Rechtsprechung
| BVerwG, 29.06.1995 - 2 WD 11.95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Disziplinarmaßnahmen bei Dienstvergehen eines Soldaten durch Zugriff auf Bundeswehrbenzin - Degradierung eines Vorgesetzten - Entfernung aus dem Dienstverhältnis als härteste Disziplinarmaßnahme - Besonderer Schutz des Wehrmaterials der Bundeswehr auf Grund der hohen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- TDG Nord, 19.01.1995 - 7 VL 19/95
- BVerwG, 29.06.1995 - 2 WD 11.95
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 23.10.1990 - 2 WD 40.90
Zumessungskriterien bei Diebstahl von Bundeswehreigentum
Auszug aus BVerwG, 29.06.1995 - 2 WD 11.95
Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, am Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn, disqualifiziert er sich regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter, so daß nach gefestigter Rechtsprechung des Senats Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung bis in den Mannschaftsdienstgrad ist (vgl. Urteile vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD 3.83 - <BVerwGE 76, 73 [f.]>, vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] [f.]>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [f.]> jeweils m.w.N.).Soweit zusätzliche Erschwerungsgründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Dienstherrn nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, so etwa, wenn die entwendeten oder unterschlagenen Gegenstände dem Soldaten kraft seiner Funktion zur Verwaltung und/oder Verwahrung anvertraut waren, kann auch eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis als härteste Disziplinarmaßnahme in Betracht kommen (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.] = NZWehrr 1991, 79 [f.]> m.w.N.).
- BVerwG, 09.07.1991 - 2 WD 41.90
Dienstvergehen eines Disziplinarvorgesetzten - Zugriff auf fremdes Eigentum - …
Auszug aus BVerwG, 29.06.1995 - 2 WD 11.95
Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, am Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn, disqualifiziert er sich regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter, so daß nach gefestigter Rechtsprechung des Senats Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung bis in den Mannschaftsdienstgrad ist (vgl. Urteile vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD 3.83 - <BVerwGE 76, 73 [f.]>, vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] [f.]>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [f.]> jeweils m.w.N.). - BVerwG, 27.01.1987 - 2 WD 41.86
Wartungsgruppenführer - Soldat - Benzindiebstahl - Disziplinarmaß
Auszug aus BVerwG, 29.06.1995 - 2 WD 11.95
Solche Milderungsgründe sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn die Situation, in der ein Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281] - NZWehrr 1987, 168>).
- BVerwG, 27.04.1994 - 2 WD 38.93
Wehrrecht - Dienstgradherabsetzung - Eigennützige Schädigung des Dienstherrn - …
Auszug aus BVerwG, 29.06.1995 - 2 WD 11.95
Grundsätzlich büßt daher ein Stabsunteroffizier, der seinen Dienstherrn bestiehlt oder dies versucht, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht nur seine Glaubwürdigkeit ein, sondern er kann auch nicht mehr in seinem Dienstgrad belassen werden (vgl. Urteil vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - <NZWehrr 1994, 213>). - BVerwG, 27.01.1987 - 2 WD 11.86
Soldat - Veruntreuung von Versorgungsgut - Entfernung aus Dienstverhältnis - …
Auszug aus BVerwG, 29.06.1995 - 2 WD 11.95
Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, am Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn, disqualifiziert er sich regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter, so daß nach gefestigter Rechtsprechung des Senats Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung bis in den Mannschaftsdienstgrad ist (vgl. Urteile vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD 3.83 - <BVerwGE 76, 73 [f.]>, vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] [f.]>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [f.]> jeweils m.w.N.). - BVerwG, 26.04.1983 - 2 WD 3.83
Vorliegen des Dienstvergehens eines Soldaten wegen einer Unterschlagung von …
Auszug aus BVerwG, 29.06.1995 - 2 WD 11.95
Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, am Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn, disqualifiziert er sich regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter, so daß nach gefestigter Rechtsprechung des Senats Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung bis in den Mannschaftsdienstgrad ist (vgl. Urteile vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD 3.83 - <BVerwGE 76, 73 [f.]>, vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] [f.]>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [f.]> jeweils m.w.N.). - BVerwG, 05.04.1979 - 2 WD 5.79
Auszug aus BVerwG, 29.06.1995 - 2 WD 11.95
Schließlich muß dem Diebstahl von Bundeswehrbenzin auch deshalb energisch entgegengetreten werden, weil die Verlockung, sich dienstliches Benzin für die privaten Kraftfahrzeuge zuzueignen, sehr groß, die Überwachung und Kontrolle der Verwaltung von Treibstoff hingegen schwierig sind, und weil sich die Summierung solcher Benzindiebstähle in der Tat höchst ungünstig auf die Einsatzbereitschaft der Truppe auswirken könnte (vgl. Urteil vom 5. April 1979 - BVerwG 2 WD 5.79 -).
- BVerwG, 03.12.1997 - 2 WD 2.97
Recht der Soldaten - Mißbrauch des Diensttelefons für Privatgespräche als …
Solche Milderungründe sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn die Situation, in der ein Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281] = NZWehrr 1987, 168> und vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 WD 11.95 -). - BVerwG, 27.10.1998 - 2 WD 14.98
Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Schädigung des Dienstherrn durch …
Solche Milderungründe sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn die Situation, in der ein Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281] = NZWehrr 1987, 168> und vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 WD 11.95 -). - BVerwG, 24.02.1999 - 2 WD 27.98
Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Erschleichung medizinischer Leistungen …
Solche Milderungsgründe sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn die Situation, in der ein Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281] = NZWehrr 1987, 168> und vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 WD 11.95 -). - BVerwG, 29.04.1999 - 2 WD 35.98
Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Unterschlagung eines Kleidungsstückes …
Solche Milderungsgründe sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn die Situation, in der ein Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. Urteil vom 29. Juni 1995 - BVerwG 2 WD 11.95 -).
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