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Rechtsprechung
   BVerwG, 05.08.2008 - 2 WD 14.07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,77606
BVerwG, 05.08.2008 - 2 WD 14.07 (https://dejure.org/2008,77606)
BVerwG, Entscheidung vom 05.08.2008 - 2 WD 14.07 (https://dejure.org/2008,77606)
BVerwG, Entscheidung vom 05. August 2008 - 2 WD 14.07 (https://dejure.org/2008,77606)
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 14.11.2007 - 2 WD 29.06

    Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst; Fachdienst; Berufsförderungsdienst; …

    Auszug aus BVerwG, 05.08.2008 - 2 WD 14.07
    Rn. 31 Durch das festgestellte unerlaubte Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 16. Juni 2004 hat der frühere Soldat seine Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG) in Gestalt der Anwesenheits- und Dienstleistungspflicht (vgl. dazu z.B. Urteil vom 14. November 2007 - BVerwG 2 WD 29.06 - DokBer 2008, 177 m.w.N., stRspr) wissentlich und willentlich, d.h. vorsätzlich, verletzt.

    Die Straftat stellt eine (weitere) Verletzung der in § 7 SG normierten Pflicht zum treuen Dienen dar, und zwar in ihrer Ausprägung als Pflicht zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung, vor allem zur Beachtung der Strafgesetze (vgl. dazu z.B. Urteile vom 14. November 2007 a.a.O. und vom 13. März 2008 - BVerwG 2 WD 6.07 - jeweils m.w.N., stRspr).

    Dies ist jedenfalls bei unerlaubtem Fernbleiben vom Dienst der Fall (vgl. Urteil vom 14. November 2007 a.a.O. m.w.N., stRspr).

    Dazu gehören insbesondere die Pflichten zur Anwesenheit und gewissenhaften Dienstleistung (vgl. z.B. Urteil vom 14. November 2007 a.a.O. m.w.N., stRspr).

    Rn. 36 Der erkennende Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung, was die Einstufung des Dienstvergehens eines unerlaubten, eigenmächtigen Fernbleibens eines Soldaten von der Truppe angeht, bei kürzerer eigenmächtiger Abwesenheit regelmäßig auf die Dienstgradherabsetzung, unter Umständen bis in einen Mannschaftsdienstgrad, sowie bei Fahnenflucht, längerdauernder oder wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit regelmäßig auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt (vgl. z.B. Urteil vom 14. November 2007 a.a.O. m.w.N., stRspr).

    Rn. 37 Der Senat hat zwar das Unterlassen der Rückkehr zur Truppe nach Abbruch oder Unterbrechung einer Fachausbildung im Rahmen des Berufsförderungsdienstes stets milder beurteilt als die eigenmächtige Abwesenheit eines aktiven Soldaten, weil derjenige, der an einer Fachausbildung teilnimmt, nicht mehr der Disziplin der Truppe unterliegt und sich in der Regel schon in etwa als "Zivilist" fühlt, sodass er eine weit geringere Hemmschwelle zu überwinden hat als ein aktiver Soldat (vgl. dazu z.B. Urteil vom 14. November 2007 a.a.O. m.w.N., stRspr).

    Auch das Bekanntwerden seiner Verfehlung in der Einheit und bei den mit der Durchführung des Wehrstrafverfahrens befassten Organen außerhalb der Bundeswehr ist zu Lasten des früheren Soldaten zu berücksichtigen (vgl. dazu Urteil vom 14. November 2007 - BVerwG 2 WD 29.06 - DokBer 2008, 177 m.w.N.), da der Vorfall bei Außenstehenden ein schlechtes Licht auf den Ruf der Bundeswehr und ihrer Angehörigen geworfen hat, in deren Reihen sich der frühere Soldat damals befand.

    Sie wären nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 14. November 2007 a.a.O. m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet wäre, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden könnte.

