris).

    In Fällen des europäischen Auskunftsverkehrs wird spätestens durch das Bundeszentralamt für Steuern die Anhörung eines betroffenen Steuerpflichtigen gewährleistet, wenn diese vor Weiterleitung des Ersuchens an die ausländische Behörde erfolgt; spätestens damit wird ein Verstoß gegen die verwaltungsinterne Zuständigkeitsregelung im Hinblick auf die Anhörung geheilt (vgl. FG Köln, Beschluss vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322;… Matthes in Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO, § 117, Rn. 230).

  • FG Köln, 20.10.2017 - 2 V 1055/17

    Internationaler Auskunftsverkehr: Zulässigkeit einer Prüferentsendung

    Auszug aus FG Köln, 23.02.2018 - 2 V 814/17
    Trotz der unterschiedlichen Terminologie sind die Tatbestandsmerkmale "Erforderlichkeit" bzw. der "voraussichtlichen Erheblichkeit" einheitlich zu verstehen (vgl. bereits FG Köln, Beschluss vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, n.v., Juris).

    Ausreichend ist bereits, wenn es der Betriebsprüfung darum geht, die Angaben des Steuerpflichtigen zu verifizieren (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, n.v., Juris; Schäffkes/Fechner/Schreiber, DB 2017, 1668, 1673).

    Rn. 118 (2) Darüber hinaus kann das Erfordernis des Ausschöpfens inländischer Ermittlungsmöglichkeiten im Falle einer gleichzeitigen Betriebsprüfung eingeschränkt sein, insbesondere da es auch zu den Aufgaben einer Betriebsprüfung gehört, den Vortrag eines Steuerpflichtigen zu verifizieren, Tatsachenbehauptungen zu Prüfen und hierzu Unterlagen anzufordern bzw. einzusehen, um eine entsprechende Verifikation vorzunehmen (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, n.v., Juris).

  • FG Köln, 07.09.2015 - 2 V 1375/15

    Untersagung des Auskunftsaustauschs zur Untersuchung der Ursachen für die …

    Auszug aus FG Köln, 23.02.2018 - 2 V 814/17
    Zugleich soll klargestellt werden, dass es den Mitgliedstaaten nicht gestattet ist, sich an Beweisausforschungen ("Fishing Expeditions") zu beteiligen oder um Informationen zu ersuchen, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie für die Steuerangelegenheiten eines bestimmten Steuerpflichtigen erheblich sind (…vgl. Begründung zum Entwurf des EU-Amtshilfegesetz der Bundesregierung vom 25. Mai 2012, BR-Drucks. 302/12, S. 66 f.; FG Köln, Beschluss vom 7. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769; EuGH-Urteil vom 15. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654).

    Rn. 91 Das Tatbestandsmerkmal der "voraussichtlichen Erheblichkeit" verlangt, dass zum Zeitpunkt des Ersuchens und der Informationsweitergabe aus Sicht des ersuchenden Vertragsstaates eine vernünftige Möglichkeit besteht, dass die begehrte Information für steuerliche Zwecke relevant sein wird (vgl. EuGH-Urteil vom 15. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654; FG Köln, Beschluss vom 7. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769;… Hendricks in Debatin/Wassermeyer, DBA, Art. 26 Rn. 29;… Czakert in Schönfeld/Ditz, DBA, Art. 26 Rn. 55).

  • BFH, 10.05.2005 - I B 218/04

    Spontanauskunft an Steuerverwaltung der USA

    Auszug aus FG Köln, 23.02.2018 - 2 V 814/17
    Der inländischen Behörde obliegt insoweit lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Mai 2005 I B 218/04, BFH/NV 2005, 1503;… vom 17. September 2007 I B 30/07, BFH/NV 2008, 51; ebenso etwa Seer, IWB 2014, 87, 90).

    Dies würde dem Zweck des zwischenstaatlichen Informationsaustausches zuwiderlaufen (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Mai 2005 I B 218/04, BFH/NV 2005, 1503; FG Köln, Beschuss vom 22. März 2012, 2 V 3322/11, n.v., Juris).

