Rechtsprechung
| BVerwG, 09.12.1987 - 2 WD 21.87 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Disziplinarverfahren gegen einen Soldaten auf Grund eines von diesem verfassten, der Personalführung Lüge, Betrug und Täuschung unterstellenden Schreibens an den Bundesminister der Verteidigung - Strenger Verweis als Disziplinarmaßnahme - Verstoß gegen Pflichten zur ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- TDG Nord, 13.11.1986 - N 3 VL 9/86
- BVerwG, 09.12.1987 - 2 WD 21.87
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (4)
- BGH, 17.11.1958 - 2 StR 188/58
Vereinbarkeit der Einsichtnahme in das Ermittlungsergebnis der Anklageschrift …
Auszug aus BVerwG, 09.12.1987 - 2 WD 21.87
Der Bundesgerichtshof hat eine Verletzung des Grundsatzes der Mündlichkeit und Unmittelbarkeit des Verfahrens (§ 261 StPO) sogar in einem Falle bejaht, in dem ein Schöffe beim Umblättern der Anklageschrift durch den Richter Gelegenheit erhielt, die Anklageschrift teilweise zu lesen und das in ihr enthaltene Ermittlungsergebnis mit den Aussagen in der Hauptverhandlung zu vergleichen (BGHSt 13, 73;… Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl. § 261 RdNr. 25). - BVerwG, 27.03.1973 - II WD 45.72
Vertrauen zwischen Untergebenen und Vorgesetzten - Zusammenhalt der Bundeswehr - …
Auszug aus BVerwG, 09.12.1987 - 2 WD 21.87
Für eine Überbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlte es bei dieser in vollem Umfang erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101). - BVerwG, 20.05.1981 - 2 WD 9.80
Verletzung der Kameradschaftspflicht - Entwürdigende Behandlung von Untergebenen …
Auszug aus BVerwG, 09.12.1987 - 2 WD 21.87
Ein solches Verhalten ist durch die Wahrnehmung eigener Rechte im Rahmen von Eingaben an den Wehrbeauftragten und Stellungnahmen nicht zu rechtfertigen (BVerwGE 73, 187, 189 f. [BVerwG 20.05.1981 - 2 WD 9/80] und BVerwG Beschluß vom 14. November 1984 - 2 WDB 11/84). - BVerwG, 14.11.1974 - II WD 23.74
Fälschung von Beschäftigungsnachweisen durch einen Soldaten als Verstoß gegen die …
Auszug aus BVerwG, 09.12.1987 - 2 WD 21.87
Diese Frage kann nur einheitlich beantwortet werden (BVerwGE 46, 325, 326) [BVerwG 14.11.1974 - II WD 23/74].
- BVerwG, 24.09.1992 - 2 WD 13.91
Meinungsfreiheit eines Soldaten hinsichtlich der politischen und freiheitlich …
Da die Beschwerdeschrift des Soldaten vom 25. Januar 1990 samt ihren Anlagen bei sachgemäßer Behandlung weder einem Untergebenen noch der Öffentlichkeit bekannt werden konnte und sie eindeutig weder die Würde, die Ehre oder die Rechte eines Kameraden noch die militärische Disziplin und die dienstliche Stellung eines Vorgesetzten in seiner Person angegriffen hat, mithin eine Verletzung der Pflichten nach § 10 Abs. 6 SG (vgl. Urteil vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <BVerwGE 86, 321 [324]>), § 12 Satz 1 SG (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1987 - BVerwG 2 WD 21.87 -) und § 17 Abs. 1 SG (vgl. Beschluß vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 2 WDB 4, 89 - <BVerwGE 86, 188>) hier von vornherein ausscheidet, waren die ursprünglich wohl außer Dienst und außerhalb dienstlicher Anlagen verfaßten Äußerungen des Soldaten allein unter den Voraussetzungen der Pflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG zu prüfen.Die Grenze des Zulässigen wird erst dann überschritten, wenn der Soldat etwa wissentlich oder unter Verletzung der ihm zuzumutenden Sorgfalt unwahre Angaben macht, Vorgesetzte oder Kameraden diffamiert (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1987 - BVerwG 2 WD 21.87 -) oder vorsätzlich gegen Strafbestimmungen (Beschluß vom 2. August 1962 - BDH WB 18.62 -) verstößt.
- BVerwG, 09.03.1994 - 2 WD 30.93
Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens - …
Da die sowohl an den Petitionsausschuß als auch an den Bundespräsidenten gerichtete Erklärung über ein Verfahren, das sich "durchaus im Bereich der nationalsozialistischen Unrechtsjustiz ansiedeln läßt", weder einem Untergebenen noch der Öffentlichkeit bekannt werden konnte und eindeutig weder die Würde, die Ehre oder die Rechte eines Kameraden noch die militärische Disziplin und die dienstliche Stellung eines Vorgesetzten in seiner Person angegriffen hat, kommt eine Verletzung der Pflichten zur Zurückhaltung nach § 10 Abs. 6 SG (vgl. Urteil vom 28. September 1990 - BVerwG 2 WD 27.89 - <BVerwGE 86, 321 [324]>), zur Kameradschaft nach § 12 Satz 2 SG (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1987 - BVerwG 2 WD 21.87 -) und zur Wahrung der Disziplin sowie zur Achtung des Vorgesetzten nach § 17 Abs. 1 SG (vgl. Beschluß vom 10. Oktober 1989 - BVerwG 2 WDB 4, 89 - <BVerwGE 86, 188>) hier nicht in Betracht.
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