Rechtsprechung
| VK Brandenburg, 29.11.2001 - 2 VK 44/00 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- oeffentliche-auftraege.de
Kein Nachprüfungsverfahren nach Zuschlagserteilung
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (6)
- BGH, 19.12.2000 - X ZB 14/00
Anrufung der Vergabekammer nach Abschluß des Vergabeverfahrens
Auszug aus VK Brandenburg, 29.11.2001 - 2 VK 44/00
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2000 - X ZB 14/00 - (NZBau 2001, 151) über die Divergenzvorlage des Kammergerichts dahin entschieden, dass die Vergabekammer in zulässiger Weise nicht mehr angerufen werden kann, sobald das Vergabeverfahren durch wirksame Erteilung des Auftrags an einen Bieter abgeschlossen ist.Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 19. Dezember 2000 - X ZB 14/00 - die vom Oberlandesgericht Rostock sowie dem Kammergericht unterschiedlich beantwortete Rechtsfrage, ob unter bestimmten Voraussetzungen nach wirksamer Auftragserteilung durch die Vergabestelle die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens möglich ist, abschließend dahin entschieden, dass dieses nicht der Fall ist.
- OLG Brandenburg, 07.11.2000 - Verg 2/00
Wirksamkeit des Zuschlags ohne Vorabinformation des nicht berücksichtigten …
Auszug aus VK Brandenburg, 29.11.2001 - 2 VK 44/00
Mit Beschluss vom 29. Januar 2001 hat die Kammer das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die vom Kammergericht mit Beschluss vom 7. Juni 2000 - KartVerg 3/00 - und vom Brandenburgischen Oberlandesgericht mit Beschluss vom 6. Oktober 2000 - Verg 2/00 - vorgelegten Sachen ausgesetzt.Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof auf Anfrage der Kammer am 25. Oktober 2001 mitgeteilt, dass in der vom Brandenburgischen Oberlandesgericht vorgelegten Sache - Verg 2/00 - die sofortige Beschwerde zurückgenommen worden sei.
- OLG Düsseldorf, 13.04.1999 - Verg 1/99
Rechtsschutz für Bieter nach dem neuen Vergaberechtsänderungsgesetz: Erstes …
Auszug aus VK Brandenburg, 29.11.2001 - 2 VK 44/00
Den in der Mitteilung der Vergabekammer vom 31. Juli 2000 zitierten Beschlüssen des OLG Düsseldorf vom 13. April 1999 - Verg 1/99 - und des BayObLG vom 7. Oktober 1999 - Verg 3/99 - könne nicht gefolgt werden.
- KG, 07.06.2000 - KartVerg 3/00
Nachprüfungsantrag nach Zuschlagserteilung)
Auszug aus VK Brandenburg, 29.11.2001 - 2 VK 44/00
Mit Beschluss vom 29. Januar 2001 hat die Kammer das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die vom Kammergericht mit Beschluss vom 7. Juni 2000 - KartVerg 3/00 - und vom Brandenburgischen Oberlandesgericht mit Beschluss vom 6. Oktober 2000 - Verg 2/00 - vorgelegten Sachen ausgesetzt. - BayObLG, 07.10.1999 - Verg 3/99
Vergaberechtliches Nachprüfungsverfahren nach Vertragsschluss
Auszug aus VK Brandenburg, 29.11.2001 - 2 VK 44/00
Den in der Mitteilung der Vergabekammer vom 31. Juli 2000 zitierten Beschlüssen des OLG Düsseldorf vom 13. April 1999 - Verg 1/99 - und des BayObLG vom 7. Oktober 1999 - Verg 3/99 - könne nicht gefolgt werden. - BayObLG, 29.09.1999 - Verg 4/99
Festsetzung der zu erstattenden Kosten im Verfahren vor der Vergabekammer
Auszug aus VK Brandenburg, 29.11.2001 - 2 VK 44/00
Die Vergabekammern sind keine Gerichte oder gerichtsähnliche Einrichtungen, sondern vom Gesetzgeber als unabhängige verwaltungsinterne Behörden (besonderer Art) ausgestaltet worden (BayObLG, Beschluss vom 29. September 1999 - Verg 4/99).
- VK Südbayern, 03.04.2009 - Z3-3-3194-1-49-12/08
Vergabe von Rettungsdienstleistungen
Die Vergabekammern sind jedoch keine Gerichte oder gerichtsähnliche Einrichtungen, sondern vom Gesetzgeber als unabhängige verwaltungsinterne Behörden (besonderer Art) ausgestaltet worden (2. VK Brandenburg, B. v. 29.11.2001 - Az.: 2 VK 44/00; VK Düsseldorf, B. v. 31.10.2007 - Az.: VK- 31/2007-L; VK Hamburg, B. v. 25.07.2007 - Az.: VK BSU-8/07; VK Hessen, B. v. 21.04.2008 - Az.: 69 d VK-15/2008; 1. VK Sachsen, B. v. 29.08.2008 - Az.: 1/SVK/042-08). - VK Brandenburg, 01.08.2011 - VK 22/11
Beanstandung der Verfahrensart: Ausschluss aus Vergabeverfahren?
Darüber hinaus sehen die das Verfahren vor der Vergabekammer regelnden Vorschriften der §§ 107 bis 115 GWB eine Aussetzung des Nachprüfungsverfahrens zur Klärung einer entscheidungserheblichen Vorfrage nicht vor (vgl. VK Brandenburg, Beschluss vom 29. November 2001, Az.: 2 VK 44/00; VK Sachsen, Beschluss vom 29. August 2008, Az.: 1/SVK/042-08 (m.w.N.): je noch zu der - die Regelung der Vorlagepflichtigen bzw. Vorlageberechtigten betreffend - unveränderten Vorgängervorschrift des Art. 177 EGV). - VK Bund, 07.07.2005 - VK 2-66/05
Berliner Wasserstraßen
Dabei kann zunächst dahinstehen, ob die Kammer ebenso wie ihr Vorgänger auf Bundesebene, der Vergabeüberwachungsausschuss, für den der EuGH die Vorlagemöglichkeit bejaht hat, als Gericht im Sinne des Art. 234 EGV zu betrachten ist (verneinend aufgrund der verwaltungsinternen Anbindung der Kammer: 2. Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Beschluss vom 29.11.2001 - 2 VK 44/00; bejahend für das österreichische Bundesvergabeamt aufgrund der partiellen Bindungswirkung der Entscheidung für Gerichte: EuGH, Urteil vom 19.06.2003 - Rs. C-315/01). - VK Hamburg, 25.07.2007 - VK BSU-8/07
Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt kein öffentlicher Auftraggeber!
Die Vergabekammern sind keine Gerichte, sondern vom Gesetzgeber als unabhängige Verwaltungsinstanzen ausgestaltet worden, was sich bereits daraus ergibt, dass Vergabekammern nach § 114 Abs. 3 Satz 1 GWB durch Verwaltungsakt entscheiden (…vgl. Hunger in Niebuhr/Kulartz/Kus/Portz, Kommentar zum Vergaberecht, 2000, § 116 Rdn. 1; Vergabekammer des Landes Brandenburg beim Ministerium für Wirtschaft, Beschluss vom 29.11.2001 - 2 VK 44/00).
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