  • BFH, 26.07.2007 - VI R 68/04

    Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung bei einem Einkunftsmillionär

    Auszug aus FG Köln, 23.02.2018 - 2 V 814/17
    Gleichfalls unzulässig sind Außenprüfungen, die sich als Ermittlungen "ins Blaue hinein" darstellen, d.h. wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine mögliche Steuerpflicht vorliegen (…vgl. Intemann in Pahlke/König, § 193 AO Rn. 35; dazu auch BFH-Urteile vom 26. Juli 2007 VI R 68/04, BStBl. II 2009, 338; vom 17. November 1992 VIII R 25/89, BStBl. II 1993, 146 jeweils zur Begründung von Prüfungsanordnungen nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO).
  • BFH, 02.10.1991 - X R 89/89

    Die Anordnung einer Außenprüfung gem. § 193 Abs. 1 AO 1977 muß grundsätzlich nur …

    Auszug aus FG Köln, 23.02.2018 - 2 V 814/17
    Rn. 120 Wie aus der gesetzlichen Formulierung in § 193 Abs. 1 AO folgt, ist eine Außenprüfung unter anderem bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten, ohne weitere Voraussetzungen zulässig (vgl. BFH-Urteile vom  7. Februar 2002 IV R 9/01, BStBl. II 2002, 269; vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BStBl. II 1992, 220;… Beschluss vom 27. Juli 2001 XI B 133/00, BFH/NV 2001, 1534).
  • BFH, 10.04.2003 - IV R 30/01

    Ablaufhemmung bei rechtswidriger Prüfungsanordnung

    Auszug aus FG Köln, 23.02.2018 - 2 V 814/17
    So ist eine Außenprüfung unzulässig, wenn die Prüfungsfeststellungen unter keinem denkbaren Gesichtspunkt steuerlich verwertet werden können, etwa weil die steuerliche Festsetzungsfrist bereits abgelaufen ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 2003 IV R 30/01, BFH/NV 2003, 1234) oder fehlende Verwertungsmöglichkeiten aus sonstigen Gründen unzweifelhaft feststehen.
  • BFH, 17.11.1992 - VIII R 25/89

    Zulässigkeit einer Außenprüfung bei Anhaltspunkten für Besteuerungstatbestand

    Auszug aus FG Köln, 23.02.2018 - 2 V 814/17
    Gleichfalls unzulässig sind Außenprüfungen, die sich als Ermittlungen "ins Blaue hinein" darstellen, d.h. wenn keinerlei Anhaltspunkte für eine mögliche Steuerpflicht vorliegen (…vgl. Intemann in Pahlke/König, § 193 AO Rn. 35; dazu auch BFH-Urteile vom 26. Juli 2007 VI R 68/04, BStBl. II 2009, 338; vom 17. November 1992 VIII R 25/89, BStBl. II 1993, 146 jeweils zur Begründung von Prüfungsanordnungen nach § 193 Abs. 2 Nr. 2 AO).
  • BFH, 07.02.2002 - IV R 9/01

    Anschlußprüfung - Großbetrieb - Sachgerechte Ermessenserwägung - Einteilung in …

    Auszug aus FG Köln, 23.02.2018 - 2 V 814/17
    Rn. 120 Wie aus der gesetzlichen Formulierung in § 193 Abs. 1 AO folgt, ist eine Außenprüfung unter anderem bei Steuerpflichtigen, die einen gewerblichen Betrieb unterhalten, ohne weitere Voraussetzungen zulässig (vgl. BFH-Urteile vom  7. Februar 2002 IV R 9/01, BStBl. II 2002, 269; vom 2. Oktober 1991 X R 89/89, BStBl. II 1992, 220;… Beschluss vom 27. Juli 2001 XI B 133/00, BFH/NV 2001, 1534).
  • BFH, 10.02.1983 - IV R 104/79

    Erweiterung einer Außenprüfung - Prüfungszeitraum - Begründung der Erweiterung …

  • BFH, 17.09.2007 - I B 30/07

    Zulässigkeit einer Spontanauskunft an die Steuerverwaltung der USA

  • BFH, 03.03.2006 - IV B 39/04

    Rechtmäßigkeit einer Prüfungsanordnung

  • BFH, 27.07.2001 - XI B 133/00

    Betreiben einer Imbissbude - Außenprüfung - Zuschätzung - Einnahmeaufzeichnungen …

