Rechtsprechung
| BVerwG, 27.02.1992 - 2 WD 42.91 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Disziplinarverfahren gegen Soldat im Ruhestand wegen eines Verbrechens der sexuellen Nötigung in einem minder schweren Fall - Verurteilung zur Aberkennung des Ruhegehalts unter Belassung des Dienstgrades eines Feldwebels der Reserve und Bewilligung eines ...
Verfahrensgang
- TDG Süd, 02.05.1991 - 4 VL 9/90
- BVerwG, 27.02.1992 - 2 WD 42.91
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (5)
- BVerwG, 27.03.1973 - II WD 45.72
Vertrauen zwischen Untergebenen und Vorgesetzten - Zusammenhalt der Bundeswehr - …
Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 2 WD 42.91
Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO), besteht nicht (vgl. Urteil vom 29. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>). - BVerwG, 29.01.1991 - 2 WD 18.90
Soldat in Vorgesetztenstellung - Sexuelle Nötigung einer Minderjährigen - …
Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 2 WD 42.91
Da ein Soldat mit Vorgesetzteneigenschaft auch im Dienst, insbesondere gegenüber untergebenen Wehrpflichtigen, Verantwortungsbewußtsein und Selbstbeherrschung auf sexuellem Gebiet zu zeigen hat, ist von einer so erheblichen Einbuße an Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit durch eine derartige Pflichtwidrigkeit auszugehen, daß er im allgemeinen für die Bundeswehr untragbar wird und nur in minder schweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis verbleiben kann (vgl. Urteile vom 6. Juli 1979 - BVerwG 2 WD 31.79 - und vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - m.w.N. <NZWehrr 1991, 73>). - BVerwG, 05.06.1991 - 2 WD 55.90
Wehrrecht - Exhibitionistische Selbstdarstellung - Beförderungsverbot
Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 2 WD 42.91
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 5. Juni 1991 - BVerwG 2 WD 55.90 - m.w.N.) ist exhibitionistisches Verhalten in besonderem Maße geeignet, die Achtung eines Soldaten bei seinen Untergebenen und Kameraden zu beeinträchtigen und das Vertrauen der Vorgesetzten in seine moralische Integrität zu erschüttern. - BVerwG, 27.11.1990 - 1 WB 76.90
Recht der Soldaten: Anspruch auf dienstrechtliche Maßregelung eines Dritten durch …
Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 2 WD 42.91
Da ein Soldat mit Vorgesetzteneigenschaft auch im Dienst, insbesondere gegenüber untergebenen Wehrpflichtigen, Verantwortungsbewußtsein und Selbstbeherrschung auf sexuellem Gebiet zu zeigen hat, ist von einer so erheblichen Einbuße an Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit durch eine derartige Pflichtwidrigkeit auszugehen, daß er im allgemeinen für die Bundeswehr untragbar wird und nur in minder schweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis verbleiben kann (vgl. Urteile vom 6. Juli 1979 - BVerwG 2 WD 31.79 - und vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - m.w.N. <NZWehrr 1991, 73>). - BVerwG, 06.07.1979 - 2 WD 31.79
Versuchte Vergewaltigung als Dienstvergehen - Schädigung des Ansehens der …
Auszug aus BVerwG, 27.02.1992 - 2 WD 42.91
Da ein Soldat mit Vorgesetzteneigenschaft auch im Dienst, insbesondere gegenüber untergebenen Wehrpflichtigen, Verantwortungsbewußtsein und Selbstbeherrschung auf sexuellem Gebiet zu zeigen hat, ist von einer so erheblichen Einbuße an Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit durch eine derartige Pflichtwidrigkeit auszugehen, daß er im allgemeinen für die Bundeswehr untragbar wird und nur in minder schweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe in seinem Dienstverhältnis verbleiben kann (vgl. Urteile vom 6. Juli 1979 - BVerwG 2 WD 31.79 - und vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - m.w.N. <NZWehrr 1991, 73>).
- BVerwG, 24.09.1996 - 2 WD 16.96
Disziplinarverfahren gegegn Soldaten wegen Bedrohung und wegen vorsätzlicher …
Ein Soldat, der eine solche Tat begeht, kann deshalb nur in minder schweren Fällen oder bei Vorliegen besonderer Milderungsgründe ausnahmsweise in seinem Dienstverhältnis belassen werden (vgl. Urteile vom 6. Juli 1979 - BVerwG 2 WD 31.79 -, vom 29. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 18.90 - <NZWehrr 1991, 73> m.w.N. und vom 27. Februar 1992 - BVerwG 2 WD 42.91 -).
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