Rechtsprechung
| OLG Oldenburg, 12.07.2012 - 2 W 38/12 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Befangenheit des Sachverständigen bei Vorbefassung?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Ablehnung eines voreingenommenen Privatgutachters
- mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)
Ablehnung eines voreingenommenen Privatgutachters
- schluender.info (Kurzinformation)
Befangenheit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen seiner vorprozessualen Privatgutachtertätigkeit für eine Partei
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Vorprozessuale Tätigkeit als Privatgutachter: Sachverständiger befangen! (IBR 2012, 616)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- OLG Frankfurt, 21.02.2005 - 2 W 8/05
Sachverständigenablehnung bei vorangegangener Erstattung eines Privatgutachtens …
Auszug aus OLG Oldenburg, 12.07.2012 - 2 W 38/12
Auch eine verständige Partei kann deshalb befürchten, dass der Gutachter bei der Erstellung des gerichtlichen Gutachtens hiervon beeinflusst wird (vgl. OLG Frankfurt, BauR 2006, 147).
- OLG Hamm, 26.03.2014 - 32 W 6/14
Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen wegen außergerichtlicher …
Bereits aufgrund dieser Umstände kann eine verständige Partei deshalb befürchten, dass der Gutachter bei der Erstellung des gerichtlichen Gutachtens hiervon beeinflusst wird und dem gerichtlichen Gutachterauftrag nicht mehr neutral gegenübersteht (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 12.07.2012, 2 W 38/12, zit. über Juris, Tz. 4; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.09.2011, 10 W 49/11, zit. über Juris, Tz. 6, 7; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.02.2005, 2 W 8/05, Zit. - LG Stuttgart, 16.06.2016 - 27 O 73/13
Ablehnung des gerichtlich bestellten Sachverständigen: Befangenheitsbesorgnis bei …
Erfahrungsgemäß kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Privatgutachter dazu neigt, die Erwartungen seines Auftraggebers zu bestätigen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 12. Juli 2012 - 2 W 38/12, juris Rn. 4).
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