Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 20.05.2011 - 2 VAs 2/11 |
Volltextveröffentlichung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorrang der Vollstreckung rechtskräftig widerrufener Strafreste vor der Vollstreckung zuletzt verhängter Strafen
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anforderungen an die Unterbrechung einer bereits in der Vollstreckung befindlichen Strafe zur Vorwegvollstreckung rechtskräftig widerrufener Strafreste
Verfahrensgang
- OLG Karlsruhe, 20.05.2011 - 2 VAs 2/11
- OLG Karlsruhe, 20.05.2011 - (Az. unbek.)
- BGH, 09.02.2012 - 5 AR (VS) 40/11
Papierfundstellen
- NJW 2014, 646
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (9)
- OLG Karlsruhe, 15.05.2001 - 2 VAs 3/01
Zur abweichenden Bestimmung der Reihenfolge der Vollstreckung "aus wichtigem …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.05.2011 - 2 VAs 2/11
Für die gegenüber den Fällen des § 454 b Abs. 2 Satz 1 StPO unterschiedliche Behandlung spricht insbesondere, dass hinsichtlich eines wegen Bewährungsversagens zu vollstreckenden Strafrestes das Bedürfnis, dem Verurteilten durch Vollstreckungsunterbrechung die Chance für eine erneute Strafaussetzung zu erhalten, zumindest nicht im selben Maße wie bei anderen Freiheitsstrafen gegeben ist (vgl. Senat StV 2003, 348 f.; BGH NJW 1991, 2030 f.;… OLG Hamburg aaO.).Wie der Senat bereits früher entschieden hat (StV 2003, 348f.) stellt die Bestimmung des § 43 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StVollstrO in der hier gegebenen Fallkonstellation die Regel dar, während dem Abs. 3 dieser Vorschrift nur Ausnahmecharakter zukommt.
- OLG Karlsruhe, 06.04.2006 - 2 VAs 37/05
Strafvollstreckung: Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe gegen einen …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.05.2011 - 2 VAs 2/11
Dies überzeugt nicht, weil "wichtige Gründe" typischer Weise Ausnahmecharakter haben und - betrachtet man die Rechtsprechung zu § 43 Abs. 4 StVollstrO - zur Begründung von Ausnahmen zugunsten der Verurteilten herangezogen werden, etwa zu einer möglichst günstigen Vollstreckungsreihenfolge für frühestmögliche Therapien gemäß § 35 BtMG (Senat 6.4.2006 2 VAs 37/05, OLG Frankfurt 3 VAs 7/10 KG 4 VAs 53/10; OLG Stuttgart 4 VAs 2/90 B. v. 4.4.1990; alle in juris) oder für frühestmögliche Zwei-Drittel-Zeitpunkte. - BVerfG, 02.05.1988 - 2 BvR 321/88
Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Reststrafenaussetzung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.05.2011 - 2 VAs 2/11
Die auf §§ 454 b Abs. 2 S. 2 StPO , § 43 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 StVollstrO beruhende Regel der Vorwegvollstreckung widerrufener Strafreste befreit die Vollstreckungsbehörden indessen nicht von ihrer Pflicht, im Interesse des Freiheitsrechts des Verurteilten die zeitlichen Voraussetzungen einer bedingten Entlassung gemäß § 57 StGB so früh wie möglich herbeizuführen (BVerfG NStZ 1988, 474f.).
