Rechtsprechung
| BVerwG, 28.09.1978 - 2 WD 30.78 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Ahndung des Dienstvergehens eines Soldaten - Gefährdung oder Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr - Verhängung eines Beförderungsverbotes bei außerdienstlichen Diebstählen - Absehen von der Regelmaßnahme auf Grund schwerwiegender Milderungsgründe
Verfahrensgang
- TDG Süd, 08.12.1977 - 7 VL 8/77
- BVerwG, 28.09.1978 - 2 WD 30.78
Wird zitiert von ... (3)
- BVerwG, 18.07.1995 - 2 WD 32.94
Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme bei Versuch der Anknüpfung sexueller …
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 28. September 1978 - BVerwG 2 WD 30.78 -) ist das private Fehlverhalten eines Soldaten grundsätzlich nicht der Bundeswehr als Institution zuzurechnen, es sei denn, daß außergewöhnliche Umstände dazu zwangsläufig Anlaß geben. - BVerwG, 04.02.1986 - 2 WD 36.85
Dienstvergehen eines Soldaten auf Zeit - Diebstahl in zwei Fällen und …
Der außerdienstliche Diebstahl eines Soldaten auf Zeit stellt nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate (vgl. BVerwG Urteile vom 1. September 1970 - 2 WD 56/70 -, vom 6. Februar 1973 - 1 WD 7/71 -, vom 24. Oktober 1973 - 2 WD 42/73 -, vom 28. September 1978 - 2 WD 30/78 - und vom 2. Oktober 1981 - 2 WD 48/81) ein ernstzunehmendes bzw. nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen dar, das normalerweise mit einer empfindlichen gerichtlichen Disziplinarmaßnahme zu ahnden ist. - VG Stuttgart, 13.11.2002 - 17 K 2960/01
Fristlose Entlassung eines Zeitsoldaten wegen außerdienstlicher Pflichtverletzung
Hierbei sei zu beachten, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 28.09.1978 - 2 WD 30/78 - entschieden habe, dass in der Regel das private Verhalten eines Soldaten nicht der Bundeswehr als Institution zuzurechnen sei.
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