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Rechtsprechung
   BVerwG, 28.02.1996 - 2 WD 4.96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1996,12649
BVerwG, 28.02.1996 - 2 WD 4.96 (https://dejure.org/1996,12649)
BVerwG, Entscheidung vom 28.02.1996 - 2 WD 4.96 (https://dejure.org/1996,12649)
BVerwG, Entscheidung vom 28. Februar 1996 - 2 WD 4.96 (https://dejure.org/1996,12649)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung von Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, dessen Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme - Disqualifizierung als Vorgesetzter bei Vergreifen des ...

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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 23.10.1990 - 2 WD 40.90

    Zumessungskriterien bei Diebstahl von Bundeswehreigentum

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1996 - 2 WD 4.96
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist in derartigen Fällen grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. Urteile vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD 3.83 - <BVerwGE 76, 73 [f.]>, vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] [f.]>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [f.]> jeweils m.w.N.).

    Soweit zusätzliche Erschwerungsgründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Dienstherrn nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, so etwa, wenn die entwendeten oder veruntreuten Gegenstände dem Soldaten kraft seiner Funktionh zur Verwaltung und/oder Verwahrung anvertraut waren, kann auch eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis als härteste Disziplinarmaßnahme in Betracht kommen (vgl. BVerwGE 86, 341 [f.] m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats handelt es sich dabei um Ausnahmesituationen, in denen der Soldat entweder in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, gehandelt hat, bei der Tat unter einem schockartig ausgelösten psychischen Zwang stand oder es sich um eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten handelte (vgl. BVerwGE 86, 341 [344] m.w.N.; Urteil vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 2 WD 32.91 -).

  • BVerwG, 27.01.1987 - 2 WD 11.86

    Soldat - Veruntreuung von Versorgungsgut - Entfernung aus Dienstverhältnis - …

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1996 - 2 WD 4.96
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist in derartigen Fällen grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. Urteile vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD 3.83 - <BVerwGE 76, 73 [f.]>, vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] [f.]>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [f.]> jeweils m.w.N.).

    Der frühere Soldat war hier ebenso wie ein Rechnungsführer, der dienstliche Gelder veruntreut hat (Urteil vom 12. Juli 1983 - BVerwG 2 WD 35.82 - m.w.N.), ein Munitionsunteroffizier, der sich ihm zur Verwaltung und Verwahrung anvertraute Munition angeeignet hat (BVerwGE 76, 73), ein Materialnachweisunteroffizier, der sich bei der dezentralen Beschaffung dienstlichen Materials Werkzeuge auf Kosten des Dienstherrn angeeignet hat (Urteil vom 9. April 1986 - BVerwG 2 WD 47.85 -), oder ein Verpflegungsgruppenführer, der Verpflegungsmittel der Bundeswehr für ein von Kameraden veranstaltetes Essen abgezweigt hat (BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86]), an sich dienstlich untragbar geworden, so daß als reinigende Maßnahme die Entfernung aus dem Dienstverhältnis durchaus in Betracht gekommen wäre.

  • BVerwG, 26.04.1983 - 2 WD 3.83

    Vorliegen des Dienstvergehens eines Soldaten wegen einer Unterschlagung von …

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1996 - 2 WD 4.96
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist in derartigen Fällen grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. Urteile vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD 3.83 - <BVerwGE 76, 73 [f.]>, vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] [f.]>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [f.]> jeweils m.w.N.).

    Der frühere Soldat war hier ebenso wie ein Rechnungsführer, der dienstliche Gelder veruntreut hat (Urteil vom 12. Juli 1983 - BVerwG 2 WD 35.82 - m.w.N.), ein Munitionsunteroffizier, der sich ihm zur Verwaltung und Verwahrung anvertraute Munition angeeignet hat (BVerwGE 76, 73), ein Materialnachweisunteroffizier, der sich bei der dezentralen Beschaffung dienstlichen Materials Werkzeuge auf Kosten des Dienstherrn angeeignet hat (Urteil vom 9. April 1986 - BVerwG 2 WD 47.85 -), oder ein Verpflegungsgruppenführer, der Verpflegungsmittel der Bundeswehr für ein von Kameraden veranstaltetes Essen abgezweigt hat (BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86]), an sich dienstlich untragbar geworden, so daß als reinigende Maßnahme die Entfernung aus dem Dienstverhältnis durchaus in Betracht gekommen wäre.

  • BVerwG, 09.07.1991 - 2 WD 41.90

    Dienstvergehen eines Disziplinarvorgesetzten - Zugriff auf fremdes Eigentum - …

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1996 - 2 WD 4.96
    Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats ist in derartigen Fällen grundsätzlich die Dienstgradherabsetzung bis in einen Mannschaftsdienstgrad Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. Urteile vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD 3.83 - <BVerwGE 76, 73 [f.]>, vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] [f.]>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [f.]> jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 27.01.1987 - 2 WD 41.86

    Wartungsgruppenführer - Soldat - Benzindiebstahl - Disziplinarmaß

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1996 - 2 WD 4.96
    Sie sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. Urteile vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281] = NZWehrr 1987, 168>).
  • BVerwG, 27.03.1973 - II WD 45.72

    Vertrauen zwischen Untergebenen und Vorgesetzten - Zusammenhalt der Bundeswehr - …

