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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 21.12.2005 - 2 W 84/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2005,9911
OLG Frankfurt, 21.12.2005 - 2 W 84/05 (https://dejure.org/2005,9911)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.12.2005 - 2 W 84/05 (https://dejure.org/2005,9911)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Dezember 2005 - 2 W 84/05 (https://dejure.org/2005,9911)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 269 Abs 3 S 3 ZPO
    Klagerücknahme: Kostenentscheidung bei Klageeinreichung nach Beendigung des Mietverhältnisses und vor Ablauf des vom Mieter angekündigten und eingehaltenen Räumungstermins

  • Judicialis

    ZPO § 269 III 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenlast des Vermieters bei Rücknahme einer Räumungsklage

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)

    Kostenlast des Vermieters bei Rücknahme einer Räumungsklage

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verfahrensrecht - Zur Kostenlast bei Rücknahme einer Räumungsklage

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Frankfurt/Main - 10 O 64/05
  • OLG Frankfurt, 21.12.2005 - 2 W 84/05

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2007, 1098 (Ls.)
  • NZM 2007, 340
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Dresden, 25.11.2014 - 5 W 1310/14

    Voraussetzungen einer Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten bei …

    Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten setzt danach voraus, dass der Kläger subjektiv Veranlassung hatte, die Klage zu erheben (Anschluss OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 21.12.2005, 2 W 84/05, NZM 2007, 340).

    Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Beklagten setzt danach voraus, dass der Kläger subjektiv Veranlassung hatte, die Klage zu erheben (so auch OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 21.12.2005, 2 W 84/05, NZM 2007, 340 mit Anm. Bub/Bernhard FD-MietR 2006, 200519).

  • OLG Saarbrücken, 25.09.2017 - 4 W 18/17

    Kostenentscheidung nach Teilrücknahme einer Verkehrsunfallklage: Vorzeitige …

    Allerdings ist auch der Rechtsgedanke des § 93 ZPO heranzuziehen und zu prüfen, ob die Beklagte durch ihr Verhalten Veranlassung zur Klage gegeben hat (OLG Dresden, NJW 2015, 497; OLG Frankfurt, NZM 2007, 340; vgl. zu § 91a ZPO: Senat, Beschluss vom 5. Dezember 2016 - 4 W 19/16, NJW-RR 2017, 697; Saarl.
  • KG, 31.10.2016 - 8 W 82/16

    Räumungsklage gegen den Gewerberaummieter: Kostenentscheidung nach Klagerücknahme

    Insoweit kommt es nicht nur darauf an, dass sich der Beklagte seit dem 01.05.2016 mit der Räumung in Verzug befand, sondern auch darauf, ob er objektiv Veranlassung zur Einreichung der Räumungsklage gegeben hat (s. OLG Dresden, Beschl. v. 25.11.2014 - 5 W 1310/14, NJW 2015, 497; OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.12.2005 - 2 W 84/05, NZM 2007, 340; Senat, Beschl. v. 24.11.2014 - 8 W 84/14; Beschl. v. 15.10.2015 - 8 W 61/15).
  • AG Brandenburg, 12.07.2010 - 31 C 321/09

    Räumung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Räumungsklage

    Maßgeblich für die Beurteilung der Frage der Kostenverteilung nach § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist hier somit, ob die Beklagten hier ein Verhalten gezeigt haben, das objektiv die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigte (OLG Frankfurt/Main, NZM 2007, Seiten 340 f. = NJW-RR 2007, Seite 1098).
  • AG Seligenstadt, 17.03.2021 - 1 C 365/20
    Entscheidend ist, ob der Kläger Veranias Ben > seinen Anspruch gerichtlich geltend zu machen (OLG Frankfurt am Main, Besc em ml 21.12.2005 - 2 W 84/05; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.11.2006 - 14 W 68/06LEInsöhusit..: pr ist der Gedanke des § 93 ZPO heranzuziehen.
  • OLG Köln, 15.03.2012 - 22 W 2/12
    Rn. 6 Wenn weiter berücksichtigt wird, daß - wie bereits erwähnt - der Kläger zu dem von den Beklagten angekündigten Auszugstermin keinesfalls bereits einen Räumungstitel in Händen haben konnte, dann führt dies dazu, daß nicht angenommen werden kann, die Beklagten hätten zur Räumungsklage Anlaß im Sinne von § 93 ZPO gegeben (vgl. auch OLG Frankfurt 2 W 84/05, Rn. 2).
  • LG Köln, 09.11.2011 - 4 O 133/11

    Kostentragung nach gemeinsamer Erledigungserklärung im Zusammenhang mit einer …

    Im vorliegenden Fall lag es aufgrund der üblichen Verfahrensdauer für den Kläger auf der Hand, dass er im gerichtlichen Wege einen Räumungstitel erst zu einem Zeitpunkt hätte erlangen können, zu dem die Räumung bereits erfolgt gewesen wäre (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.12.2005, Az. 2 W 84/05, BeckRS 2006, 12477; OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.05.1999, Az. 5 W 16/99).
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