Rechtsprechung
| BVerwG, 26.02.1980 - 2 WD 30.79 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1980,4141) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Versuch einer Strafvereitelung als Dienstvergehen - Versuch einer Strafvereitelung als Vereidigungshindernis - Fortgesetzter Meineid in einem Aussagenotstand als Dienstvergehen - Rechtspflegedelikt als Dienstvergehen - Pflicht eines Soldaten zu achtungswürdigem und ...
Verfahrensgang
- TDG Süd, 28.02.1979 - 5 VL 1/79
- BVerwG, 26.02.1980 - 2 WD 30.79
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 16.10.2002 - 2 WD 23.01
Fahrlässige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt; vorsätzliche …
b) Der Meineid stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats für einen Staatsbediensteten regelmäßig ein die schwerste gerichtliche Disziplinarmaß-nahme erforderndes Dienstvergehen dar, von der nur ausnahmsweise wegen besonderer Milderungsgründe in der Tat abgesehen werden kann (Urteile vom 13. Dezember 1972 - BVerwG 2 WD 30.72 - m. w. N., vom 26. Februar 1980 - BVerwG 2 WD 30.79 - und vom 15. Mai 1984 - BVerwG 2 WD 49.83 -). - BVerwG, 03.04.2003 - 2 WD 46.02
Disziplinarrechtliche Einstufung; tatmildernde Umstände; Einstellung des …
2 Meineid stellt nach ständiger Rechtsprechung des Senats für einen Soldaten regelmäßig ein die schwerste gerichtliche Disziplinarmaßnahme erforderndes Dienstvergehen dar, von der nur ausnahmsweise wegen besonderer Milderungsgründe in der Tat abgesehen werden kann (Urteile vom 13. Dezember 1972 BVerwG 2 WD 30.72 m.w.N., vom 26. Februar 1980 BVerwG 2 WD 30.79 , vom 15. Mai 1984 BVerwG 2 WD 49.83 und vom 16. Oktober 2002 BVerwG 2 WD 23.01, 32.02 ).
dejure.org
Übersicht BVerwG
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.