  • FG Köln, 22.03.2012 - 2 V 3322/11

    Internationaler Auskunftsverkehr: Einstweilige Untersagung einer Spontanauskunft

  • BFH, 29.04.2008 - I R 79/07

    Inhalt einer zwischenstaatlichen Kontrollmitteilung aufgrund einer sog. kleinen …

  • BFH, 29.04.1992 - I B 12/92

    Spontanauskünfte an die USA

  • FG Köln, 17.01.2022 - 2 V 827/21

    Abgabenordnung/EU-Amtshilfegesetz: Mitwirkung an einer koordinierten …

    Rn. 23 Insoweit unterscheide sich der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von der vom FG Köln mit Beschluss vom 23. Februar 2018 (2 V 814/17, EFG 2018, 852) entschiedenen Konstellation, in der eine koordinierte Außenprüfung der Prüfung dienen könne, ob im Zusammenhang mit einer Franchisegebühr und mithilfe eines Verrechnungspreismodells Gewinne in einen anderen Staat verlagert worden sein könnten.

    Demgegenüber bilden §§ 10, 11 EUAHiG die Rechtsgrundlage für eine gemeinsame Prüfung (sog. Joint Audits), bei der entweder ausländische Bedienstete an einer Betriebsprüfung in Deutschland oder umgekehrt deutsche Finanzbeamte an einer im Ausland durchgeführten Prüfung teilnehmen (vgl. Anger, IWB 2017, 204; Gehm, IWB 2017, 229, 232;… BMF vom 9. Januar 2017, IV B 6-S 1315/16/10016:002, BStBl. I 2017, 89, Rn. 2.2.4; dazu bereits FG Köln, Beschluss vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852).

    Rn. 80 Der eigentlichen Prüfung vorgeschaltet sind regelmäßig sog. Auswahlsitzungen bzw. Auftaktsitzungen, in denen die Unternehmen für koordinierte Außenprüfungen ausgewählt werden, ausgehend vom zu prüfenden Sachverhalt der Prüfungszeitraum und die Prüfungsschwerpunkte festgelegt und formale Fragen wie die Abänderbarkeit von Steuerfestsetzungen und dem ggf. entgegenstehende Vereinbarungen erörtert werden (vgl. Gehm, IWB 2017, 229, 231;… BMF vom 9. Januar 2017, IV B 6-S 1315/16/10016:002, BStBl. I 2017, 89, Rn. 3.7 und 3.8; FG Köln, Beschluss vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852).

    Hierdurch soll gewährleistet werden, dass ein Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten im größtmöglichen Umfang stattfindet (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 7. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769; vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852;… so auch EuGH-Urteil vom 15. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654 sowie etwa Schwarz in Schwarz/Pahlke, § 1 EUAHiG, Rn. 3).

    Soweit eigene Sachaufklärungen im Ausland unzulässig sind, muss sich die Finanzbehörde der zwischenstaatlichen Amtshilfe bedienen, um dem Untersuchungsgrundsatz zu entsprechen (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852, vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322 sowie vom 13. April 2018, 2 V 174/18, EFG 2018, 1164;… Seer in Tipke/Kruse, § 88 AO Rn. 6;… Hendricks in Beermann/Gosch, § 117 AO, Rn. 7; Schäffkes/Fechner/Schreiber, DB 2017, 1668).

    Simultanprüfungen i.S.v. § 12 EUAHiG entsprechen einer Konzernprüfung auf dem Gebiet der EU (vgl. bereits FG Köln, Beschluss vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852;… Zöllner in Tipke/Kruse, § 117 AO, Rn. 69).

    Die maßgebliche Schwelle der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen, die im Rahmen einer gleichzeitigen Prüfung ausgetauscht werden sollen, ist insoweit ähnlich niedrig wie nach den Vorschriften der Abgabenordnung bezüglich der Durchführung einer Außenprüfung (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322 und vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852; Müller, DB 2017, 1744).

    Ausreichend ist bereits, wenn es der Betriebsprüfung darum geht, die Angaben des Steuerpflichtigen zu verifizieren (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351 und vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852; Schäffkes/Fechner/Schreiber, DB 2017, 1668, 1673).

    Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Streitfall - entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen - nicht von der Senatsentscheidung vom 23. Februar 2018 (2 V 814/17, EFG 2018, 852), denn auch hier zielt die Außenprüfung auf die tatsächlichen Umstände der Abrechnung einer Franchisegebühr ab, die von Konzerntochtergesellschaften aus verschiedenen, die Prüfung koordinierenden Staaten, an eine Konzernmuttergesellschaft gezahlt wird.

    Demgegenüber zielt eine koordinierte Außenprüfung im europäischen Kontext - vergleichbar der Betriebsprüfung nach der Abgabenordnung - auf einen möglichst effizienten Informationsaustausch im Rahmen einer europäischen Konzernprüfung ab (vgl. dazu FG Köln, Beschluss vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852;… Zöllner in Tipke/Kruse, § 117 AO, Rn. 69).

  • FG Köln, 28.12.2020 - 2 V 1217/20

    Berechtigung der Oberfinanzdirektion Auskunftsersuchen an Steuerverwaltung in …

    (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852 und vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322;… Seer in Tipke/Kruse, § 88 AO Rn. 6;… Hendricks in Beermann/Gosch, § 117 AO Rn. 7; Schäffkes/Fechner/Schreiber, DB 2017, 1668).

    Für eine voraussichtliche Erheblichkeit bzw. Erforderlichkeit und damit für die Rechtmäßigkeit einer Auskunftserteilung genügt bereits, dass der Informationsaustausch dazu dienen kann, einen festgestellten steuerlich erheblichen Sachverhalt (z.B. eine dem Fiskus bereits bekannte Einkunftsquelle) oder überhaupt Sachverhaltsangaben des Steuerpflichtigen zu verifizieren (vgl. dazu FG Köln, Urteile vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322; vom 20. Oktober 2017, 2 V 1055/17, EFG 2018, 351 und vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852).

    Der inländischen Behörde obliegt insoweit lediglich eine Schlüssigkeitsprüfung (…vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Mai 2005, I B 218/04, BFH/NV 2005, 1503;… vom 17. September 2007, I B 30/07, BFH/NV 2008, 51; FG Köln, Beschluss vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852 sowie grundlegend EuGH-Urteil vom 16. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654).

  • FG Köln, 18.12.2024 - 2 V 996/24

    Verfahren - Zulässigkeit von Auskunftsersuchen an Finanzbehörden in Guernsey und …

    Hierdurch soll gewährleistet werden, dass ein Informationsaustausch in Steuerangelegenheiten im größtmöglichen Umfang stattfindet (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 7. September 2015, 2 V 1375/15, EFG 2015, 1769; vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852; so auch EuGH-Urteil vom 15. Mai 2017, C-682/15, EuZW 2017, 654).

    Soweit eigene Sachaufklärungen im Ausland unzulässig sind, muss sich die Finanzbehörde der zwischenstaatlichen Amtshilfe bedienen, um dem Untersuchungsgrundsatz zu entsprechen (vgl. FG Köln, Beschlüsse vom 17. Januar 2022, 2 V 827/21, EFG 2023, 809; 23. Februar 2018, 2 V 814/17, EFG 2018, 852, vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322 sowie vom 13. April 2018, 2 V 174/18, EFG 2018, 1164;… Seer in Tipke/Kruse, § 88 AO Rn. 6;… Hendricks in Beermann/Gosch, § 117 AO, Rn. 7; Schäffkes/Fechner/Schreiber, DB 2017, 1668).

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2020 - C-245/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott müssen der Adressat, der betroffene …

    {FN:27} Vgl. exemplarisch für die Bundesrepublik Deutschland die Urteile des Finanzgerichts Köln vom 12. September 2018 - 2 K 814/18-, vom 13. April 2018 - 2 V 174/18-, vom 23. Februar 2018 - 2 V 814/17- und vom 20. Oktober 2017 - 2 V 1055/17-.
  • FG Köln, 13.04.2018 - 2 V 174/18

    Rechtmäßige Weiterleitung eines Auskunftsersuchens an die Steuerverwaltung Maltas

    (vgl. FG Köln, Beschluss vom 23. Februar 2018, 2 V 814/17, juris und vom 23. Mai 2017, 2 V 2498/16, EFG 2017, 1322;… Seer in Tipke/Kruse, § 88 AO Rn. 6;… Hendricks in Beermann/Gosch, § 117 AO, Rn. 7; Schäffkes/Fechner/Schreiber, Simultane Betriebsprüfung mit dem EU-Ausland, DB 2017, 1668).
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   FG München, 03.08.2017 - 2 V 814/17   

