Rechtsprechung
| BVerwG, 09.10.1972 - II WD 15.72 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1972,2000) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Entfernung aus dem Dienstverhältnis als Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten - Belassung des Dienstgrades und Gewährung eines Unterhaltsbeitrages - Unterschlagung von Geld im Rahmen eines Dienstverhältnisses - Nachweis über rechtswirksame Berufung in das ...
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BVerfG, 02.05.1967 - 2 BvL 1/66
Verfassungsmäßigkeit von Arreststrafen nach der Wehrdisziplinarordnung neben …
Auszug aus BVerwG, 09.10.1972 - II WD 15.72
Daraus läßt sich mangels einer ausdrücklichen Erklärung nicht entnehmen, daß die Verteidiger im Gegensatz zu der ihnen sicherlich bekannten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Zulässigkeit eines disziplinargerichtlichen Verfahrens nach oder neben einem Strafverfahren (vgl. BVerfGE 21, 391) die Unzulässigkeit des vorliegenden Verfahrens geltend machen sollten.
- BVerwG, 21.11.2000 - 2 WD 27.00
Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Aufhängen eines Bildes eines …
Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (Beschlüsse vom 19. März 1971 - BVerwG 2 WD 92.70 - und vom 9. Oktober 1972 - BVerwG 2 WD 15.72 - Urteil vom 13. Dezember 1973 - BVerwG 2 WD 11.73 -), braucht eine Anschuldigungsschrift nicht zwingend Rechtsausführungen zu enthalten und die Angabe einer falschen Vorschrift des Soldatengesetzes in der Anschuldigungsschrift hindert das Wehrdienstgericht nicht daran, den Vorwurf unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen.
dejure.org
Übersicht BVerwG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.