Rechtsprechung
| OLG Hamburg, 05.12.1968 - 2 W 34/68 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1969, 1030
Wird zitiert von ... (3)
- BGH, 24.02.1997 - II ZB 11/96
Rechtsform der GmbH & Co. KGaA ist zulässig
Zwar geht es bei der Vorlage des Oberlandesgerichts Karlsruhe um die Frage, ob eine GmbH persönlich haftende Gesellschafterin einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (im folgenden: KGaA) sein kann, während die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 5. Dezember 1968 (NJW 1969, 1030), durch welche sich das Oberlandesgericht Karlsruhe gehindert sieht, die weitere Beschwerde zurückzuweisen, die Aufnahme einer GmbH & Co. KG als weitere persönlich haftende Gesellschafterin neben natürlichen Personen in eine KGaA betrifft. - OLG Karlsruhe, 29.07.1996 - 11 Wx 20/96
KGaA: GmbH als einzige persönlich haftende Gesellschafterin?
Wegen der gegenteiligen Entscheidung des Hanseatischen OLG Hamburg vom 5.12.1968 (NJW 1969, 1030) legt er die Sache dem BGH zur Entscheidung vor.Jedoch hat das Hanseatische OLG Hamburg in einem Beschluß vom 5.12.1968 (NJW 1969, 1030) die gegenteilige Auffassung vertreten, daß persönlich haftende Gesellschafterin einer KGaA.
- BFH, 26.01.1983 - II R 119/81
Kapitalgesellschaft - Kapitalverkehrsteuergesetz - Kommanditgesellschaft - Offene …
In neuerer Zeit ist in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung (Beschluß des Oberlandesgerichts - OLG - Hamburg vom 5. Dezember 1968 2 W 34/68, Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 1969, 1030; vgl. auch Beschluß des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 4. Juli 1977 II ZB 4/77, Der Betrieb - DB - 1977, 1696) und im handelsrechtlichen Schrifttum (…Hueck, Das Recht der offenen Handelsgesellschaft, 4. Aufl., S. 22;… Schlegelberger/Geßler, Handelsgesetzbuch, 4. Aufl., § 105 Anm. 27;… Baumbach/Duden/Hopt, Handelsgesetzbuch, 25. Aufl., § 105 Anm. 1 C; Westermann, Handbuch der Personengesellschaften 1, 118) allgemein anerkannt, daß Mitglied einer solchen Handlungsgemeinschaft eine weitere Personengesellschaft sein kann, sofern sie - wie die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft - über eine ausreichende Verselbständigung (Firma, Vertretungsregelung) verfügt, um - ähnlich wie eine juristische Person - in der Gesellschaft mit der erforderlichen Geschlossenheit auftreten zu können.
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