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1996 - 2 WD 4.96
    Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO), besteht nicht (vgl. Urteil vom 29. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
  • BVerwG, 25.10.1995 - 2 WD 12.95

    Recht der Soldaten: Disziplinarmaßnahme bei zweckwidriger Verwendung von …

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1996 - 2 WD 4.96
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 12.95 -) ist darauf abzustellen, daß ein Soldat, der in eigennütziger Weise Material des Dienstherrn für sich in Anspruch nimmt, tiefgreifende Persönlichkeitsmängel erkennen läßt, zumal dann, wenn er, wie im vorliegenden Fall, als Nachschubbearbeiter sowie Waffen- und Geräteunteroffizier eine Garantenstellung für die ordnungsgemäße, insbesondere dienstbezogene Verwendung von Material der Bundeswehr hat.
  • BVerwG, 12.07.1983 - 2 WD 35.82

    Dienstvergehen eines Soldaten auf Zeit - Schuldhafte Verletzung von …

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1996 - 2 WD 4.96
    Der frühere Soldat war hier ebenso wie ein Rechnungsführer, der dienstliche Gelder veruntreut hat (Urteil vom 12. Juli 1983 - BVerwG 2 WD 35.82 - m.w.N.), ein Munitionsunteroffizier, der sich ihm zur Verwaltung und Verwahrung anvertraute Munition angeeignet hat (BVerwGE 76, 73), ein Materialnachweisunteroffizier, der sich bei der dezentralen Beschaffung dienstlichen Materials Werkzeuge auf Kosten des Dienstherrn angeeignet hat (Urteil vom 9. April 1986 - BVerwG 2 WD 47.85 -), oder ein Verpflegungsgruppenführer, der Verpflegungsmittel der Bundeswehr für ein von Kameraden veranstaltetes Essen abgezweigt hat (BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86]), an sich dienstlich untragbar geworden, so daß als reinigende Maßnahme die Entfernung aus dem Dienstverhältnis durchaus in Betracht gekommen wäre.
  • BVerwG, 10.12.1991 - 2 WD 32.91

    Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit …

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1996 - 2 WD 4.96
    Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats handelt es sich dabei um Ausnahmesituationen, in denen der Soldat entweder in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, gehandelt hat, bei der Tat unter einem schockartig ausgelösten psychischen Zwang stand oder es sich um eine unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten handelte (vgl. BVerwGE 86, 341 [344] m.w.N.; Urteil vom 10. Dezember 1991 - BVerwG 2 WD 32.91 -).
  • BVerwG, 09.04.1986 - 2 WD 47.85

    Dienstvergehen eines Soldaten auf Zeit in Vorgesetztenstellung - Unterschlagung …

    Auszug aus BVerwG, 28.02.1996 - 2 WD 4.96
    Der frühere Soldat war hier ebenso wie ein Rechnungsführer, der dienstliche Gelder veruntreut hat (Urteil vom 12. Juli 1983 - BVerwG 2 WD 35.82 - m.w.N.), ein Munitionsunteroffizier, der sich ihm zur Verwaltung und Verwahrung anvertraute Munition angeeignet hat (BVerwGE 76, 73), ein Materialnachweisunteroffizier, der sich bei der dezentralen Beschaffung dienstlichen Materials Werkzeuge auf Kosten des Dienstherrn angeeignet hat (Urteil vom 9. April 1986 - BVerwG 2 WD 47.85 -), oder ein Verpflegungsgruppenführer, der Verpflegungsmittel der Bundeswehr für ein von Kameraden veranstaltetes Essen abgezweigt hat (BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86]), an sich dienstlich untragbar geworden, so daß als reinigende Maßnahme die Entfernung aus dem Dienstverhältnis durchaus in Betracht gekommen wäre.
  • BVerwG, 23.04.1997 - 2 WD 42.96

    Beförderungsverbot wegen eines Dienstvergehens der entwürdigenden Behandlung …

    Ein Tatmilderungsgrund kann weder in der Geringwertigkeit der verbrauchten bundeswehreigenen Bremsflüssigkeit gesehen werden noch darin, daß der Soldat nur vergleichsweise kurzzeitig auf Bundeswehrangehörige für private Zwecke zurückgreifen wollte (vgl. Urteile vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 12.95 und vom 28. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 4.96 -).
  • BVerwG, 09.07.2009 - 2 WD 25.08
    Rn. 46 Soweit der Senat in seiner neueren Rechtsprechung (Urteil vom 13. Februar 2008 - BVerwG 2 WD 9.07 - ) die früher vertretene Ansicht (vgl. dazu u.a. Urteile vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 2 WD 12.95 - BVerwGE 103, 275 = Buchholz 236.1 § 7 SG Nr. 6 = NZWehrr 1996, 33, vom 28. Februar 1996 - BVerwG 2 WD 4.96 - und vom 23. April 1997 - BVerwG 2 WD 42.96 - Buchholz 235.0 § 34 WDO Nr. 29) aufgegeben und sich nunmehr der Rechtsprechung des - für das Beamtendisziplinarrecht zuständigen - 1. Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 24. November 1992 - BVerwG 1 D 66.91 - BVerwGE 93, 314) angeschlossen hat, wirkt sich dies vorliegend nicht zu Gunsten des Soldaten aus.
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