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FG München, 03.08.2017 - 2 V 814/17 (https://dejure.org/2017,51738)
FG München, Entscheidung vom 03.08.2017 - 2 V 814/17 (https://dejure.org/2017,51738)
FG München, Entscheidung vom 03. August 2017 - 2 V 814/17 (https://dejure.org/2017,51738)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Betriebs-Berater

    Erlös aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    Erlös aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung; Einkünftequalifikation: Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen

  • datenbank.nwb.de

    Aussetzung der Vollziehung: Erlös aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung, deren Erwerb auf einer Sonderrechtsbeziehung beruhte, als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit

  • Wolters Kluwer
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Erlös aus der Veräußerung einer Kapitalbeteiligung - Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen

Papierfundstellen

  • BB 2018, 214
 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (10)

  • BFH, 17.06.2009 - VI R 69/06

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als …

    Auszug aus FG München, 03.08.2017 - 2 V 814/17
    Die Höhe der Rendite sei kein geeignetes Kriterium zur Qualifizierung der Einkünfte, wie sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs -BFHvom 17. Juni 2009 VI R 69/09, BStBl II 2010, 69, ergebe.

    Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnten (BFH-Urteile vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, DStR 2017, 247; vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69, m.w.N.).

    Dabei kommt es nicht auf das äußere Erscheinungsbild, sondern auf den wirtschaftlichen Gehalt an (z.B. BFH in BStBl II 2014, 904 für verbilligten Aktienerwerb; BFH in BStBl II 2010, 69 für Veräußerungsgewinn aus einer Beteiligung).

    Rn. 41 Derartige Merkmale sind aber Indizien, die zusammen mit weiteren Umständen - z.B. fehlendes Verlustrisiko oder Vorteile, die nicht allein aus Kapitalbeteiligung ableitbar sind (z.B. marktunübliche Renditechancen) oder Einflussmöglichkeiten auf den Wert der Kapitalbeteiligung, die sich nur aus dem Arbeitsverhältnis erklären lassen und die fremden Beteiligten nicht zukommen (…vgl. BFH-Urteile vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BFH/NV 2015, 268; vom 20. November 2008 VI R 25/05, BStBl II 2009, 382; vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69) - für einen vorrangigen Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis sprechen können (vgl. Urteil des Finanzgerichts -FGKöln vom 20. Mai 2015 3 K 3253/11, DStRE 2016, 209).

    Rn. 43 Zwar hat der nach dem Wertgutachten marktgerechte, also nicht verbilligte Erwerb der Kapitalbeteiligung auf einer Sonderrechtsbeziehung (SHA/SharesPurchase Agreement/Letters of Adherence) beruht, die grundsätzlich dem Arbeitsverhältnis vorgeht (vgl. BFH in BStBl II 2010, 69).

    Rn. 46 a) Gegen eine eigenständige Erwerbsgrundlage Kapitalüberlassung zur Nutzung spricht schon, dass die Manager nur einen minimalen Kapitalbetrag eingesetzt haben, im Streitfall insgesamt ... USD mit einem entsprechenden geringen Verlustrisiko (vgl. hierzu BFH in BStBl II 2010, 69 für fehlendes Verlustrisiko als ein Indiz gegen eine eigenständige Sonderrechtsbeziehung).

  • BFH, 04.10.2016 - IX R 43/15

    Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen als …

    Auszug aus FG München, 03.08.2017 - 2 V 814/17
    Solche Rechtsbeziehungen zeigen ihre Unabhängigkeit und Eigenständigkeit insbesondere dadurch, dass diese auch selbständig und losgelöst vom Arbeitsverhältnis bestehen könnten (BFH-Urteile vom 4. Oktober 2016 IX R 43/15, DStR 2017, 247; vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69, m.w.N.).

    Im Falle der Veräußerung der Kapitalbeteiligung kommt dementsprechend eine Steuerbarkeit nach den einschlägigen Veräußerungstatbeständen des Einkommensteuergesetzes (§§ 17, 20 Abs. 2, 23 EStG) in Betracht BFH in DStR 2017, 247).