- OLG Frankfurt, 25.02.2010 - 3 VAs 7/10
Zurückstellung gemäß § 35 BtMG
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.05.2011 - 2 VAs 2/11
Dies überzeugt nicht, weil "wichtige Gründe" typischer Weise Ausnahmecharakter haben und - betrachtet man die Rechtsprechung zu § 43 Abs. 4 StVollstrO - zur Begründung von Ausnahmen zugunsten der Verurteilten herangezogen werden, etwa zu einer möglichst günstigen Vollstreckungsreihenfolge für frühestmögliche Therapien gemäß § 35 BtMG (Senat 6.4.2006 2 VAs 37/05, OLG Frankfurt 3 VAs 7/10 KG 4 VAs 53/10; OLG Stuttgart 4 VAs 2/90 B. v. 4.4.1990; alle in juris) oder für frühestmögliche Zwei-Drittel-Zeitpunkte. - BGH, 21.12.1990 - 2 ARs 570/90
Anfechtung der Ablehnung einer Vollstreckungsunterbrechung
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.05.2011 - 2 VAs 2/11
Für die gegenüber den Fällen des § 454 b Abs. 2 Satz 1 StPO unterschiedliche Behandlung spricht insbesondere, dass hinsichtlich eines wegen Bewährungsversagens zu vollstreckenden Strafrestes das Bedürfnis, dem Verurteilten durch Vollstreckungsunterbrechung die Chance für eine erneute Strafaussetzung zu erhalten, zumindest nicht im selben Maße wie bei anderen Freiheitsstrafen gegeben ist (vgl. Senat StV 2003, 348 f.; BGH NJW 1991, 2030 f.;… OLG Hamburg aaO.). - OLG Hamburg, 13.11.1992 - 2 Ws 523/92
Vollstreckungsbehörde; Staatsanwaltschaft; Bindungswirkung; …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.05.2011 - 2 VAs 2/11
Mit der Bestimmung des § 454 b Abs. 2 Satz 2 StPO , durch den Strafreste, die nach dem Widerruf ihrer Aussetzung vollstreckt werden, nicht von der Unterbrechungsregelung des § 454 b Abs. 2 Satz 1 StPO erfasst werden, bringt der Gesetzgeber indessen unmissverständlich zum Ausdruck, dass es in Widerrufsfällen jedenfalls nicht zwingend geboten ist, das letzte Drittel einer Freiheitsstrafe erst dann zu vollstrecken, wenn auch bei allen anderen zur Vollstreckung anstehenden Freiheitsstrafen mindestens zwei Drittel verbüßt sind (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282, 283 und OLG Hamburg MDR 1993, 261 f.; a.A. LG Hamburg NStZ 1992, 253, 254). - KG, 04.11.2010 - 4 VAs 53/10
Strafvollstreckung: Änderung der Vollstreckungsreihenfolge mehrerer …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.05.2011 - 2 VAs 2/11
Dies überzeugt nicht, weil "wichtige Gründe" typischer Weise Ausnahmecharakter haben und - betrachtet man die Rechtsprechung zu § 43 Abs. 4 StVollstrO - zur Begründung von Ausnahmen zugunsten der Verurteilten herangezogen werden, etwa zu einer möglichst günstigen Vollstreckungsreihenfolge für frühestmögliche Therapien gemäß § 35 BtMG (Senat 6.4.2006 2 VAs 37/05, OLG Frankfurt 3 VAs 7/10 KG 4 VAs 53/10; OLG Stuttgart 4 VAs 2/90 B. v. 4.4.1990; alle in juris) oder für frühestmögliche Zwei-Drittel-Zeitpunkte. - OLG Frankfurt, 07.04.2000 - VAs 11/00
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.05.2011 - 2 VAs 2/11
Mit der Bestimmung des § 454 b Abs. 2 Satz 2 StPO , durch den Strafreste, die nach dem Widerruf ihrer Aussetzung vollstreckt werden, nicht von der Unterbrechungsregelung des § 454 b Abs. 2 Satz 1 StPO erfasst werden, bringt der Gesetzgeber indessen unmissverständlich zum Ausdruck, dass es in Widerrufsfällen jedenfalls nicht zwingend geboten ist, das letzte Drittel einer Freiheitsstrafe erst dann zu vollstrecken, wenn auch bei allen anderen zur Vollstreckung anstehenden Freiheitsstrafen mindestens zwei Drittel verbüßt sind (vgl. OLG Frankfurt NStZ-RR 2000, 282, 283 und OLG Hamburg MDR 1993, 261 f.; a.A. LG Hamburg NStZ 1992, 253, 254). - OLG Stuttgart, 04.04.1990 - 4 VAs 2/90
Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.05.2011 - 2 VAs 2/11
Dies überzeugt nicht, weil "wichtige Gründe" typischer Weise Ausnahmecharakter haben und - betrachtet man die Rechtsprechung zu § 43 Abs. 4 StVollstrO - zur Begründung von Ausnahmen zugunsten der Verurteilten herangezogen werden, etwa zu einer möglichst günstigen Vollstreckungsreihenfolge für frühestmögliche Therapien gemäß § 35 BtMG (Senat 6.4.2006 2 VAs 37/05, OLG Frankfurt 3 VAs 7/10 KG 4 VAs 53/10; OLG Stuttgart 4 VAs 2/90 B. v. 4.4.1990; alle in juris) oder für frühestmögliche Zwei-Drittel-Zeitpunkte.