    Dazu hat der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung verschiedene - nicht abschließende - Fallgruppen entwickelt, z.B. ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen, sowie ein Handeln in einer körperlichen oder psychischen Ausnahmesituation (vgl. z.B. Urteil vom 14. November 2007 a.a.O. m.w.N., stRspr).

    Bei einem derartigen Delikt ist die Verhängung der Höchstmaßnahme dann geboten, wenn der betreffende Soldat mit seinem Fehlverhalten das in ihn gesetzte Vertrauen des Dienstherrn endgültig zerstört hat, sodass diesem bei der gebotenen objektiven Betrachtungsweise eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. z.B. Urteil vom 14. November 2007 - BVerwG 2 WD 29.06 - DokBer 2008, 177, m.w.N., stRspr).

    Ob das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und persönliche Integrität des betroffenen Soldaten erschüttert oder gar zerstört ist, ist nach einem objektiven Maßstab, also aus der Perspektive eines objektiv und vorurteilsfrei den Sachverhalt betrachtenden Dritten, zu beurteilen und zu bewerten (vgl. z.B. Urteil vom 14. November 2007 a.a.O. m.w.N., stRspr).

    Rn. 49 Danach ist hier die Verhängung der Höchstmaßnahme - bei einem früheren Soldaten im Sinne des § 1 Abs. 3 WDO, der zugleich Angehöriger der Reserve ist, die Aberkennung des Ruhegehalts in Gestalt der Dienstzeitversorgung (vgl. § 58 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 Nr. 3 WDO, dazu Urteil vom 14. November 2007 a.a.O.) - Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen.

  • BVerwG, 26.09.2006 - 2 WD 2.06

    Zulässige Aufgaben der Bundeswehrstreitkräfte; Grenzen der Befehlsbefugnis; …

    Auszug aus BVerwG, 05.08.2008 - 2 WD 14.07
    Wenn etwa Kontrollmaßnahmen durch Vorgesetzte aufgrund besonderer Umstände unerlässlich waren und pflichtwidrig unterlassen worden sind, kann dem Soldaten eine Milderung der Eigenverantwortung zugebilligt werden (vgl. z.B. Urteile vom 19. September 1985 - BVerwG 2 WD 63.84 - BVerwGE 83, 52 , vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - BVerwGE 103, 321 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 14 = NZWehrr 1997, 205 und vom 26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 - BVerwGE 127, 1 = Buchholz 449 § 10 SG Nr. 55 = NZWehrr 2007, 79 m.w.N.).
  • BVerwG, 21.05.1996 - 2 WD 22.95

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme gegen Bataillonskommandeur wegen …

    Auszug aus BVerwG, 05.08.2008 - 2 WD 14.07
    Wenn etwa Kontrollmaßnahmen durch Vorgesetzte aufgrund besonderer Umstände unerlässlich waren und pflichtwidrig unterlassen worden sind, kann dem Soldaten eine Milderung der Eigenverantwortung zugebilligt werden (vgl. z.B. Urteile vom 19. September 1985 - BVerwG 2 WD 63.84 - BVerwGE 83, 52 , vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - BVerwGE 103, 321 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 14 = NZWehrr 1997, 205 und vom 26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 - BVerwGE 127, 1 = Buchholz 449 § 10 SG Nr. 55 = NZWehrr 2007, 79 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.09.1985 - 2 WD 63.84

    Veruntreuung dienstlicher Gelder - Absehen von Höchstmaßnahme - …

    Auszug aus BVerwG, 05.08.2008 - 2 WD 14.07
    Wenn etwa Kontrollmaßnahmen durch Vorgesetzte aufgrund besonderer Umstände unerlässlich waren und pflichtwidrig unterlassen worden sind, kann dem Soldaten eine Milderung der Eigenverantwortung zugebilligt werden (vgl. z.B. Urteile vom 19. September 1985 - BVerwG 2 WD 63.84 - BVerwGE 83, 52 , vom 21. Mai 1996 - BVerwG 2 WD 22.95 - BVerwGE 103, 321 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 14 = NZWehrr 1997, 205 und vom 26. September 2006 - BVerwG 2 WD 2.06 - BVerwGE 127, 1 = Buchholz 449 § 10 SG Nr. 55 = NZWehrr 2007, 79 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.06.2008 - 2 WD 11.07