    Rn. 39 Ob ein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aufgrund einer Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nichtsteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, ist anhand einer Tatsachenwürdigung unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu prüfen und zu beurteilen (BFH in DStR 2017, 247 m.w.N.).

    Rn. 40 Ein Veräußerungsgewinn aus einer Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen führt jedenfalls nicht allein deshalb zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil die Beteiligung von einem Arbeitnehmer des Unternehmens gehalten und veräußert wurde und auch nur Arbeitnehmern im Allgemeinen oder sogar nur bestimmten Arbeitnehmern angeboten worden war (BFH in DStR 2017, 247 m.w.N. für sog. Managementbeteiligung).

    Ebenso wenig können im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Ausschlussrechte oder Sonderkündigungsrechte für sich gesehen die Annahme rechtfertigen, dass dem Mitarbeiter durch die Beteiligung Lohn zugewendet werden soll (BFH in DStR 2017, 247).

  • BFH, 07.05.2014 - VI R 73/12

    Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

    Auszug aus FG München, 03.08.2017 - 2 V 814/17
    Dabei kann die Vergütung auch durch einen Dritten gezahlt werden, solange sie als Entgelt für eine Leistung des Arbeitnehmers anzusehen ist, die der Arbeitnehmer im Rahmen des Dienstverhältnisses für seinen Arbeitgeber erbracht hat, erbringt oder noch erbringen soll (vgl. BFH-Urteil vom 7. Mai 2014 VI R 73/12, BStBl II 2014, 904;… Krüger in Schmidt, 36. Aufl., § 19, Rz. 70 ff.).

    Dabei kommt es nicht auf das äußere Erscheinungsbild, sondern auf den wirtschaftlichen Gehalt an (z.B. BFH in BStBl II 2014, 904 für verbilligten Aktienerwerb; BFH in BStBl II 2010, 69 für Veräußerungsgewinn aus einer Beteiligung).

  • BFH, 21.05.2014 - I R 42/12

    "Poolung" von Treugeberrechten - Vorliegen eines Treuhandverhältnisses - …

    Auszug aus FG München, 03.08.2017 - 2 V 814/17
    Rn. 37 Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. Mai 2010 VI R 12/08, BStBl II 2010, 1069; vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BStBl II 2008, 826; vom 21. Mai 2014 I R 42/12, BStBl II 2015, 4; jeweils m.w.N.).

    Rn. 38 Als eine unabhängige Sonderrechtsbeziehung kommt u.a. kapitalmäßige Beteiligung des Arbeitnehmers an seinem Arbeitgeber oder einem anderen Unternehmen in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 21. Mai 2014 I R 42/12, BStBl II 2015, 4).

  • BFH, 20.11.2008 - VI R 25/05

    Bei Einräumung eines handelbaren wie nicht handelbaren Aktienoptionsrechts führt …

    Auszug aus FG München, 03.08.2017 - 2 V 814/17
    Rn. 41 Derartige Merkmale sind aber Indizien, die zusammen mit weiteren Umständen - z.B. fehlendes Verlustrisiko oder Vorteile, die nicht allein aus Kapitalbeteiligung ableitbar sind (z.B. marktunübliche Renditechancen) oder Einflussmöglichkeiten auf den Wert der Kapitalbeteiligung, die sich nur aus dem Arbeitsverhältnis erklären lassen und die fremden Beteiligten nicht zukommen (…vgl. BFH-Urteile vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BFH/NV 2015, 268; vom 20. November 2008 VI R 25/05, BStBl II 2009, 382; vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69) - für einen vorrangigen Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis sprechen können (vgl. Urteil des Finanzgerichts -FGKöln vom 20. Mai 2015 3 K 3253/11, DStRE 2016, 209).
  • FG Köln, 20.05.2015 - 3 K 3253/11

    Einkommensteuer: Gewinn aus der Veräußerung einer Managementbeteiligung ist kein …

    Auszug aus FG München, 03.08.2017 - 2 V 814/17
    Rn. 41 Derartige Merkmale sind aber Indizien, die zusammen mit weiteren Umständen - z.B. fehlendes Verlustrisiko oder Vorteile, die nicht allein aus Kapitalbeteiligung ableitbar sind (z.B. marktunübliche Renditechancen) oder Einflussmöglichkeiten auf den Wert der Kapitalbeteiligung, die sich nur aus dem Arbeitsverhältnis erklären lassen und die fremden Beteiligten nicht zukommen (…vgl. BFH-Urteile vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BFH/NV 2015, 268; vom 20. November 2008 VI R 25/05, BStBl II 2009, 382; vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69) - für einen vorrangigen Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis sprechen können (vgl. Urteil des Finanzgerichts -FGKöln vom 20. Mai 2015 3 K 3253/11, DStRE 2016, 209).
  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 44/11