- OLG Zweibrücken, 08.06.2026 - 1 VAs 2/26 Das Bedürfnis, einem Verurteilten nach einem Bewährungsversagen die Chance auf abermalige Strafaussetzung zu gewähren, wiegt deutlich geringer als bei anderen Freiheitsstrafen (vgl. BGH…, Beschluss vom 21.12.1990 - 2 ARs 570/90, juris, Rn. 13; BGH…, Beschluss vom 09.02.2012 - 5 AR (VS) 40/11, juris, Rn. 10; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2011 - 2 VAs 2/11, BeckRS 2011, 14497; OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 15.05.2001 - 2 VAs 3/01, juris, Rn. 7; Hanseatisches OLG Hamburg…, Beschluss vom 13.11.1992 - 2 Ws 523-525/92, juris, Rn. 7; BayObLG…, Beschluss vom 21.09.2020 - 203 VAs 215/20, juris, Rn. 39; grundsätzlich zustimmend OLG Frankfurt…, Beschluss vom 07.04.2000 - VAs 11/00, in: NStZ-RR 2000, S. 282 ff. (284), beck-online).
Mit der Bestimmung des § 454b Abs. 2 S. 2 StPO, wonach Strafreste, die nach dem Widerruf ihrer Aussetzung vollstreckt werden, nicht von der Unterbrechungsregelung des § 454b Abs. 2 S. 1 StPO erfasst werden, bringt der Gesetzgeber unmissverständlich zum Ausdruck, dass es in Widerrufsfällen jedenfalls nicht zwingend geboten ist, das letzte Drittel einer Freiheitsstrafe erst dann zu vollstrecken, wenn auch bei allen anderen zur Vollstreckung stehenden Freiheitsstrafen mindestens zwei Drittel verbüßt sind (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2011 - 2 VAs 2/11, BeckRS 2011, 14497; OLG Frankfurt…, Beschluss vom 07.04.2000 - VAs 11/00, in: NStZ-RR 2000, S. 282 ff. (283), beck-online; Hanseatisches OLG Hamburg…, Beschluss vom 13.11.1992 - 2 Ws 523-525/92, juris, Rn. 6; OLG Stuttgart…, Beschluss vom 14.06.2022 - 4 Ws 213/22, juris, Rn. 12).
Denn gemäß § 43 Abs. 4 StVollstrO kann die Vollstreckungsbehörde aus wichtigem Grund, wozu insbesondere das Hinzutreten von Strafresten nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung gehören, einen von § 43 Abs. 3 StVollstrO abweichende Vollstreckungsreihenfolge bestimmen (vgl. OLG Karlsruhe…, Beschluss vom 10.01.2019 - 2 VAs 60/18, juris, Rn. 22; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2011 - 2 VAs 2/11, BeckRS 2011, 14497;… Wittmann in: BeckOK StVollstrO, Arloth, 17. Edition, Stand: 15.12.2025, § 43 StVollstrO, Rn. 10).
Nachdem in § 43 Abs. 4 StVollstrO zum 01.10.2017 das Hinzutreten von Strafresten nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung ausdrücklich als wichtiger, die Änderung der Vollstreckungsreihenfolge rechtfertigender Grund benannt wurde, kann dahinstehen, ob es der Annahme eines wichtigen Grundes insoweit zuvor überhaupt bedurfte (vgl. hierzu OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2011 - 2 VAs 2/11, BeckRS 2011, 14497).
Dies kommt beispielsweise in Betracht, wenn eine realistische, durch Tatsachen belegte Chance für eine positive Prognose noch vor Erreichen desjenigen Zeitpunktes besteht, zu dem eine Aussetzung hinsichtlich der neuen Strafe auch dann in Betracht kommt, wenn der Strafrest vorab verbüßt wird (vgl. OLG Frankfurt…, Beschluss vom 07.04.2000 - VAs 11/00, in: NStZ-RR 2000, S. 282 ff. (284), beck-online; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.05.2001 - 2 VAs 3/01, juris, Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.05.2011 - 2 VAs 2/11, BeckRS 2011, 14497; OLG Celle, Beschluss vom 27.09.2021 - 2 Ws 258-259/21, 2 Ws 282-284/21, juris, Rn. 31; OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2022 - 4 Ws 213/22, juris, Rn. 13 ff.; BayObLG, Beschluss vom 21.09.2020 - 203 VAs 215/20, juris, Rn. 40 f.).
- OLG Karlsruhe, 10.01.2019 - 2 VAs 60/18
Änderung der Vollstreckungsreihenfolge bei mehreren Freiheitsstrafen wegen …
Diese Regelung, eine bloße Verwaltungsvorschrift, welche die Gerichte nicht bindet (vgl. hierzu nachdrücklich Groß, jurisPR-StrafR 7/2012 Anm. 4), entspricht der Auffassung des Bundesgerichtshofes (…BGHSt 57, 155 mit Anm. Laubenthal/Nestler NStZ 2012, 467 und krit. Anm. Groß aaO) und auch derjenigen des Senats (Beschluss vom 20.05.2011 - 2 VAs 2/11 [BeckRS 2011, 14497]), dessen Entscheidung dem Beschluss des Bundesgerichtshofs zugrunde liegt.
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