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| OLG Braunschweig, 15.08.2006 - 2 W 102/06 |
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RVG § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 § 48 § 55
Erfallen einer Gebühr für eine außergerichtliche Einigung für den beigeordneten Anwalt; Umfang der Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Einigungsgebühr für den beigeordneten Rechtsanwalt - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Braunschweig - 121 C 4128/05
- LG Braunschweig, 03.05.2006 - 12 T 257/06
- OLG Braunschweig, 15.08.2006 - 2 W 102/06
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (10)
- BGH, 21.10.1987 - IVa ZR 170/86
Vergütung des in einem Prozesskostenhilfeverfahren beigeordneten Rechtsanwalts …
Auszug aus OLG Braunschweig, 15.08.2006 - 2 W 102/06
Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof zu § 121 BRAGO entschieden, dass der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse beanspruchen könne (BGH NJW 1988, 494; ebenso: OLG Schleswig NJW-RR 2004, 422 ; OLG München MDR 2004, 296 ; OLG Celle MDR 1989, 647; OLG Nürnberg JurBüro 2003, 367; OLG Düsseldorf MDR 2003, 415 ).Dafür, dass für den im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalt etwas anderes gelten sollte, finde sich in der BRAGO kein Anhaltspunkt (BGH NJW 1988, 494 (495)).
Mit den Regelungen der Vorschriften zur Prozesskostenhilfe sollte schließlich erreicht werden, eine möglichst weitgehende Waffengleichheit von bedürftigen und nichtbedürftigen Parteien zu erreichen (BGH NJW 1988, 494 (495); OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 422 (423); OLG Schleswig, Beschluss vom 23.10.2003, AZ: 9 W 113/02).
Bei Bedarf gehört zu einer interessengerechten und effektiven Interessenwahrnehmung daher auch die Aufnahme außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen mit dem Ziel, eine Einigung herbeizuführen (BGH NJW 1988, 494 (495); OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 422 (423); OLG Schleswig, Beschluss vom 23.10.2003, AZ: 9 W 113/02).
Würde man die Erstattungsfähigkeit einer Gebühr für eine außergerichtliche Einigung ablehnen, so würde dies eine Schlechterstellung der bedürftigen Partei zur Folge haben, weil die gegnerische Partei in manchen Fällen nur zum Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs, nicht aber zu einer vergleichsweisen Regelung unter Mitwirkung des Gerichts bereit sein wird (BGH NJW 1988, 494 (495)).
- OLG Nürnberg, 29.08.2005 - 6 W 916/05
Zur Einigungsgebühr nach Inkrafttreten des RVG bei ausdrücklich protokolliertem …
Auszug aus OLG Braunschweig, 15.08.2006 - 2 W 102/06
Verschiedene Gerichte lehnen die Erstattungsfähigkeit ab (OLG Nürnberg, MDR 2006, 234 ; OLG Celle JurBüro 1984, 125)).(3) Endlich vermag auch das Argument, dass die Rechtssicherheit die eindeutige Feststellbarkeit einer die Einigungsgebühr auslösenden gerichtlichen Vereinbarung der Parteien gebiete (so OLG Nürnberg MDR 2006, 234 (235)), nicht zu überzeugen.
Die von dem Bundesgerichtshof zur Begründung aufgeführten Argumente sind indes nicht auf das Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG zu übertragen (so aber: OLG Nürnberg MDR 2006, 234 (235)).
Entgegen der Auffassung des OLG Nürnberg (MDR 2006, 234 (235)) ist das Festsetzungsverfahren (§ 55 RVG ) daher nicht ohne weiteres mit dem Kostenfestsetzungsverfahren (§ 103 ff. ZPO ) zu vergleichen.
- OLG Schleswig, 20.12.2002 - 9 W 113/02
Zur Vergütung des PKH-Anwalts bei Mitwirkung an einem außergerichtlichen …
Auszug aus OLG Braunschweig, 15.08.2006 - 2 W 102/06
Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof zu § 121 BRAGO entschieden, dass der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse beanspruchen könne (BGH NJW 1988, 494; ebenso: OLG Schleswig NJW-RR 2004, 422 ; OLG München MDR 2004, 296 ; OLG Celle MDR 1989, 647; OLG Nürnberg JurBüro 2003, 367; OLG Düsseldorf MDR 2003, 415 ).(1) Die Formulierung in § 45 Abs. 1 S. 1 RVG , wonach der Rechtsanwalt "die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Bundes aus der Bundeskasse, in Verfahren vor Gerichten eines Landes aus der Landeskasse" erhält, bringt lediglich zum Ausdruck, wer Kostenschuldner der Vergütung des beigeordneten Anwalts ist, ohne dass mit dieser Regelung eine Beschränkung auf die Vergütung von Gebühren, die im Gericht anfallen, bezweckt wäre (OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 422 (423)).