    Arbeitslohn im Zusammenhang mit der Verzinsung von Genussrechten

    Auszug aus FG München, 03.08.2017 - 2 V 814/17
    Rn. 41 Derartige Merkmale sind aber Indizien, die zusammen mit weiteren Umständen - z.B. fehlendes Verlustrisiko oder Vorteile, die nicht allein aus Kapitalbeteiligung ableitbar sind (z.B. marktunübliche Renditechancen) oder Einflussmöglichkeiten auf den Wert der Kapitalbeteiligung, die sich nur aus dem Arbeitsverhältnis erklären lassen und die fremden Beteiligten nicht zukommen (vgl. BFH-Urteile vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BFH/NV 2015, 268; vom 20. November 2008 VI R 25/05, BStBl II 2009, 382; vom 17. Juni 2009 VI R 69/06, BStBl II 2010, 69) - für einen vorrangigen Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis sprechen können (vgl. Urteil des Finanzgerichts -FGKöln vom 20. Mai 2015 3 K 3253/11, DStRE 2016, 209).
  • BFH, 20.05.2010 - VI R 12/08

    Geldwerter Vorteil aus der Veräußerung von Wandeldarlehen - BFH ist bei …

    Auszug aus FG München, 03.08.2017 - 2 V 814/17
    Rn. 37 Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. Mai 2010 VI R 12/08, BStBl II 2010, 1069; vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BStBl II 2008, 826; vom 21. Mai 2014 I R 42/12, BStBl II 2015, 4; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.06.2008 - VI R 4/05

    Durch Dienstverhältnis veranlasstes Aktienankaufsrecht als lohnsteuerlicher …

    Auszug aus FG München, 03.08.2017 - 2 V 814/17
    Rn. 37 Kein Arbeitslohn liegt vor, wenn die Zuwendung wegen anderer Rechtsverhältnisse oder aufgrund sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 20. Mai 2010 VI R 12/08, BStBl II 2010, 1069; vom 19. Juni 2008 VI R 4/05, BStBl II 2008, 826; vom 21. Mai 2014 I R 42/12, BStBl II 2015, 4; jeweils m.w.N.).
  • BFH, 24.02.2000 - IV B 83/99

    Nachträgliche Fahrtenbuchaufzeichnungen

    Auszug aus FG München, 03.08.2017 - 2 V 814/17
    Rn. 34 Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen und auch ausreichenden summarischen Beurteilung des Sachverhalts anhand präsenter Beweismittel bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 69 Abs. 3 und Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids (vgl. Bundesfinanzhof-BFH-Beschluss vom 24. Februar 2000 IV B 83/99, BStBl II 2000, 298), und zwar aus folgenden Erwägungen:.
  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1774/17

    Veräußerungserlös aus einem Managementbeteiligungsprogramm kein geldwerter …

    Rn. 68 Neben dem Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 15. Juli 2015 (11 K 4149/12 E, EFG 2015, 2065) seien auch das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 26. Juni 2017 ( 8 K 4018/14 , DStRE 2019, 5 ) und das Finanzgericht München in seinem Beschluss vom 3. August 2017 (2 V 814/17, veröffentlicht in Juris) zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Gewinn aus der Veräußerung einer Managementbeteiligung um Arbeitslohn handle.

    Der Erlös aus einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm kann seine Veranlassung im Arbeitsverhältnis haben, wenn es nicht der Kapitalüberlassung dient, also andere Gründe als die Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen für diesen Erlös nicht ersichtlich sind (vgl. BFH…, Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, aaO; FG München, Beschluss vom 3. August 2017 2 V 814/17, aaO).

