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Rechtsprechung
   BVerwG, 27.01.2000 - 2 WD 28.99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,19722
BVerwG, 27.01.2000 - 2 WD 28.99 (https://dejure.org/2000,19722)
BVerwG, Entscheidung vom 27.01.2000 - 2 WD 28.99 (https://dejure.org/2000,19722)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Januar 2000 - 2 WD 28.99 (https://dejure.org/2000,19722)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen Aufnahme eines Darlehens von einem Kameraden und Nichtrückzahlung trotz Zahlungsfähigkeit - Verstoß gegen die Pflichten zur Kameradschaft und zur außerdienstlichen Achtungswahrung und Vertrauenswahrung - Verfehlungen eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.06.1996 - 2 WD 10.96

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme bei vorwerfbarem Schuldenmachen eines …

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2000 - 2 WD 28.99
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - <BVerwGE 103, 343 [345] > m.w.N.) stellt bereits das sogenannte leichtfertige Schuldenmachen eine ernstzunehmende Dienstpflichtverletzung dar.

    Vorwerfbares, insbesondere vorsätzliches Schuldenmachen, das strafrechtlich als Betrug zu werten ist, stellt daher grundsätzlich eine gravierende Dienstpflichtverletzung dar, die unter Umständen sogar eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis nach sich ziehen kann, wenn die vertraglich vereinbarte Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen voraussehbar gestört wird (Urteile vom 9. November 1993 - BVerwG 2 WD 31.93 - und vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - ).

    Ebenso wie besondere Milderungsgründe im Einzelfall eine Maßnahme rechtfertigen können, die sein dienstliches Fortkommen nicht berühren, können gewichtige Erschwerungsgründe eine reinigende Maßnahme als disziplinare Reaktion erfordern (Urteile vom 9. November 1993 - BVerwG 2 WD 31.93 - und vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - ).

    Milderungsgründe in der Tat sind nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - m.w.N.) nur dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewohnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind nur ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen.

  • BVerwG, 09.11.1993 - 2 WD 31.93

    Beurteilung eines wiederholten Betruges als schweres Dienstvergehen - …

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2000 - 2 WD 28.99
    Vorwerfbares, insbesondere vorsätzliches Schuldenmachen, das strafrechtlich als Betrug zu werten ist, stellt daher grundsätzlich eine gravierende Dienstpflichtverletzung dar, die unter Umständen sogar eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis nach sich ziehen kann, wenn die vertraglich vereinbarte Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen voraussehbar gestört wird (Urteile vom 9. November 1993 - BVerwG 2 WD 31.93 - und vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - ).

    Ebenso wie besondere Milderungsgründe im Einzelfall eine Maßnahme rechtfertigen können, die sein dienstliches Fortkommen nicht berühren, können gewichtige Erschwerungsgründe eine reinigende Maßnahme als disziplinare Reaktion erfordern (Urteile vom 9. November 1993 - BVerwG 2 WD 31.93 - und vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - ).

  • BVerwG, 27.03.1973 - II WD 45.72

    Vertrauen zwischen Untergebenen und Vorgesetzten - Zusammenhalt der Bundeswehr - …

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2000 - 2 WD 28.99
    Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO), bestand nicht (Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - < BVerwGE 46, 101 >).
  • BVerwG, 20.08.1991 - 2 WD 14.91

    Wehrrecht Disziplinarmaßnahme - Beleidigung gegenüber Untergebenen - …

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2000 - 2 WD 28.99
    Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er, um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein zu stellen sind, und um so schwerer wiegt demgemäß eine Pflichtverletzung, die er sich in dem herausgehobenen Dienstgrad zuschulden kommen läßt (Urteil vom 20. August 1991 - BVerwG 2 WD 14.91 - < BVerwGE 93, 140 [142] > m.w.N.).
  • VG München, 03.03.2014 - M 21 K 12.1532