    Umzugskostenvergütung; Mietentschädigung; falsche Angaben; Betrug; treues Dienen; …

    Auszug aus BVerwG, 05.08.2008 - 2 WD 14.07
    Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu zuletzt Urteil vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - m.w.N.).
  • BVerwG, 13.03.2008 - 2 WD 6.07

    Ungehorsam; Verstoß gegen Zentrale Dienstvorschriften; Gehörschutz; …

    Auszug aus BVerwG, 05.08.2008 - 2 WD 14.07
    Die Straftat stellt eine (weitere) Verletzung der in § 7 SG normierten Pflicht zum treuen Dienen dar, und zwar in ihrer Ausprägung als Pflicht zur Loyalität gegenüber der geltenden Rechtsordnung, vor allem zur Beachtung der Strafgesetze (…vgl. dazu z.B. Urteile vom 14. November 2007 a.a.O. und vom 13. März 2008 - BVerwG 2 WD 6.07 - jeweils m.w.N., stRspr).
  • BVerwG, 14.03.2007 - 2 WD 3.06

    Lösung von Strafurteil; Anforderungen an einen "Deal" (Verfahrensabsprache, …

    Auszug aus BVerwG, 05.08.2008 - 2 WD 14.07
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 14. März 2007 - BVerwG 2 WD 3.06 - BVerwGE 128, 189 m.w.N.) ist eine nochmalige Prüfung von tatsächlichen Feststellungen eines sachgleichen rechtskräftigen Strafurteils mit dem Ziel der Lösung von diesen Feststellungen ausnahmsweise nur in den Fällen zulässig, in denen das Wehrdienstgericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offenkundig unzureichender oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden.
  • BVerwG, 03.09.1998 - 2 WD 8.98

    Recht der Soldaten - Ausübung einer entgeltlichen Berufstätigkeit anstelle einer …

    Auszug aus BVerwG, 05.08.2008 - 2 WD 14.07
    Wer sich als Soldat von vornherein der militärischen Dienstleistung entzieht und anstelle der möglichen Teilnahme an einer Maßnahme des Berufsförderungsdienstes unter fortwährendem Erhalt seiner Dienstbezüge zu Hause privaten Interessen nachgeht, verletzt seine Dienstleistungspflicht in gleicher Weise wie ein aktiver Soldat im Falle der Fahnenflucht oder der unerlaubten, eigenmächtigen Abwesenheit vom Dienst (vgl. Urteil vom 3. September 1998 - BVerwG 2 WD 8.98 - BVerwGE 113, 263 ).
  • BVerwG, 22.10.2008 - 2 WD 1.08

    Neonazistische Äußerungen; sexistische Äußerungen; Zurückhaltungsgebot; …

    Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu Urteil vom 5. August 2008 BVerwG 2 WD 14.07 m. w. N.).
  • BVerwG, 15.10.2008 - 2 WD 16.07

    Disziplinargerichtsbarkeit über Soldaten; Durchsuchung der Unterkunftsstube und …

    Dass jedenfalls aus objektiver Sicht grobe Verstöße gegen den Richtervorbehalt im Disziplinarverfahren nicht sanktionslos bleiben dürfen, ergibt sich auch im Hinblick auf den alleinigen Zweck des Wehrdisziplinarrechts, zur Wiederherstellung und Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Dienstbetriebs beizutragen (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 5. August 2008 - BVerwG 2 WD 14.07 - m.w.N.).