Der Umfang des "Verfahrens vor Gerichten" und damit auch der "gesetzlichen Vergütung wird durch § 19 RVG bestimmt und erfasst gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 RVG auch außergerichtliche Einigungen (vgl. zur BRAGO : OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 422 (423); OLG Schleswig, Beschluss vom 23.10.2003, AZ: 9 W 113/02).
Mit den Regelungen der Vorschriften zur Prozesskostenhilfe sollte schließlich erreicht werden, eine möglichst weitgehende Waffengleichheit von bedürftigen und nichtbedürftigen Parteien zu erreichen (BGH NJW 1988, 494 (495); OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 422 (423); OLG Schleswig, Beschluss vom 23.10.2003, AZ: 9 W 113/02).
Bei Bedarf gehört zu einer interessengerechten und effektiven Interessenwahrnehmung daher auch die Aufnahme außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen mit dem Ziel, eine Einigung herbeizuführen (BGH NJW 1988, 494 (495); OLG Schleswig, NJW-RR 2004, 422 (423); OLG Schleswig, Beschluss vom 23.10.2003, AZ: 9 W 113/02).
- BGH, 28.03.2006 - VIII ZB 29/05
Voraussetzungen des Entstehens der anwaltlichen Einigungsgebühr
Auszug aus OLG Braunschweig, 15.08.2006 - 2 W 102/06
Der Bezirksrevisor beim Landgericht Braunschweig ist der Auffassung, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der mit Beschluss vom 28.03.2006 (NJW 2006, 1523 ) entschieden hat, dass im Kostenfestsetzungsverfahren eine Einigungsgebühr für einen außergerichtlichen Vergleichsabschluss nicht zuerkannt werden könne, auf das Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG entsprechend anwendbar sei.Ein solcher Vertrag kann auch stillschweigend geschlossen werden und ist nicht formbedürftig sofern dies materiellrechtlich nicht besonders vorgeschrieben ist (BGH NJW 2006, 1523 (1524)).
Auch die aktuelle Entscheidung des BGH vom 28.03.2006 (NJW 2006, 1523 ff.) gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.
Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 103 ff. ZPO den Parteien lediglich eine schnelle und kostengünstigere Variante zur Erlangung eines kostenrechtlichen Vollstreckungstitels gewähren soll, weshalb der vom BGH angeführte Gesichtspunkt einer raschen, vereinfachten und anhand der Prozessakten vorzunehmenden gebührenrechtlichen Überprüfung der Tätigkeit des Rechtsanwalts ein wesentlicher Gesichtspunkt sein mag (BGH NJW 2006, 1523 (1524); BGH NJW-RR 2005, 1731 (1732)).
- BGH, 22.12.2004 - XII ZB 94/04
Festsetzung der Anwaltsgebühren für die Einbeziehung einer bislang nicht …
Auszug aus OLG Braunschweig, 15.08.2006 - 2 W 102/06
Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 103 ff. ZPO den Parteien lediglich eine schnelle und kostengünstigere Variante zur Erlangung eines kostenrechtlichen Vollstreckungstitels gewähren soll, weshalb der vom BGH angeführte Gesichtspunkt einer raschen, vereinfachten und anhand der Prozessakten vorzunehmenden gebührenrechtlichen Überprüfung der Tätigkeit des Rechtsanwalts ein wesentlicher Gesichtspunkt sein mag (BGH NJW 2006, 1523 (1524); BGH NJW-RR 2005, 1731 (1732)).Für diesen Teil der Einigung, der nicht-rechtshängige Ansprüche betrifft, bestehen daher keine Erstattungsansprüche (vgl. BGH NJW-RR 2005, 1731 (Ls)).
- BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02
Voraussetzungen der Vergleichsgebühr
Auszug aus OLG Braunschweig, 15.08.2006 - 2 W 102/06
Bereits in einer früheren Entscheidung (BGH NJW 2002, 3713 (3713)) hat der BGH nämlich als wesentlichen Gesichtspunkt für seine Rechtsauffassung das schutzwürdige Interesse derjenigen Partei, die sich in dem außergerichtlichen Vergleich zur Kostenübernahme bereit erklärt habe, genannt.Häufig werde diese Partei darauf vertrauen, von der Belastung mit einer Vergleichsgebühr verschont zu bleiben, wenn die Parteien sich außergerichtlich darauf einigen, den Rechtsstreit durch Klagerücknahme und Anerkenntnisurteil zu erledigen (BGH NJW 2002, 3713 (3713)).
- OLG München, 16.10.2003 - 11 W 1806/03
Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts nach Abschluss eines außergerichtlichen …
Auszug aus OLG Braunschweig, 15.08.2006 - 2 W 102/06
Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof zu § 121 BRAGO entschieden, dass der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse beanspruchen könne (BGH NJW 1988, 494; ebenso: OLG Schleswig NJW-RR 2004, 422 ; OLG München MDR 2004, 296 ; OLG Celle MDR 1989, 647; OLG Nürnberg JurBüro 2003, 367; OLG Düsseldorf MDR 2003, 415 ).Allerdings wird man auch insoweit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Grenze der Erstattungsfähigkeit anzunehmen haben, wenn Gebühren offensichtlich in rechtsmissbräuchlicher Weise zur Entstehung gebracht werden (vgl. OLG München FamRZ 2004, 966 ;… Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 45 RVG Rd. 25).
- OLG Nürnberg, 19.11.2002 - 7 WF 3360/02
Zur Erstattungsfähigkeit der Vergleichsgebühr des im Rahmen der …
Auszug aus OLG Braunschweig, 15.08.2006 - 2 W 102/06
Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof zu § 121 BRAGO entschieden, dass der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse beanspruchen könne (BGH NJW 1988, 494; ebenso: OLG Schleswig NJW-RR 2004, 422 ; OLG München MDR 2004, 296 ; OLG Celle MDR 1989, 647; OLG Nürnberg JurBüro 2003, 367; OLG Düsseldorf MDR 2003, 415 ). - OLG Düsseldorf, 13.12.2002 - 3 WF 209/02
Rechtsanwaltsvergütung: Mitwirkung des PKH-Anwalts bei außergerichtlichem …
Auszug aus OLG Braunschweig, 15.08.2006 - 2 W 102/06
Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof zu § 121 BRAGO entschieden, dass der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse beanspruchen könne (BGH NJW 1988, 494; ebenso: OLG Schleswig NJW-RR 2004, 422 ; OLG München MDR 2004, 296 ; OLG Celle MDR 1989, 647; OLG Nürnberg JurBüro 2003, 367; OLG Düsseldorf MDR 2003, 415 ). - OLG Celle, 06.03.1989 - 2 U 101/88
Auszug aus OLG Braunschweig, 15.08.2006 - 2 W 102/06
Demgegenüber hat der Bundesgerichtshof zu § 121 BRAGO entschieden, dass der im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt für seine Mitwirkung an einem außergerichtlichen Vergleich eine Vergleichsgebühr aus der Staatskasse beanspruchen könne (BGH NJW 1988, 494; ebenso: OLG Schleswig NJW-RR 2004, 422 ; OLG München MDR 2004, 296 ; OLG Celle MDR 1989, 647; OLG Nürnberg JurBüro 2003, 367; OLG Düsseldorf MDR 2003, 415 ).
- VGH Bayern, 26.06.2009 - 21 C 09.700
Prozesskostenhilfe - Zur Vergütung des beigeordneten Rechtsanwalts - hier: …
Eine Beschränkung auf Vergleiche, die vor Gericht protokolliert werden, ist weder § 48 RVG oder einer sonstigen Vorschrift des Abschnitts 8 des RVG, in dem der Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts geregelt ist, zu entnehmen noch ergibt sich eine Einschränkung der Erstattungsfähigkeit aus dem Sinn und Zweck der maßgeblichen Vorschriften (so auch OLG Braunschweig vom 15.8.2006 Az. 2 W 102/06 und BGH vom 13.4.2007 Az. II ZB 10/06, NJW 2007, 2187, für die Festsetzbarkeit einer Einigungsgebühr außerhalb der Prozesskostenhilfe).
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