    Berichtigung einer offensichtlichen Unrichtigkeit eines Verwaltungsakts

    Insofern stellt das Schuldenmachen bei Kameraden unter verspäteter Rückzahlung einen Verstoß gegen die Pflicht zur Kameradschaft (§ 12 SG) dar (BVerwG v. 27.01.1988, Az. 2 WD 39/87; BVerwG v. 16.01.1992, Az. 2 WD 34/91; BVerwG v. 27.01.2000, Az. 2 WD 28/99, Rn. 11 bei juris;… zum Schutz der Vermögensinteressen der andere Soldaten durch § 12 SG s. auch Walz / Eichen / Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl.2010, § 12, Rn. 18, m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.10.2012 - 3d A 1572/10

    Aberkennen des Ruhegehalts bei Vorliegen eines schwerwiegenden außerdienstlichen …

    Rn. 289 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2004 - 2 BvR 52/02 -, NJW 2005, 1344; BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2000 - 2 WD 28.99 - Bucholz 236.1 § 12 SG Nr. 16, vom 22. April 1991 - 1 D 62.90 -, BVerwGE 93, 78 m.w.N., und vom 28. Juni 1995 - 1 D 66.94 -, Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 1; Sächsisches OVG, Urteil vom 15. November 2010 - D 6 A 180/10 -, juris.; Bay VGH, Urteil vom 11. August 2010 - 16a D 09.1161, a.a.O. m.w.N.
  • BVerwG, 24.11.2009 - 1 WB 6.09

    Feststellung eines Sicherheitsrisikos in einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung …

    Rn. 30 Nach ständiger Rechtsprechung des 2. Wehrdienstsenats des Bundesverwaltungsgerichts stellt allerdings das leichtfertige Schuldenmachen einen eigenständigen Vorwurf gegen einen Soldaten dar, der seine Verwendung in sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten berührt und ihn in vielfältiger Weise zu einem Sicherheitsrisiko werden lässt (…z.B. Urteile vom 7. Mai 1992 a.a.O., vom 18. Juni 1996 - BVerwG 2 WD 10.96 - BVerwGE 103, 343 = Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 15 und vom 27. Januar 2000 - BVerwG 2 WD 28.99 - Buchholz 236.1 § 12 SG Nr. 16).
  • BVerwG, 08.03.2011 - 2 WD 15.09

    Beschränkte Berufung; abweichende Tatfeststellungen; Zweck des …

    Ebenso wie besondere Milderungsgründe im Einzelfall eine Maßnahme rechtfertigen können, die sein dienstliches Fortkommen nicht berühren, können gewichtige Erschwerungsgründe eine schwerere Disziplinarmaßnahme erfordern (vgl. Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 2 WD 28.99 - m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 28.05.2003 - 1 NDH L 1/02

    Beihilfe; Betrug; Entfernung aus dem Dienst; Verschuldung; zweckwidrige …

    Eine derart unverantwortliche und vorwerfbare private Wirtschaftsführung lässt nämlich Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beamten zu, berührt seine dienstlichen Verwendungsmöglichkeiten und macht ihn dienstlich in vielfältiger Weise zu einem Sicherheitsrisiko (…vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.1996 - 2 WD 10.96 -, BVerwGE 103, 343, 345; BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 2 WD 28.99 -, Dok. Ber. B 2001, 177;… NDH, Urt. v. 30.10.2001 - 2 NDH L 4/99 -).
  • VG Lüneburg, 06.06.2005 - 1 B 15/05

    Amtsführungsverbot; Anordnung der sofortigen Vollziehung; dienstlicher Grund; …

    Eine derart unverantwortliche und vorwerfbare private Wirtschaftsführung lässt nämlich Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Beamten zu, berührt seine dienstlichen Verwendungsmöglichkeiten und macht ihn dienstlich in vielfältiger Weise zu einem Sicherheitsrisiko (…vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.1996 - 2 WD 10.96 -, BVerwGE 103, 343, 345; BVerwG, Urt. v. 27.01.2000 - 2 WD 28.99 -, Dok. Ber. B 2001, 177;… NDH, Urt. v. 30.10.2001 - 2 NDH L 4/99 -)." Inzwischen scheint es jedoch so zu sein, dass der Antragsteller mit Hilfe seiner Eltern und mit Unterstützung seiner Rechtsanwältin eine ganze Reihe von Forderungen beglichen hat (vgl. z.B. Nr. 15, 17, 18, 20, 21, 23, 24, 25, 28, 29, 31 des Vermerks v. 4.4.2005, Bl. 171 der Beiakten A).
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