    Rn. 134 Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass mit der Beteiligung eine nicht marktübliche, erhöhte Rendite erzielt wurde, die sich quasi als Bonuszahlung darstellt und daher ihre Veranlassung allein im Beschäftigungsverhältnis haben kann (dazu vgl. BFH, Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2014 4 K 1918/13 E, EFG 2015, 385; FG Baden-Württemberg…, Urteil vom 26. Juni 2017 8 K 4018/14 , aaO; FG München, Beschluss vom 3. August 2017 2 V 814/17, aaO; FG Münster…, Urteil vom 7. Dezember 2018 4 K 1366/17 E, aaO).

    Rn. 139 Anhaltspunkte dafür aber, dass der tatsächlich erzielte Exiterlös auf der Ebene der KG als Gesellschafterin von E, bei dem sich das Investment letztendlich sogar ver-x-facht hat, was einer Verzinsung von x. % entspricht, nicht von der Marktentwicklung beim Börsengang, dem Unternehmenswert oder anderen unbeeinflussbaren Faktoren abhängig gewesen wäre (dazu vgl. FG Baden-Württemberg…, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 2325/14, aaO; FG München, Beschluss vom 3. August 2017 2 V 814/17, aaO), sind hingegen nicht ersichtlich.

  • FG Baden-Württemberg, 26.02.2020 - 2 K 1731/17

    Voraussetzung für die Annahme von Arbeitslohn in Form von Erlösen aus der …

    Rn. 68 Neben dem Finanzgericht Münster in seinem Urteil vom 15. Juli 2015 (11 K 4149/12 E, EFG 2015, 2065) seien auch das Finanzgericht Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 26. Juni 2017 ( 8 K 4018/14 , DStRE 2019, 5 ) und das Finanzgericht München in seinem Beschluss vom 3. August 2017 (2 V 814/17, veröffentlicht in Juris) zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich bei dem Gewinn aus der Veräußerung einer Managementbeteiligung um Arbeitslohn handle.

    Der Erlös aus einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm kann seine Veranlassung im Arbeitsverhältnis haben, wenn es nicht der Kapitalüberlassung dient, also andere Gründe als die Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen für diesen Erlös nicht ersichtlich sind (vgl. BFH…, Urteil vom 23. Juni 2005 VI R 124/99, aaO; FG München, Beschluss vom 3. August 2017 2 V 814/17, aaO).

    Rn. 133 Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass mit der Beteiligung eine nicht marktübliche, erhöhte Rendite erzielt wurde, die sich quasi als Bonuszahlung darstellt und daher ihre Veranlassung allein im Beschäftigungsverhältnis haben kann (dazu vgl. BFH, Urteil vom 21. Oktober 2014 VIII R 44/11, BStBl II 2015, 593; FG Münster, Urteil vom 12. Dezember 2014 4 K 1918/13 E, EFG 2015, 385; FG Baden-Württemberg…, Urteil vom 26. Juni 2017 8 K 4018/14 , aaO; FG München, Beschluss vom 3. August 2017 2 V 814/17, aaO; FG Münster…, Urteil vom 7. Dezember 2018 4 K 1366/17 E, aaO).

    Rn. 138 Anhaltspunkte dafür aber, dass der tatsächlich erzielte Exiterlös auf der Ebene der KG als Gesellschafterin von p, bei dem sich das Investment letztendlich sogar vervierzigfacht hat, was einer Verzinsung von 4.000 % entspricht, nicht von der Marktentwicklung beim Börsengang, dem Unternehmenswert oder anderen unbeeinflussbaren Faktoren abhängig gewesen wäre (dazu vgl. FG Baden-Württemberg…, Urteil vom 9. Mai 2017 5 K 2325/14, aaO; FG München, Beschluss vom 3. August 2017 2 V 814/17, aaO), sind hingegen nicht ersichtlich.

  • FG Düsseldorf, 09.10.2018 - 13 K 1257/17

    Vorliegen von Arbeitslohn bei Erhalt von Zahlungen aus der Veräußerung von …

    Rn. 78 Soweit das Finanzgericht München im Beschluss vom 03.08.2017 (2 V 814/17, juris, unter II.1.1.d) entschieden hat, die Manager hätten zu keinem Zeitpunkt das wirtschaftliche Eigentum an der Kapitalbeteiligung erlangt, weil sie im Zeitpunkt der Zeichnung des Waiver Agreements bereits vollinhaltlich an die von DG ausgehandelte Veräußerung im Master-SPA gebunden gewesen seien, teilt das Gericht diese Ansicht nicht.
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