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| OLG Hamburg, 07.04.2020 - 2 W 83/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- erbrechtsiegen.de
Erbscheinverfahren - Bindung Nachlassgericht an bestimmtes Testament
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hamburg-Blankenese, 11.09.2019 - 571 VI 526/19
- AG Hamburg-Blankenese, 11.10.2019 - 571 VI 526/19
- OLG Hamburg, 07.04.2020 - 2 W 83/19
- BGH, 08.09.2021 - IV ZB 17/20
Papierfundstellen
- FGPrax 2020, 135
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- OLG Frankfurt, 07.05.2015 - 20 W 371/13
Bindung des Nachlassgerichts an rechtskräftiges Feststellungsurteil
Auszug aus OLG Hamburg, 07.04.2020 - 2 W 83/19
Der tatsächliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins dessen Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen und der Erbschein begründet lediglich die Vermutung der Richtigkeit des darin bekundeten Erbrechts (OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.05.2015, 20 W 371/13, zitiert nach juris). - OLG Schleswig, 15.05.2017 - 3 Wx 45/16
Erbscheinsantrag - Bindungswirkung
Auszug aus OLG Hamburg, 07.04.2020 - 2 W 83/19
Der Senat weicht mit seiner Entscheidung von der Auffassung des OLG Schleswig ab, wonach das Nachlassgericht nur entweder dem Antrag, einen Erbschein zu erteilen, so wie er gestellt ist, stattgeben oder abweisen könne, woraus sich ergebe, dass, wenn verschiedene Testamente vorhanden seien und der Erbe sich entschließe, sein Erbrecht ausschließlich nur auf ein Testament zu stützen, die Erteilung eines Erbscheins auf Grundlage eines anderen Testaments nur dann möglich sei, wenn sicher feststehe, dass der Erbe die Erbschaft auch aus dem anderen Berufungsgrund angenommen habe (OLG Schleswig, Beschluss vom 15.05.2015, Az.: 3 Wx 45/16, Anschluss OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.09.1977, 20 W 359/77 jeweils zitiert nach juris). - OLG Frankfurt, 26.09.1977 - 20 W 359/77
Erbscheinsantrag - Pflichtangaben
Auszug aus OLG Hamburg, 07.04.2020 - 2 W 83/19
Der Senat weicht mit seiner Entscheidung von der Auffassung des OLG Schleswig ab, wonach das Nachlassgericht nur entweder dem Antrag, einen Erbschein zu erteilen, so wie er gestellt ist, stattgeben oder abweisen könne, woraus sich ergebe, dass, wenn verschiedene Testamente vorhanden seien und der Erbe sich entschließe, sein Erbrecht ausschließlich nur auf ein Testament zu stützen, die Erteilung eines Erbscheins auf Grundlage eines anderen Testaments nur dann möglich sei, wenn sicher feststehe, dass der Erbe die Erbschaft auch aus dem anderen Berufungsgrund angenommen habe (OLG Schleswig, Beschluss vom 15.05.2015, Az.: 3 Wx 45/16, Anschluss OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.09.1977, 20 W 359/77 jeweils zitiert nach juris).
- BGH, 08.09.2021 - IV ZB 17/20
Nichterforderliche Angabe des Berufungsgrund in einem Erbschein
Rn. 8 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung unter anderem in ErbR 2020, 571 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, das Nachlassgericht habe zu Recht offengelassen, ob es die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen aufgrund des Testaments vom 20. Oktober 1982 oder aufgrund des Testaments vom 17. Dezember 2015 für festgestellt erachte, weil nach beiden Testamenten die Beteiligten zu 1/2 Erben geworden seien. - OLG Bamberg, 23.12.2021 - 2 W 5/21
Keine Angabe des Berufungsgrundes im Erbschein
Rn. 22 (2) Darüber hinaus folgt aus der Beschränkung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 3) auf den Berufungsgrund des Testaments vom 06.03.2016 auch keine prozessuale Bindungswirkung dahingehend, dass dem Nachlassgericht hiermit die Zugrundelegung eines anderen Berufungsgrundes bei im Übrigen identischen Feststellungen zum Erbrecht und dessen Größe verwehrt ist (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss v. 07.04.2020, Az. 2 W 83/19; offengelassen von BGH, Beschluss v. 08.09.2021, Az. IV ZB 17/20; entgegen Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 15.05.2017, Az. 3 Wx 45/16; BayObLG, Beschluss v. 11.04.1994, Az. 1Z BR 163/95;… MüKo/BGB-Grziwotz, 8. Aufl., § 2353 Rn. 78 m.w.N.).
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