Rechtsprechung
| BVerwG, 10.11.1971 - II WD 23.71 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Diebstahl als Dienstvergehen - Pflicht eines Soldaten zu treuem Dienen - Pflicht eines Soldaten zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten - Pflicht eines Feldjägers zur Eintretung für den Schutz der Rechtsgüter - Wahrung der Disziplin und der militärischen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
SG § 10
Papierfundstellen
- BVerwGE 43, 282
Wird zitiert von ... (5)
- BVerwG, 27.04.1994 - 2 WD 38.93
Wehrrecht - Dienstgradherabsetzung - Eigennützige Schädigung des Dienstherrn - …
Denn wenngleich nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 9. Februar 1993 - BVerwG 2 WD 24.92 - m.w.N.) die Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nicht mit der maßnahmeverschärfenden Regelung des § 10 Abs. 1 SG vermengt werden darf, weil diese Vorschrift nicht an diese jeweils wahrgenommene Funktion oder Dienststellung eines Soldaten, sondern an seine Stellung als Vorgesetzter anknüpft (vgl. Urteile vom 10. November 1971 - BVerwG 2 WD 23.71 - <BVerwGE 43, 282> und vom 8. Oktober 1987 - BVerwG 2 WD 26.87 -), muß sich das Versagen des Soldaten als Kompaniechef auch deshalb maßnahmeverschärfend auswirken, weil er durch sein Fehlverhalten gerade im Kernbereich seiner Funktion versagt und seine Integrität als Disziplinarvorgesetzter in Frage gestellt hat, mit der Konsequenz, daß er selbst angreifbar wurde. - BVerwG, 15.11.1990 - 2 WD 34.90
Straßenverkehrsdelikte eines Soldaten in Vorgesetztenstellung
Denn die Vorschrift des § 10 Abs. 1 SG knüpft nicht an die jeweils wahrgenommene Funktion oder Diensttätigkeit eines Soldaten, sondern allein an seine Stellung als Vorgesetzter an (BVerwGE 43, 282; BVerwG Urteil vom 8. Oktober 1987 - 2 WD 26/87). - BVerwG, 20.08.1991 - 2 WD 14.91
Wehrrecht Disziplinarmaßnahme - Beleidigung gegenüber Untergebenen - …
Wenngleich nach der Rechtsprechung des Senats die Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nicht mit der maßnahmeverschärfenden Regelung des § 10 Abs. 1 SG vermengt werden darf, da diese Vorschrift nicht an die jeweils wahrgenommene Funktion oder Dienststellung eines Soldaten, sondern an seine Stellung als Vorgesetzter anknüpft (Urteil vom 10. November 1971 - BVerwG 2. WD 23.71 - <BVerwGE 43, 282> und BVerwG a.a.O.), mußte sich das Versagen des früheren Soldaten als Kompaniechef auch deshalb maßnahmeverschärfend auswirken, weil er durch sein Fehlverhalten gerade seine Integrität als Disziplinarvorgesetzter in Frage gestellt hat, mit der Konsequenz, daß er selbst angreifbar wurde und dementsprechend vom Zeugen M. auch tatsächlich angegriffen wurde, als dieser Anlaß zur Kritik und zu Überlegungen gab, ihn von seinem Dienstposten als Kompaniefeldwebel abzulösen. - BVerwG, 09.02.1993 - 2 WD 24.92
Wehrrecht - Dienstvergehen - Kernbereich - Versagen - Gefährdung von Leben und …
Wenngleich nach der Rechtsprechung des Senats die Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nicht mit der maßnahmeverschärfenden Regelung des § 10 Abs. 1 SG vermengt werden darf, weil diese Vorschrift nicht an die jeweils wahrgenommene Funktion oder Dienststellung eines Soldaten, sondern an seine Stellung als Vorgesetzter anknüpft (Urteile vom 10. November 1971 - BVerwG 2 WD 23.71 <BVerwGE 43, 282> und vom 8. Oktober 1987 - BVerwG 2 WD 26.87 -), muß sich das Versagen des Soldaten als Kompaniechef auch deshalb maßnahmeverschärfend auswirken, weil er durch sein Fehlverhalten - wenn auch im Übereifer - gerade im Kernbereich seiner Funktion versagt und seine Integrität als Disziplinarvorgesetzter in Frage gestellt hat, mit der Konsequenz, daß er selbst angreifbar wurde. - BVerwG, 08.10.1987 - 2 WD 26.87
Verhängung einer Disziplinarmaßnahme - Entziehung der Fahrerlaubnis - Bemessung …
Vor allem darf die Funktion eines Disziplinarvorgesetzten nicht mit der maßnahmeverschärfenden Regelung des § 10 Abs. 1 SG vermengt werden; denn die Vorschrift des § 10 Abs. 1 SG knüpft nicht an die jeweils wahrgenommene Funktion oder Dienststellung eines Soldaten, sondern an seine Stellung als Vorgesetzter an (BVerwGE 43, 282).
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