    Diese besteht - wie bereits erwähnt - ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wieder herzustellen und aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu Urteil vom 5. August 2008 - BVerwG 2 WD 14.07 - m.w.N.).

    Auch das Bekanntwerden seiner Verfehlungen bei der Polizei und den sonstigen mit der Strafverfolgung und Durchführung des Strafverfahrens befassten Personen ist zu seinen Lasten zu berücksichtigen (vgl. dazu Urteil vom 5. August 2008 a.a.O. m.w.N.), da der Vorfall bei Außenstehenden ein schlechtes Licht auf den Ruf der Bundeswehr und ihrer Angehörigen geworfen hat, in deren Reihen sich der frühere Soldat damals befand.

    Sie wären nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Urteil vom 5. August 2008 a.a.O. m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet gewesen wäre, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte.

  • BVerwG, 04.09.2009 - 2 WD 17.08

    Unrichtige Besetzung der Richterbank; Zentraler Sanitätsdienst; …

    Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Mai 1967 - 2 BvL 1/66 - BVerfGE 21, 391 [BVerfG 02.05.1967 - 2 BvL 1/66] und vom 26. Mai 1970 - 1 BvR 668/68, 1 BvR 710/68, 1 BvR 337/69 - BVerfGE 28, 264; BVerwG, Urteile vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26 und vom 5. August 2008 - BVerwG 2 WD 14.07 - jeweils m.w.N.).

    Bei Fahnenflucht, bei längerdauernder oder wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit ist das Dienstvergehen so gravierend, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats regelmäßig auf eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder die sonst gebotene Höchstmaßnahme erkannt wird (stRspr, vgl. Urteile vom 28. April 1978 - BVerwG 2 WD 6.78 - BVerwGE 63, 66, [BVerwG 28.04.1978 - 2 WD 6/78] vom 6. März 1990 - BVerwG 2 WD 36.89 - BVerwGE 86, 258, [BVerwG 06.03.1990 - 2 WD 36/89] vom 24. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 11.90 -, vom 14. November 2007 - BVerwG 2 WD 29.06 - Buchholz 450.2 § 84 WDO 2002 Nr. 4 m.w.N. und vom 5. August 2008 - BVerwG 2 WD 14.07 -).

  • BVerwG, 04.03.2009 - 2 WD 10.08

    Außerdienstliches Fehlverhalten; Betrug; uneidliche Falschaussage; …

    Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Mai 1967 - 2 BvL 1/66 - BVerfGE 21, 391 = NJW 1967, 1654 und vom 26. Mai 1970 - 1 BvR 668/68, 1 BvR 710/68, 1 BvR 337/69 - BVerfGE 28, 264 = NJW 1970, 1731; BVerwG, Urteile vom 5. August 2008 - BVerwG 2 WD 14.07 - und vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - DVBl 2008, 1521 (LS) = DokBer 2009, 15, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 19.08.2009 - 2 WD 31.08

    Aufhebung eines Urteils; Zurückverweisung der Sache; schwerer Verfahrensfehler; …

    Rn. 29 Anders bewertet der Senat allerdings die Fälle, in denen ein Soldat bewusst von Anfang an an einer Maßnahme der Berufsförderung nicht teilnimmt (Urteil vom 5. August 2008 - BVerwG 2 WD 14.07 -).
  • BVerwG, 09.07.2009 - 2 WD 25.08
    Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten ("Wiederherstellung und Sicherung der Integrität, des Ansehens und der Disziplin in der Bundeswehr", vgl. dazu u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Mai 1967 - 2 BvL 1/66 - BVerfGE 21, 391 und vom 26. Mai 1970 - 1 BvR 668/68, 1 BvR 710/68, 1 BvR 337/69 - BVerfGE 28, 264; BVerwG, Urteile vom 5. August 2008 - BVerwG 2 WD 14.07 - und vom 11. Juni 2008 - BVerwG 2 WD 11.07 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 26, jeweils m.w.N.).
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