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| BVerwG, 05.02.1986 - 2 WD 30.85 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Dienstvergehen eines Berufssoldaten in Vorgesetztenstellung - Gemeinschaftlicher Diebstahl von Bundeswehreigentum in zwei Fällen - Verstoß gegen die Pflicht zum treuen Dienen - Verstoß gegen die Pflicht zu achtungswürdigem und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen ...
Verfahrensgang
- TDG Nord, 22.04.1985 - N 11 VL 3/85
- BVerwG, 05.02.1986 - 2 WD 30.85
Wird zitiert von ... (4)
- BVerwG, 27.01.1987 - 2 WD 41.86
Wartungsgruppenführer - Soldat - Benzindiebstahl - Disziplinarmaß
Soweit zusätzliche Erschwerungsgründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Dienstherrn nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, zum Beispiel wegen der Entwendung von anvertrauten Gegenständen, kann auch eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis in Betracht kommen (BVerwG Urteil vom 5. Februar 1986 - 2 WD 30/85). - BVerwG, 26.07.1988 - 2 W D 53.87
Benutzung eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr ohne …
In dieser Dienststellung sei er nämlich unter anderem dafür verantwortlich gewesen, die Ordnung in der Werkstatt aufrechtzuerhalten und somit auch gegen Diebstähle von Bundeswehreigentum einzuschreiten und sie nach Kräften zu verhindern (vgl. zum Begriff des Kernbereichs dienstlicher Pflichten in diesem Sinne BVerwG Urteil vom 5. Februar 1986 - 2 WD 30/85). - BVerwG, 22.04.1993 - 2 WD 27.92
Stabsoffizier - Einsatz dienstlichen Personals - Einsatz dienstlichen Materials - …
Er hat dadurch seine Dienststellung als Depotkommandant mißbraucht und mit dieser Verfehlung im Kernbereich seiner Pflichten versagt (vgl. Urteile vom 5. Februar 1986 - BVerwG 2 WD 30.85 - und vom 28. Oktober 1992 - BVerwG 1 D 63.91 -). - BVerwG, 05.05.1987 - 2 WD 13.87
Verstoß gegen die Pflicht zum achtungswürdigen und vertrauenswürdigen Verhalten …
Der Senat ist jedoch mit dem Wehrdisziplinaranwalt der Auffassung, daß im vorliegenden Fall eine Reihe von Gründen vorliegen, die das Dienstvergehen des Soldaten als so schwerwiegend erscheinen lassen, daß dem Dienstherrn eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwG Urteil vom 5. Februar 1986 - 2 WD 30/85).
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